Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 18.03.2013 – 95 IIB 128/13

ECLI:DE:AGWIESB:2013:0318.95IIB128.13.00

Tenor

Die den Rechtsanwälten W. zu erstattenden Gebühren und Auslagen für die im Antrag vom 29.01.2013 bezeichnete Angelegenheit werden auf 255,85 € festgesetzt.

Gründe

Die Erinnerung vom 11.03.2013 gegen die Festsetzungsentscheidungen vom 05.03.2013 ist zulässig und begründet.

Entstanden ist auch die Einigungsgebühr nach Nummer 2508 VV RVG. Eine Einigungsgebühr entsteht nach Nrn. 2508, 1000 VV RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Eine solche Einigung kam unter Mitwirkung von Rechtsanwalt S. dadurch zu Stande, dass auf das Begehren der Anspruchstellerin auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine i.S. des Antragstellers modifizierte Unterlassungserklärung angeboten und durch die Anspruchstellerin angenommen wurde.

Der Umstand, dass über den weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch keine Einigung erzielt wurde, steht der Festsetzung der Einigungsgebühr nicht entgegen. Nach allgemeiner Auffassung lässt auch eine Teileinigung die Vergleichsgebühr entstehen, sofern sie nicht lediglich einen unwesentlichen Nebenpunkt entsteht. Der Sinn des Gesetzes, eine streitige Entscheidung unter Zuhilfenahme der Gerichte zu vermeiden, wird hinsichtlich des abgrenzbaren Teilbereichs erreicht. Die Unterlassungserklärung stellt gegenüber der Schadensersatzforderung auch nicht lediglich einen untergeordneten Punkt dar. Sie stand gleichwertig neben dieser. Durch die Regelung in § 15 RVG ist auch sichergestellt, dass eine eventuelle spätere Teileinigung über den restlichen Streitgegenstand nicht zu weiteren Vergütungsansprüchen zu Gunsten der Staatskasse führt.

Festzusetzen waren deshalb

Gebühr gemäß Nr.  2503 VV RVG

70,00 €

Einigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG

125,00 €

Post- und Telekommunikationsentgelte, Nr.  7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme

215,00 €

19% MWSt., Nr. 7008 VV RVG

40, 85 €

insgesamt

255,85 €.