Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden
Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 01.03.2013 – 92 C 4169/12
ECLI:DE:AGWIESB:2013:0301.92C4169.12.0A
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 46,41 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begab am 17.12.2011 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter mit dem Fahrzeug Citroen C5 nach Wiesbaden zum Tierpark Fasanerie. An diesem Tag war es nass und witterungsbedingt rutschig und matschig. Der Kläger beabsichtigte das von ihm gesteuerte Fahrzeug auf einem der durch die Beklagte im Fasanerieweg ausgewiesenen Parkplätze abzustellen. Das Gelände vor den Parkplätzen ist abschüssig. Der Kläger fuhr auf die Parkfläche auf und gelangte auf das vor den Parkplätzen gelegene abschüssige Gelände. Das Fahrzeug des Klägers rutschte sodann das Gefälle hinab und blieb dort hängen. Es konnte aus eigener Kraft nicht mehr fortbewegt werden. Der Kläger beauftragte einen Abschleppdienst, der das Fahrzeug aus dem Graben herauszog. Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 229,39 Euro.
Eine Abgrenzung der Parkplätze zum anschließenden abschüssigen Bereich ist nur teilweise vorhanden. Eine solche Abgrenzung bestand aus quer liegenden Baustämmen, die die Parkplätze in Richtung des abschüssigen Bereiches begrenzen. Die Holzstämme sind teilweise verrottet, so dass keine durchgängige Abgrenzung besteht. Es sind keinerlei Warnschilder angebracht, die einen Hinweis auf das abschüssige Gelände ergeben.
Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Ersatz der dem Kläger entstandenen Kosten verweigert hat, hat der Kläger außergerichtlich seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt. Der Klägervertreter hat mit Schreiben vom 09.05.2012 und 19.06.2012 die Haftpflichtversicherung der Beklagten zur Erstattung der Abschleppkosten aufgefordert. Aufgrund der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters sind dem Kläger Kosten in Höhe von 46,41 Euro entstanden.
Der Kläger behauptet, der Graben sei nicht zu erkennen gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 229,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsvertretung in Höhe von 46,41 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verkehrssicherungspflicht, die ihr obliegen würde, sei nicht erkennbar. Eine solche bestehe insbesondere nicht darin, dass einige der Parkplätze nach vorne hin zum abschüssigen Gelände nicht durch liegende Baumstämme abgrenzt sei. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger am Vorfall ein weit überwiegendes Verschulden trifft, welches eine Haftung der Beklagten wegen Verkehrssicherungsverletzungen ausschließen würde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte der ihm durch den Vorfall vom 17.12.2011 entstandenen Schäden gemäß § 823 BGB.
Die Beklagte hat den Besitz des Klägers an dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht, nämlich die von ihr eröffneten Parkplätze gegen ein Abrutschen auf die am Parkplatz angrenzende Vertiefung abzusichern, verletzt.
Eine Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft. Er hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei insbesondere nach dem Zweck der betreffenden Verkehrseinrichtung. Haftunungsbegründend wird eine Gefahrenquelle dann, wenn ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung die Gefahr nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennen kann, also sich darauf nicht ohne weiteres einzustellen vermag. Dabei muss sich der Verkehrssicherungspflichtige auch darauf einstellen, dass im Straßenverkehr gelegentliche Fehlhandlungen nicht immer vermeidbar sind (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1968, 399). Die Gefahren die sich aus einem Höhenunterschied zwischen einem höherliegenden Grundstück und einem angrenzenden Grundstück ergeben, hat der für das höherliegende Grundstück verkehrssicherungspflichtige abzuwenden (OLG München, OLGR 2000, 316).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:
Ein Abhang am Rande eines Parkplatzes ist immer gefährlich. Es ist auch nicht von vorne herein auszuschließen, dass unter Berücksichtigung einer Fehlleistung ein Abrutschen auch einem besonnenen verständigen und gewissenhaften Menschen passiert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher bei öffentlichen Plätze die Grenze des Teils der benutzt werden darf, deutlich von dem Teil abgrenzen, der Gefahren birgt (vgl. BGH a.a.O.). Dabei unterliegt es dem Ermessen der Verkehrssicherungspflichtigen, welche Maßnahmen zur Sicherung sie trifft, ob sie etwa durchgehend eine Leitplanke anbringt oder Baumstämme setzt oder ob sie – was nach Auffassung des Gerichtes des ebenfalls ausreichend wäre – bei der Einfahrt zu dem Parkplatz ein Schild anbringt, welches deutlich auf das an den Parkplatz angrenzende abschüssige Gelände hinweist.
Die Beklagte hat allerdings an der streitgegenständlichen Stelle keine der zuvor bezeichneten Sicherungsmaßnahmen getroffen. Dies führt dem Grunde nach zu einer Haftung der Beklagten.
Der Höhe nach kann das Gericht allerdings dem Kläger folgen, wenn er die vollen Abschleppkosten ersetzt verlangt. Denn dem Kläger trifft an den eingetretenen Schäden ein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, das ebenso hoch wiegt, wie die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Aus diesem Grund haftet die Beklagte nur zu einer Quote von 50% für die dem Kläger entstandenen Schäden. Denjenigen, der ein Kraftfahrzeug führt, trifft eine hohe Sorgfaltspflicht, die ihn dazu verpflichtet, insbesondere beim Einparken besonders auf die Umgebung acht zu geben. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder, insbesondere aufgrund des Lichtbildes Anlage B1 und aufgrund der eigenen Ortskenntnis des zur Entscheidung berufenen Dezernenten, steht zur dessen Überzeugung fest, dass ein Abrutschen in die an den Parkplatz angrenzende Vertiefung nur dann möglich ist, wenn der einparkende Kläger nicht in hinreichendem Maß auf die Umgebung, insbesondere auf die vor ihm liegende Vertiefung acht gegeben hat.
Die geltend gemachten Verzugszinsen sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.