Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Urteil vom 11.09.2020 – 92 C 4398/14

ECLI:DE:AGWIESB:2020:0911.92C4398.14.00

Tenor

Der Antrag auf Ergänzung des Schluss-Urteils vom 20.12.2019 wird zurück gewiesen.

Tatbestand

Mit Schluss-Urteil vom 20.12.2019, dem Kläger zu 2) zugestellt am 20.03.2020, hat das Gericht auf Anfechtung der Kläger einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.08. 2014 für ungültig erklärt und die Kosten des Rechtsstreits den beklagten Wohnungseigentümern auferlegt. Der Kläger zu 2), der in der Klageschrift beantragt hatte, die Kosten des Rechtsstreits der Verwalterin aufzulegen, hat mit Schriftsatz vom 24.03.2020 beantragt, das Urteil gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da über seinen Antrag, der Verwaltung des Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht entschieden worden sei.

Entscheidungsgründe

Der Ergänzungsantrag wurde fristgerecht gestellt (§ 321 Abs. 2 ZPO). Dennoch bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Ergänzungsantrags, da der Kläger zu 2) durch die angegriffene Kostenentscheidung nicht beschwert ist. Die angegriffene Kostenentscheidung führt nicht dazu, dass der Kläger zu 2) mit Verfahrenskosten belastet wird und steht auch der Geltendmachung materiell-rechtlicher Schadensersatzansprüchen gegen die Verwalterin nicht entgegen (s. Niedenführ/Schmidt-Räntsch „WEG“ 13. Aufl. 2020 § 49 Rdnr. 26 m.w.Nachw.).

Letztlich kann dies jedoch dahin gestellt bleiben, da der Ergänzungsantrag jedenfalls unbegründet ist.

Die Tatsache, dass das Gericht von der Möglichkeit des § 49 Abs. 2 WEG keinen Gebrauch gemacht hat, ist möglicherweise fehlerhaft, führt jedoch nicht dazu, dass das Schluss-Urteil vom 20.12.2019 ergänzungsbedürftig ist. Hat das Gericht - wie im vorliegenden Fall - über die gesamten Kosten des Rechtsstreits vollständig entschieden, so wurde der Kostenpunkt nicht i.S.d. § 321 ZPO übergangen, auch wenn über die Kosten sachlich falsch entschieden worden sein sollte (s. Zöller „ZPO“ 31. Aufl. 2016 § 321 Rdnr. 3 mit Hinweis auf Egon Schnmeider MDR 1980 S. 762 f). Somit wurde der Antrag, der Verwaltung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nicht i.S.d. § 321 ZPO übergangen und für eine Abänderung der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 321 ZPO besteht kein Raum.