Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 23.08.2010 – 93 C 2911/10

ECLI:DE:AGWIESB:2010:0823.93C2911.10.0A

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Soweit die Antragsgegnerin den unter Ziff. 1 geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 45,95 € sowie den unter Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten anteilig in Höhe von weiteren 46,41 € erfüllt hat wurde der „Rechtsstreit“ von beiden Parteien übereinstimmend für „erledigt“ erklärt. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, dass der „Rechtsstreit“ mangels Rechtshängigkeit nicht für erledigt erklärt werden konnte, nachdem sich das Verfahren noch im Stadium des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens befindet. Durch ihre „Erledigterklärung“ hat die Antragstellerin jedenfalls zum Ausdruck gebracht, im Umfang der „Erledigung“ von einer klageweisen Geltendmachung Abstand zu nehmen, sodass es insoweit keiner Entscheidung mehr über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf. Unabhängig hiervon sind ausweislich der ergangenen Kostenentscheidung diesbezüglich auch keinerlei erstattungsfähige Gebühren angefallen.

2

Im Übrigen, d.h. soweit die Klägerin noch Prozesskostenhilfe für die klageweise Geltendmachung einer Hauptforderung in Höhe von 1.473,59 € begehrt, war die Prozesskostenhilfe demgegenüber mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.

3

Der Antragstellerin steht über die bereits regulierten 46,41 € kein weitergehender Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Antragsgegnerin zu.

4

Die Höhe der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Gebühren. Die durch eine zusätzliche Honorarvereinbarung verursachten Rechtsanwaltskosten hat der Geschädigte demgegenüber grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB selbst zu tragen.

5

Als adäquate Schadensfolge können solche Kosten nur ausnahmsweise dann gewertet werden, wenn sie entsprechend den Grundsätzen des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig waren, vgl. LG Hamburg, VersR 1968, 263. Eine solche Ausnahme wurde beispielsweise für den Fall anerkannt, dass es sich um einen komplexen und sehr schwierigen Fall handelte, vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. Mai 2008, Aktenzeichen 2 U 1620/06.

6

Eine solche Ausnahmekonstellation wurde von Seiten der Klägerin jedoch nicht dargetan. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen übersichtlichen Sachverhalt, wobei dem geltend gemachten Anspruch eine vergleichsweise einfache Argumentation zugrunde liegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum zur sachgerechten Interessenvertretung ein umfangreicher Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin sowie die Einschaltung der Presse und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß der dem Schriftsatz vom 29. Juli 2010 beigefügten Dokumentation erforderlich gewesen sein soll. Vielmehr dürfte der erforderliche Arbeitsaufwand mit den von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten

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- 15 Minuten zur Prüfung des Inhalts der Beförderungsrichtlinien,

- weiterer 45 Minuten zur Prüfung der Rechtslage

- weiterer 90 Minuten zur Vorbereitung des Schreibens vom 02.03.2010 an die Geschäftsleitung

- und ggf. weiterer 30 Minuten für verschiedene Telefonate,

mithin in Höhe von insgesamt 180 Minuten bereits großzügig bemessen sein.

8

Ein solcher Zeitaufwand rechtfertigt jedoch keine über die gesetzlichen Gebührenansprüche hinausgehende Honorarvereinbarung.

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Hiernach ist der Erstattungsanspruch bereits der Höhe nach auf die bereits gezahlten 46,41 € (1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert bis 300 €, zzgl. 20% Auslagenpauschale, zzgl. MWSt) beschränkt, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Antragstellerin dem Grunde nach überhaupt einen Ersatzanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.