Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden
Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 25.11.2016 – 91 C 2307/16 (85)
ECLI:DE:AGWIESB:2016:1125.91C2307.16.85.0A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Zahlungsanspruch für die Vermittlung eines Nachmieters zu.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zum Widerruf des unstreitig geschlossenen Vertrags vom 02.02.16 über die Suche eines Nachmieters berechtigt war. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Maklerlohns wäre jedenfalls gem. § 654 BGB verwirkt.
Bei dem Vertrag vom 02.02.16 handelt es sich um einen Maklervertrag. Kerninhalt des Vertrags vom 02.02.16 war der Nachweis und die Vermittlung eines Mietvertrages.
Dass dieser Mietvertrag nicht zwischen dem Beklagten als Auftraggeber selbst sondern zwischen seinem bisherigen Vermieter und einem neuen Mieter zustande kommen sollte, steht der Annahme eines Maklervertrages nicht entgegen, da auch hier der Nachweis und die Vermittlung eines Vertrages mit einem Dritten Inhalt des Auftrages ist.
Die Klägerin wurde auch dem am 02.02.16 abgeschlossenen Vertrag zuwider für den anderen Teil im Sinne der Regelung des § 654 BGB tätig. Die Regelung des § 654 BGB ist in einer Konstellation wie der vorliegenden dahin auszulegen, dass als der andere Teil i. S. dieser Vorschrift die beiden vom Auftraggeber verschiedenen Beteiligten des Hauptvertrages anzusehen sind. Dies entspricht der Zielrichtung der Regelung, vertragswidrige Interessenkollisionen durch Doppeltätigkeit von vorneherein zu vermeiden.
Dass die Klägerin bei der Suche eines Nachmieters nicht nur für den Beklagten sondern auch für seinen ehemaligen Vermieter tätig geworden ist, ergibt sich daraus, dass die Klägerin unstreitig auch dem ehemaligen Vermieter des Beklagten eine weitere Monatsmiete als Courtage in Rechnung stellte.
Dass diese Doppeltätigkeit dem am 02.02.16 abgeschlossenen Vertrag zuwider lief, ergibt sich aus der gebotenen Auslegung des Vertrages. Die Parteien haben ausweislich des vorgelegten E-Mail-Verkehrs ausführlich über die Höhe der Courtage verhandelt. Hierbei hat die Klägerin den Eindruck vermittelt, sie stelle nur dem Beklagten eine gerade noch wirtschaftliche Courtage in Höhe einer Monatskaltmiete zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Beklagte hat ausdrücklich zu diesen Konditionen sein Einverständnis erklärt.
Inhalt des Vertrages wurde damit die Tätigkeit der Klägerin zur Wohnungsvermittlung lediglich in Höhe der mit dem Beklagten vereinbarten Courtage und nicht zusätzlich zu einer weiteren von einer weiteren Person gezahlten Provision. Dass die Parteien die Courtage individualvertraglich vereinbart haben, steht einer Anwendung des § 654 BGB nicht entgegen. Die Berufung des Beklagten auf die Regelung des § 654 BGB ist auch nicht ihrerseits treuwidrig, da die Klägerin ihr Tätigwerden sowohl für den Vermieter als auch für den Beklagten vor Vertragsabschluss nicht offen gelegt hat.