Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 12.03.2012 – 92 C 1159/10

ECLI:DE:AGWIESB:2012:0312.92C1159.10.0A

Tenor

Die Erinnerung der Klauselschuldnerin und Erinnerungsführerin vom 19.01.2012 gegen die Vollstreckungsklausel vom 17.12.2011 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtliche Kosten hat die Klauselschuldnerin und Erinnerungsführerin zu tragen.

Erinnerungswert: 1.200,- €.

Gründe

1

Die Vollstreckungsklausel vom 17.12.2011 ist zu Recht gegen die Klauselschuldnerin und Erinnerungsführerin erteilt worden.

2

Zwar ist der Klauselschuldnerin und Erinnerungsführerin zuzugeben, dass sie nach allgemeiner Meinung keine Rechtsnachfolgerin der Titelschuldnerin ist (vgl. Staudinger, Emmerich, BGB, § 566 Rnr. 4 m.w.N. aus der ständigen Rechtssprechung des Reichsgerichts des BGH und Beispielen aus der Literatur). Hieraus folgt, dass gemäß § 566 BGB in der Person des Erwerbers ein neues Mietverhältnis kraft Gesetzes entsteht, allerdings mit demselben Inhalt wie mit der Veräußererin). Dies führt dazu, dass kein Fall des § 727 Abs. 1 zweiter Halbsatz, erste Alternative ZPO gegeben ist.

3

Dennoch hat der Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel zu Lasten der Klauselschuldnerin zu Recht erteilt. Es liegt nämlich ein Fall des § 727 Abs. 1 zweiter Halbsatz, zweite Alternative ZPO vor. Wie bereits das Reichsgericht in seinem Urteil vom 03.05.1921 Aktenzeichen III 485/20 (RGZ 102, 177,180) ausgeführt hat, handelt es sich bei der vermieteten Wohnung um eine, im Sinne des § 265 ZPO, „in Streit befangene Sache“. Das Reichsgericht befürwortet insoweit die Verdinglichung der Miete. Es argumentiert damit, dass § 571 BGB (heute § 566 BGB) der Gedanke zugrunde liegt, dem Mieter durch die Grundstücksveräußerung materiell rechtlich keinen Schaden erleiden zu lassen und dass § 265 ZPO den Zweck verfolgt, dass die Veräußerung der in Streit befangenen Sache durch eine Partei der anderen prozessual nicht zum Nachteil gereicht. Hieraus schließt das Reichsgericht, dass zur Bestimmung des Begriffes der „Streitbefangenheit“ in diesem Zusammenhang die Vorschriften des materiellen Rechtes heranzuziehen sind.

4

Dieser Rechtssprechung hat sich der Bundesgerichtshof (BGH WM 1965, 680) angeschlossen. Der Begriff „der in Streit befangenen Sache“ im Sinne des § 265 Abs. 2 ZPO ist gleichbedeutend, mit dem Begriff „der in Streit befangenen Sache“ in § 325 ZPO (vgl. Zöller/Vollkomer, 29 Aufl., § 325 Rz. 1). § 727 ZPO nimmt wiederum seinerseits Bezug auf § 325 ZPO.

5

In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass in der Vollstreckungsklausel die Klauselschuldnerin als „Rechtsnachfolgerin der Beklagten“ bezeichnet wird, denn diese Formulierung ist rein deklaratorischer Natur und überflüssig. Am Regelungsgehalt der Klausel ändert sich durch diese Falschbezeichnung („Rechtsnachfolger“ statt „Besitznachfolger der in Streit befangenen Sache“) nichts.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Erinnerungswertwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO, wobei berücksichtigt wurde, dass die Klauselerteilung nur vorbereitenden Charakter im Hinblick auf die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme hat.