Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 09.08.2016 – 92 C 115/16

ECLI:DE:AGWIESB:2016:0809.92C115.16.0A

Tenor

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 80,00.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Der Streitwert einer Unterlassungsklage mit der das Verbot begehrt wird, Kraftfahrzeuge auf einem Grundstück abzustellen, ist gemäß § 3 ZPO zu bewerten. Maßgebend ist das Interesse des Klägers an ungestörter Benutzung der Parkplätze.

Hierbei ist als Bewertungshilfe § 41 Abs. 1 GKG heranzuziehen (vgl. Schneider/Herget/ Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., 2011, Seite 320, Rz 1702; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.12.1983, Az. 2 W 21/83, Juristisches Büro 1984, Spalte 284).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind, im Hinblick auf die Dauer des Parkens die Mietkosten zu schätzen. Das Gericht schätzt die monatlichen Mietkosten für den streitgegenständlichen Parkplatz auf € 100,00. Dies entspricht einer Tagesmiete von € 3,33.

Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass der Beklagte nach klägerischem Vortrag an zwei Tagen dort geparkt hat, ergibt sich ein monatlicher Mietwert von € 6,66. In analoger Anwendung des § 41 Abs. 1 GKG ist unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr das auf ein Jahr entfallende Interesse an der Beseitigung der Besitzstörung auf das 12-fache des monatlichen Interesses von € 6,66, mithin auf aufgerundet € 80,00 zu schätzen.