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Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 28.04.2010 – 537 F 237/08
ECLI:DE:AGWIESB:2010:0428.537F237.08.0A
Tenor
Die am ….. vor der Notariatsabteilung des Amtsgerichts Nador/Marokko (…..) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Vom Versicherungskonto Nr. ….. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen werden auf das Versicherungskonto Nr. ….. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 26,96 Euro, bezogen auf den ….., übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien schlossen, wie im Tenor angegeben, die Ehe, aus welcher der bei der Antragsgegnerin lebende Sohn ….., geb. am ….., hervorgegangen ist. Der Antragsgegnerin ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zur alleinigen Ausübung übertragen worden.
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin marokkanische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller ebenfalls noch marokkanischer Staatsangehöriger. Die deutsche Staatsbürgerschaft hat er erst später erworben.
Die Parteien sind beide nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Der Antragsgegner ist mittlerweile durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts zur Zahlung laufenden Kindesunterhalts verurteilt worden.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung. Er trägt vor, seit August ….. von der Antragsgegnerin getrennt zu leben und diese zu verstoßen. Er habe sich von der Antragstellerin abgewandt und sich einer neuen Partnerin zugewandt.
Der Antragsteller beantragt,
die Ehe zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
hilfsweise, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Die Antragsgegnerin ist zu einer Versöhnung bereit.
Der Scheidungsantrag ist am ….. her eingegangen.
Die Parteien sind am ….. und am ….. persönlich zum Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Versöhnungsversuche des Gerichts sind in beiden Terminen gescheitert.
Zu den weiteren Voraussetzungen einer Scheidung durch Verstoßung nach marokkanischem Recht ist ein schriftiches Gutachten des Max-Placnk-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht eingeholt worden. Auf das Gutachten vom ….., Bl. 55ff. der Akte, wird Bezug genommen.
Auf die eingeholten Auskünfte der Versorgungsträger zu den von beiden Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Betrag von 200,- Euro als Trostgeschenk nach Art. 84 des marokkanischen Familiengesetzbuchs überreicht.
Entscheidungsgründe
Scheidung:
Auf den am ….. hier eingegangenen Scheidungsantrag findet noch das bis zum 31.8.2009 geltende Recht Anwendung (Art. 111/I FGG-RG).
Der Scheidungsantrag ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist sowohl international als auch örtlich zuständig, weil beide Parteien und das gemeinsame minderjährige Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des angerufenen Gerichts haben (Art 3/Ia) 1. alt. der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003, §§ 606/I 2, 606a/I Nr. 2 ZPO).
Der zulässige Scheidungsantrag ist auch begründet.
Materiell findet marokkanisches Recht Anwendung, weil beide Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung marokkanische Staatsangehörige waren und die Antragsgegnerin noch marokkanische Staatsangehörige ist (Art. 17/I 1, 14/I Nr. 1EGBGB).
Das marokkanische Recht sieht in Art. 79 – 87 des Familiengesetzbuchs vom 5.2.2004 (FGB) eine Auflösung der Ehe durch einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann vor. Diese ist gerichtlich zu registrieren, sobald Versöhnungsbemühungen des Gerichts über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen hinweg erfolglos geblieben sind und der Ehemann einen vom Gericht festgelegten Betrag zur Abgeltung des aufgeschobenen Teils der Brautgabe, des Trostgeschenks, des Ehegattenunterhalts während der gesetzlichen Wartefrist und des Kindesunterhalts hinterlegt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Gericht hat das vom Antragsteller zu leistende Trostgeschenk zwar nicht vorab beziffert, hält den vom Antragsteller überreichten Betrag von 200,- Euro aber für angemessen. Die Höhe des Trostgeschenks bemisst sich nach Art. 84 Abs. 1 Satz 2 FGB nach der Ehedauer, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemanns, den Gründen für die Scheidung und der Schwere des bei der Ausübung des Verstoßungsrechts festgestellten Missbrauchs des Ehemanns. Gemäß der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigengutachten ist das Trostgeschenk in Anbetracht der Ehe und der einseitigen Abwendung des Antragstellers von der Antragsgegnerin mit einem Drittel des Freibetrags des Antragstellers nach dem SGB II zu bemessen. Da der Antragsteller überhaupt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ihm deshalb auch kein Freibetrag belassen wird, ist der als Trostgeschenk überreichte Betrag von 200,- Euro daher in jedem Fall angemessen.
Weitere Beträge sind nicht zu hinterlegen. Die Brautgabe ist ausweislich der Heiratsurkunde bereits vor der Eheschließung in voller Höhe beglichen worden. Ehegattenunterhalt während der Wartezeit schuldet der Antragsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht. Ausweislich des eingeholten Gutachtens entfällt die Unterhaltspflicht nach Art. 188 FGB, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht vorher seine eigenen Bedürfnisse befriedigen kann. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft den unterhaltspflichtigen Ehemann dabei offensichtlich nicht. Da die vom Antragsteller bezogenen Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II lediglich sein Existenzminimum abdecken, ist er nicht zur Leistung von Ehegattenunterhalt in der Lage.
Von der Abgeltung des geschuldeten Kindesunterhalts macht auch das marokkanische Recht gemäß der Ausführungen im Gutachten die Registrierung der Verstoßung nicht abhängig, wenn für den Kindesunterhalt nicht das marokkanische Unterhaltsstatut gilt. So verhält es sich hier. Da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gilt das deutsche Unterhaltsstatut (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Antragsteller ist nach deutschem Recht auch bereits zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt worden.
Ob die vom marokkanischen Recht vorgesehen Möglichkeit der einseitigen Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt und damit unanwendbar ist (Art. 6 EGBGB), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Auch nach deutschem Recht wäre die Ehe der Parteien nämlich zu scheiden, weil angenommen werden muss, dass die Ehe der Parteien gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 BGB). Die Parteien leben bereits seit über zwei Jahren getrennt. Der Antragsteller hat sich einer neuen Partnerin zugewandt und lehnt eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin kategorisch ab. Vor diesem Hintergrund muss von einer dauerhaften Zerrüttung der Ehe ausgegangen werden, die nach Ablauf des Trennungsjahrs zur Scheidung berechtigt.
Versorgungsausgleich:
Auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin hin ist der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht durchzuführen, weil beide Parteien während der Ehe deutsche Versorgungsanwartschaften erworben haben (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB).
Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):
Die Ehezeit begann am ….. und endete am ….. . In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaft des Antragstellers:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
149,19 Euro
Versicherungsnr. …..
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB.
insgesamt:
149,19 Euro
B. Anwartschaft der Antragsgegnerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen
95,28 Euro
Versicherungsnr. …..
Die Bewertung erfolgt nach § 1587a Abs. 2 Nr.2 BGB.
insgesamt:
95,28 Euro
Ausgleich:
Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
149,19 - 95,28 =
53,91 Euro
Ausgleichspflicht des Antragstellers:
26,96 Euro
Nach § 1587b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von: .
26,96 Euro
Höchstausgleich (West)
750,21 Euro
Er ist nicht überschritten.
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587b Abs. 6 BGB.
Kosten:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO.