Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden
Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 24.08.2012 – 93 C 313/12
ECLI:DE:AGWIESB:2012:0824.93C313.12.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.044,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.03.2011 zu bezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Mietwagenkosten anlässlich eines Verkehrsunfalls.
Der Unfall ereignete sich am 05.11.2010 auf der Bundesautobahn A 9 in Höhe von Himmelskron. Das Fahrzeug der Geschädigten wurde bei diesem Unfall durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beschädigt.
Das beschädigte Fahrzeug, ein Audi A5, 2.7 TDI, 140kW, Multitronic wird durch die Schwacke-Liste Automietwagenklassen in Klasse 8 (hinsichtlich dieser Liste wird verwiesen auf die Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 15.06.2012, Bl. 144 d.A.) eingestuft.
Vom 06.11.2010 bis 03.12.2010 mietete die Geschädigte ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin. Die Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten wurden mit Abtretungserklärungen vom 06.11.2010 und 05.11.2010 an die Klägerin abgetreten (hinsichtlich der beiden Abtretungserklärungen wird verwiesen auf die Anlage K1 und K2 zur Klageschrift vom 19.01.2012, Bl. 23 f. d.A.).
Die Klägerin stellte der Geschädigten mit Rechnung vom 15.12.2010 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.) Mietwagenkosten in Höhe von 4.073,97 Euro (netto) in Rechnung. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte am 03.03.2011 einen Betrag in Höhe von 3.029,00 Euro.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2011 unter Fristsetzung bis zum 18.03.2011 zur Zahlung des Differenzbetrages auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 1.044,97 Euro gegen die Beklagte habe. Sie könne den Normaltarif, der auf Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen sei, verlangen. Es handele sich um einen ortsüblichen und auch angemessenen Mietwagenpreis. Von dem Normaltarif sei allenfalls eine Eigenersparnis von drei Prozent in Abzug zu bringen. Weiterhin sei es auch gerechtfertigt, dass auf den Normaltarif ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent für unfallspezifische Besonderheiten erfolge.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.044,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 19.03.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Geschädigte hätte ein Fahrzeug der Klasse 8 für 1.375,11 Euro netto anmieten können. Eine Schätzung des Normaltarifes könne auf Basis der Fraunhofer-Liste erfolgen. Die in der Schwacke-Liste verzeichneten Tarife könnten jedoch nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, da diese Liste an erheblichen methodischen Mängeln leide. Weiterhin ergebe sich aus der mit Anlage B2 vorgelegten Internetrecherche (Anlage zur Klageerwiderung vom 27.02.2012, Bl. 75 d.A.), dass es möglich sei ein Fahrzeug der Klasse 7 zu Preisen von unter 2.000,00 Euro anzumieten. Ein Mehrkostenaufschlag komme nicht in Betracht. Jegliche Eil- oder Notsituation werde bestritten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 1.044,97 € Euro. Dieser Anspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktiv legitimiert. Es liegt eine wirksame Abtretung hinsichtlich der Mietwagenkosten vor. Die Abtretungserklärung vom 05.11.2010 ist hinreichend bestimmt.
Die Höhe der im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Mietwagenkosten hat das Gericht gemäß § 287 ZPO an Hand der Schwacke-Liste 2010 geschätzt. Das Gericht ging dabei davon aus, dass das beschädigte Fahrzeug gemäß der Schwacke Liste Automietwagenklassen in die Gruppe 8 einzustufen ist. Für die Gruppe 8 war im Postleitzahlbereich 082 für die Anmietdauer von 28 Tagen von einer Wochenpauschale von 1153,47 Euro (arithmetisches Mittel) hinsichtlich der Mietwagenkosten und einer Wochenpauschale von 181,52 Euro (arithmetisches Mittel) für Vollkasko auszugehen. Das Gericht geht davon aus, dass ein Abzug einer Eigenersparnis in Höhe von 3 Prozent ausreichend ist.
Konkret ergibt sich die folgende Berechnung:
Normaltarif für eine Woche = 1153,47 Euro x 4
(28 Tage)
4,613,88 Euro
Abzüglich 3 % Eigenersparnis
- 138,42 Euro
Zwischenergebnis:
4,475,46 Euro
Haftungsreduzierung Wochenpauschale = 181,52 Euro x 4 (28 Tage)
726,08 Euro
Zwischenergebnis:
5.201,54 Euro
Abzüglich 19 Prozent Mehrwertsteuer
830,50 Euro
4.371,04 Euro
Da der konkret von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag von 4.073,97 Euro (netto) unterhalb der gerichtlichen Schätzung liegt kann die Klägerin von der Beklagten nach Zahlung von 3.029,00 Euro noch weitere 1.044,97 Euro verlangen.
Das Gericht sieht die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Danach können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei Schadensschätzungen Anwendung finden. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgestellt werden. Der BGH hat hierzu in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Gericht, in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO, den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage der für den Zeitraum gültigen Schwacke-Liste für das maßgebliche Postleitzahlengebiet ermitteln kann. Soweit die Schätzgrundlage angegriffen wird, kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandenden Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Lediglich abstrakte Einwände und unverbindliche „Internet-Angebote“ von Mietwagenunternehmen sind dabei nicht geeignet die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in Frage zu stellen.
Die Beklagte hat vorliegend keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Tauglichkeit der Schwacke-Liste im vorliegenden Fall erschüttern würden. Sie hat vielmehr abstrakt ausgeführt, dass die Schwacke-Liste erhebliche Defizite in der Methode der Datenerhebung aufweise und vor diesem Hintergrund keine geeignete Schätzgrundlage darstelle. Dies ist gerade kein hinreichender Vortrag um die Geeignetheit der Schwacke-Liste im Einzelfall zu erschüttern.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit der Anlage B2 einen „Screenshot“ vom 27.02.2012 vorgelegt hat, aus denen sich ergeben soll, dass eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges zu einem günstigeren Preis möglich sei.
Zunächst ist hierzu auszuführen, dass alleine die Möglichkeit einer günstigeren Anmietung niemals die Geeignetheit einer Schätzgrundlage erschüttern kann, denn es liegt in der Natur einer Schätzgrundlage, dass es zum Teil deutlich günstigere Angebote geben kann, ohne dass die Schätzgrundlage dadurch in ihrer Brauchbarkeit erschüttert wird. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich gerade nicht entnehmen, dass alleine die Behauptung günstigerer Angebote bereits die Tauglichkeit einer Schätzgrundlage erschüttern könne. Dies gilt hier umso mehr, da die vorgelegten „Screen-Shots“ den Internetmarkt betreffen und es sich insoweit um einen Sondermarkt handelt, auf dessen Besonderheiten die Beklagte nicht hinreichend eingeht. Weiterhin fehlt auch ein Bezug zur konkreten Anmietsituation, denn es handelt sich vorliegend um „Screen-Shots“, die einen ganz anderen Anmietzeitraum betreffen. Im Jahre 2012 recherchierte Mietwagenpreise sind nicht mit den Preisen aus dem Jahre 2010 vergleichbar. Mietwagenpreise sind erheblichen Schwankungen unterworfen. Schließlich fehlt auch Vortrag dazu, ob die Fahrzeuge im Jahre 2010 für die Geschädigte, in ihrem Postleitzahlenbereich verfügbar gewesen wären. Selbst wenn von einer Verfügbarkeit auszugehen wäre, dann bleibt vollkommen unklar zu welchen Konditionen die Fahrzeuge genau anzumieten sind. Die Details der Anmietung, also ob zum Beispiel eine Zahlung mit Kreditkarte vorausgesetzt wird, wie sich die Vorbuchungszeit auf den Preis auswirkt etc., ergeben sich nämlich aus dem vorgelegten „Screen-Shot“ gerade nicht.