Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 05.07.2012 – 536 F 75/13 UG

ECLI:DE:AGWIESB:2012:0705.536F75.13UG.00

Tenor

Gegen den Kindesvater wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von 10 Tagen festgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird festgesetzt auf 1.000,00 EUR.

Gründe

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute, aus dieser Ehe sind die beiden gemeinsamen Kinder M., geboren am 13.02.2003 und C., geboren am 19.07.2005 hervorgegangen.

Unter dem Aktenzeichen 533 F 275/09 UG war bei dem Amtsgericht Wiesbaden – Familiengericht – bereits im Jahre 2009 ein Umgangsverfahren bezüglich dieser beiden gemeinsamen Kinder anhängig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2009 schlossen die beiden Kindeseltern einen umfangreichen und detaillierten Vergleich zur Regelung des Umgangsrechtes bezüglich der beiden Kinder, dieser Vergleich wurde auch familiengerichtlich gebilligt, hingegen fehlte der Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß § 89 Abs. 2 FamFG.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26.11.2009 bzw. den Inhalt der Akte 533 F 275/09 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 26.02.2013 beantragte die Kindesmutter nunmehr, gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen diese Umgangsvereinbarung ein Ordnungsgeld aufzuerlegen und führte aus, dass trotz der geschlossenen Umgangsvereinbarung der Antragsgegner die Besuchsrechte seit Monaten nicht mehr wahrnehme und bislang auch keine nachvollziehbaren Gründe für die Umgangsverweigerung genannt habe.

Mit Beschluss vom 12.03.2013 holte das Gericht die Ordnungsgeldandrohung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nach und wies darauf hin, dass Umgangsverstöße in der Vergangenheit aufgrund des bislang fehlenden Ordnungsgeldhinweises nicht mit Ordnungsgeld belegt werden können und bat um Mitteilung, in wie weit sich die weiteren Umgangskontakte gestalten.

Zunächst legte der Antragsgegner gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, nahm jedoch sodann nach einem entsprechenden Hinweis auf die fehlende Möglichkeit einer isolierten Anfechtung dieses Beschlusses das Rechtsmittel wieder zurück.

Am 12.06.2013 teilte die Kindesmutter mit, Umgangskontakte würden nach wie vor nicht stattfinden, entsprechende Aufforderungsschreiben würden ignoriert, auch direkte Aufforderungen per SMS würden nicht beantwortet werden. Allerdings habe der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 28.05.2013 vortragen lassen, er sei grundsätzlich bereit, tatsächlich habe er sich jedoch sodann um Kontakte nicht gekümmert bzw. kein Kontakt zu der Kindesmutter aufgenommen.

Der Antragsgegner beantragt, den Ordnungsgeldantrag zurückzuweisen

und trägt vor, dass die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit eingreife. Zudem sei die zwangsweise Durchsetzung eines Umgangs gegen den erklärten Willen eines Elternteils regelmäßig nicht geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen, nämlich eine gedeihliche Persönlichkeitsentwicklung des Kindes. Hinzukomme, dass er wieder verheiratet sei, seine Ehefrau sei im 5. Monat schwanger und erwarte Zwillinge. Die häuslichen Verhältnisse seien überdies beengt, weshalb er derzeit Umgangskontakte ablehne.

Gegen den Antragsgegner war gemäß § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld zu verhängen, da er schuldhaft gegen die Umgangsvereinbarung vom 16.11.2009 verstoßen hat.

Die formalen Voraussetzungen zur Verhängung eines solchen Ordnungsgeldes sind erfüllt.

Die Umgangsregelung vom 26.11.2009 ist so präzise und genau gefasst, dass sie einen entsprechend vollstreckungsfähigen Inhalt hat; zudem ist dieser Vergleich familiengerichtlich genehmigt worden.

Zwar fehlte ursprünglich ein Hinweis auf die mögliche Verhängung von Ordnungsmitteln gemäß § 89 Abs. 2 FamFG, dieser Hinweis wurde jedoch durch den Beschluss vom 12.03.2013 nachgeholt. Eine solche nachträgliche Androhung ist insbesondere auch möglich, vergleiche hierzu Beschluss des OLG Koblenz, 1. Senat für Familiensachen vom 10.06.2010, FamRZ 2010, Seite 1930 – 1931, mit weiteren Nachweisen.

Es wird davon ausgegangen, dass eine erneute persönliche Anhörung im Ordnungsgeldverfahren nach § 89 FamFG entbehrlich ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, S. 1669 ff.).

Dass im vorliegenden Fall die Zuwiderhandlung gegen diesen Umgangsvergleich seitens des Antragsgegners schuldhaft herbeigeführt worden ist, kann keinen Zweifeln unterliegen. In dieser Hinsicht hat der Antragsgegner keinerlei Gründe im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

Entgegen den Rechtsausführungen des Antragsgegners ist vorliegend auch nicht von Belang, dass sich dieser durch eine mögliche Verhängung des Ordnungsgeldes in seinem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit verletzt fühlt. Zwar trifft zu, dass das Gericht bei der zwangsweisen Durchsetzung einer Umgangsregelung neben der eigentlichen Frage einer Zuwiderhandlung auch zu berücksichtigen hat, wie sich die Zwangsvollstreckung der Umgangsregelung auf das Kindeswohl auswirkt (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2008, Seite 845). Auf der anderen Seite muss sich das Gericht jedoch bei seiner Ermessensausübung in erster Linie davon leiten lassen, dass eine Vollstreckung der getroffenen Regelung auch einer effektiven Durchsetzung dient und gerade in den Verfahren, welche Grundlage der zu vollstreckenden Entscheidung gewesen sind, diese Kindeswohlprüfung hinreichend Berücksichtigung gefunden hat. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall war es sogar so, dass es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt, die nunmehr die Grundlage für ein Ordnungsgeldbeschluss bilden soll, vielmehr war es ein umfangreicher, zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich, welcher gerichtlich gebilligt wurde und dessen Durchsetzung nunmehr Geltung verschafft werden soll. Es findet im Vollstreckungsverfahren keine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ausgangsentscheidung statt (OLF Kralsruhe, a.a.O., OLG Frankfurt, FamFR 2013, 113). Insbesondere würde es dem Antragsgegner auch freistehen, diese gemeinschaftlich getroffene Umgangsvereinbarung abändern zu lassen, soweit er eine entsprechende Notwendigkeit hierfür sieht. Im Übrigen sind vorliegend auch keinerlei Anhangspunkte dafür ersichtlich, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechtes dem Kindeswohl schaden könnte. Von der Antragstellerin wurde unwidersprochen vorgetragen, der Antragsgegner habe noch im Anwaltsschreiben vom 28.05.2013 vortragen lassen, dass er grundsätzlich zu Umgangskontakten bereit sei. Auch in seinem Schriftsatz vom 04.07.2013 trägt der Antragsgegner keine durchgreifenden Gründe vor, die gegen Umgangskontakte sprechen, er belässt es vielmehr dabei, Rechtsprechungen zu zitieren, ohne seinerseits vorzutragen, welchen Bezug diese Rechtsprechung auf den konkreten Fall haben soll. Auch der Vortragt, er sei wieder verheiratet und seine Frau sei im 5. Monat schwanger und es würden häuslich beengte Verhältnisse existieren, überzeugen nicht. Es wird in diesem Zusammenhang mit keinem Wort vorgetragen, dass z.B. die Ehefrau einen Kontakt zu den Kindern ablehnt und der Antragsgegner hierdurch in eine Art „Zwickmühle“ gerät. Außerdem sind beengte Verhältnisse für sich allein genommen, kein Grund, Umgangskontakte gänzlich abzulehnen. Um es noch einmal zu erwähnen, es steht dem Antragsgegner frei, aufgrund geänderter Umstände auch eine Änderung der Umgangskontakte anzustreben.

Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes war zu berücksichtigen, dass auch seit Erteilung des Hinweises gemäß § 89 Abs. 2 FamFG, welcher dem Antragsgegner am 14.03.2013 zugestellt worden war, keinerlei Umgangskontakte stattgefunden haben, mithin Verstöße gegen den Umgangsbeschluss über einen Zeitraum von mehreren Monaten im Raum stehen. Unter diesen Umständen dürfte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500,00 EUR eher am untersten Rand dessen sein, was überhaupt in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es erscheint insoweit angemessen, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten alleine aufzuerlegen.

Es war vorliegend kein Verfahrenswert, vielmehr der Wert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG festzusetzen und hierbei diesen Wert zu schätzen (OLG München, FamRZ 2011, S. 1686 f.).