Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 12.01.2010 – 710 XIV 24/10

ECLI:DE:AGWIESB:2010:0112.710XIV24.10.00

Verfahrensgang

nachgehend LG Wiesbaden, 14. Juli 2010, 4 T 14/10, Beschluss

Tenor

1. D. Betroffene ist bis 11.04.2010 einschließlich in Sicherungshaft zu nehmen.

2. D. Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

D. Betroffene reiste nach derzeitiger Kenntnis zuletzt am […] mit dem Regionalexpress aus Innsbruck kommend ohne Pass und ohne Aufenthaltsgenehmigung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und wurde noch im Zug von der Bundespolizei nach durchgeführter Personenkontrolle vorläufig festgenommen.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er die Personalien […], geb. […], an und behauptete, er sei von Afghanistan aus über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Hierbei habe er sich der Hilfe eines türkischen Schleusers bedient. Von Österreich sei er jetzt mit dem Zug nach Deutschland gekommen.

Aufgrund seiner Aussage, er werde verfolgt und begehre ein Bleiberecht in Deutschland, wurde ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylant ausgehändigt und er aufgefordert, am […] bei der Ausländerbehörde in München vorzusprechen. Anstatt dieser Aufforderung Folge zu leisten, tauchte er unter und blieb in der Folgezeit zunächst verschwunden.

Am […] erschien der Betroffene nunmehr unter den Personalien […], geb. […], beim Jugendamt in Wiesbaden und wollte zur Vorbereitung eines weiteren Asylantrages einen Vormund beantragen. Nach Feststellung der Personenidentität mittels AFIS-Recherche und der Tatsache, dass es sich bei dem Betroffenen nach dem Erscheinungsbild nicht um einen 17-Jährigen handeln kann, erfolgte die vorläufige Festnahme.

Die Ausländerbehörde Wiesbaden beantragt, zum Zwecke der Abschiebung des Betroffenen — entweder nach Griechenland oder nach Afghanistan — Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen.

Der Antrag ist begründet.

Der Betroffene ist illegal, weil ohne Reisepass und ohne Aufenthaltstitel, unter Verstoß gegen §§ 3 + 4 AufenthG in die Bundesrepublik eingereist und damit nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.

Seine Ausreise bedarf der Überwachung, da er gegenüber den Ausländerbehörden zumindest in einem Fall falsche Personalien genannt und außerdem keinen Pass hat (§ 58 Abs. 3 Ziffer 5 + 6 AufenthG). Die Anordnung der Sicherungshaft selbst beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 + 5 AufenthG; der Betroffene ist wie dargelegt aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (Ziffer 1), die illegale Einreise mit Hilfe einer Schleuserorganisation und die Tatsache, dass er nach seinem ersten Aufgreifen und seiner Entlassung sofort wieder untergetaucht ist, lässt weiter darauf schließen, dass er sich in Freiheit befindlich, seiner Abschiebung entziehen wird.

Auch das von ihm geäußerte Asylersuchen steht der Anordnung der Sicherungshaft nicht entgegen. Da der Betroffene trotz Belehrung unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz seiner Vorspracheverpflichtung nicht nachgekommen ist, ist die jetzt geäußerte Wiederholung seines Asylgesuches gemäß § 20 Asylverfahrensgesetz als Folgeantrag anzusehen; ein Asylfolgeantrag steht jedoch bis zur Entscheidung, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, der Anordnung der Sicherungshaft nicht entgegen (§ 71 Abs. 8 Asylverfahrensgesetz).

Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht positiv festgestellt werden kann, dass die Abschiebung nicht innerhalb der dreimonatigen Haftzeit erfolgen kann, war dem Antrag stattzugeben.

Die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 c III S. 1 KostO.