Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden

Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 21.12.2021 – 92 C 1252/21

ECLI:DE:AGWIESB:2021:1221.92C1252.21.00

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 4. Januar 2022, 2 BvL 1/22, Beschluss

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 193 Abs. 6 S. 2 VVG mit dem Grundgesetz vereinbar und deshalb gültig ist.

Gründe

I.

Zur Zulässigkeit der Vorlage

(1) Das vorlegende Gericht ist in einer erstinstanzlichen Zivilsache mit der Frage konfrontiert Nebenforderungen zuzusprechen. Im hier zu entscheidenden Fall ist die Klägerin der Ansicht, ihr stünden Säumniszuschläge iHv 1 Prozent pro Monat gem. § 193 Abs. 6 S. 2 VVG wegen verspäteter Beitragszahlungen zu. Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit der vorbezeichneten Norm überzeugt und legt daher das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

(2) Dabei beruht das Verfahren auf dem folgenden Sachverhalt:

Der Beklagte war Versicherungsnehmer bei der Klägerin. Im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 01.10.2018 hat er keine Beiträge gezahlt. Die ausstehenden Beiträge beliefen sich auf 4.784,84 EUR. Gem. § 192 Abs. 6 S. 2 VVG erhob die Klägerin Säumniszuschläge vom 01.07.2015 bis 26.12.2018 in Höhe von 1 % des Prämienrückstandes für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes, also insgesamt 1.245,15 EUR. Die Klägerin machte sie als Nebenforderungen in ihrer Klagebegründung vom 10.09.2020 geltend. Das Amtsgericht Wiesbaden und das Landgericht Wiesbaden waren uneins über die Zuständigkeit aufgrund unterschiedlicher Auffassungen hinsichtlich der Einordung der Säumniszuschläge als Haupt- oder Nebenforderungen. Mit Beschluss vom 27.07.2021 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass das Amtsgericht Wiesbaden zuständig sei, weil entgegen denen Auffassung die Säumniszuschläge wie Verzugszinsen Nebenforderungen seien und somit den Streitwert nicht erhöhten.

(3) Aufgrund dieses Sachverhalts werden Säumniszuschläge i.H.v. 1.245,15 EUR gem. § 193 Abs. 6 S. 2 VVG für den besagten Zeitraum gefordert. Dabei betragen die Zuschläge pro Jahr 12 % und sind dreimal höher als die gesetzten Zinsen.

II.

Zur Entscheidungserheblichkeit

(4) § 193 Abs. 6 S. 2 VVG ist entscheidungserheblich.

(5) Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG dient dem Ziel, eine verfassungsmäßige Entscheidung in einem konkreten Rechtsstreit zu gewährleisten. Demgemäß ist dieses Zwischenverfahren dann geboten und zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt; sie muss für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei Ungültigkeit der Norm anders entschieden werden müsste als bei deren Gültigkeit.

(6) Im Grundsatz ist durch das vorlegende Gericht aufzuzeigen, wie die Entscheidung des Gerichts auszufallen hat, wenn die Norm, die Vorlage Gegenstand ist, verfassungskonform (Gültigkeitsdurchgang) oder aber wenn sie verfassungswidrig und demnach nichtig ist (Ungültigkeitsdurchgang). Grundsatz ist dem vorlegenden Gericht abzuverlangen, eine Entscheidungsprognose unter Angabe des Entscheidungstenors zu formulieren und diese Entscheidungsprognose durch Subsumption des fraglichen Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen zu begründen.

(7) Für den Gültigkeitsdurchgang, also den Fall der Verfassungskonformität des § 193 Abs. 6 S. 2 VVG unterstellt, hat das Gericht der Klägerin die Säumniszuschläge als Nebenforderungen zuzusprechen. Dementsprechend lautet der Entscheidungstenor wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin (4.,4,15 EUR nebst) 1 % Säumniszuschläge pro angefangenem Monat aus 100,54 EU : seit Dezember 2014, jeweils aus 103,00 EUR seit Januar, Februar, März, April, 4 i, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2015 jeweils aus 103,00 EUR seit Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September Oktober, November und Dezember 2016, jeweils aus 108,61 EUR seit Januar, Februar, März und April 2017, jeweils aus 98,77 EUR seit Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2017, jeweils aus 98,77 EUR seit Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2018 (sowie 10,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen). Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte seine Beiträge nicht bezahlt. Deswegen hätte der Beklagte gem. § 193 Abs. 6 S. 2 VVG insgesamt 1.245,15 EUR an Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 26.12.2018 zu entrichten.

(8) Für den Fall der Ungültigkeit des § 193 Abs. 6 S. 2 VVG hat das Gericht der Klägerin keine Säumniszuschläge in der geforderten Höhe von 1.245,15 EUR an Nebenforderungen zuzusprechen. Sofern die im Säumniszuschlag enthaltenen Zinsenbei 0,5 %-Punkten liegen, ist nur der Rest zuzusprechen. Dementsprechend lautet der Entscheidungstenor wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (4.784,15 EUR nebst) 0,5 % Säumniszuschläge ohne Zinsen pro angefangenen Monat aus 50,27 EUR seit Dezember 2014, jeweils aus 51,50 EUR seit Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2015, jeweils aus 51,50 EUR seit Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2016, jeweils aus 54,305 EUR seit Januar, Februar, März und April 2017, jeweils aus 49,385 EUR sei Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2017, jeweils aus 49,385 EUR seit Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2018 (sowie 10,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen).Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte seine Beiträge nicht bezahlt. Wegen der Verfassungswidrigkeit des in § 193 Abs. 6 S. 2 VVG festgesetzten Säumniszuschlags wäre ein angemessenes Minus zuzusprechen. Jedenfalls sind der Klägerin die übrigen 0,5 % zusprechen, also insgesamt 622,575 EUR.

II.

Zur Begründetheit der Vorlage

(9) Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit d § 193 Abs. 6 S. 2 VVG überzeugt. Die Vorschrift verstößt gegen im allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

(10) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschickten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern" (vergleiche BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, Rn. 110 f.).

Dieser allgemeine gleichheitsrechtliche Maßstab findet auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bestimmung des Zinssatzes Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -,1 112).

(11) Es besteht eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Versicherungsnehmern seit dem Jahr 2014. Säumniszuschläge sind wie Nachzahlungszinsen Zinsen, weil sie eine spezielle Form der Verzugszinsen darstellen (vgl. BeckOK Marlow/Spuhl, VVG, § 193 Rn. 77). Ein Säumniszuschlag verfolgt das Ziel, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten (sog. Druckmittel Funktion).

Neben einer Straffunktion ist aber auch eine angemessene Verzinsung der Forderung gewollt. Säumniszuschläge einen Gegenleistungscharakter für das Hinausschieben fälliger Beiträge, d.h. sie sind ein laufzeitabhängiges Entgelt für das Geldkapital, das der Versicherung vorenthalten wurde (vgl. Steck, DStZ 2019, 143-157). Des Weiteren soll der Zuschlag die Mehrkosten decken, die durch Mahn- und Überwachungsarbeiten (sog. Beitreibungskosten) entstehen. Aus den Gesetzesmaterialen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (vgl. BT Drs 17/13079, S. 4). Bei dem im Säumniszuschlag enthaltener Zinsanteil wird jedoch im Gegensatz zu ersteren das strukturelle Niedrigzinsniveau seit dem Jahr 2014 nicht berücksichtigt.

(12) Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.

„Ungleichbehandlungen können dabei auch durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse gerechtfertigt sein. Der Gesetzgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen typisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Der Gesetzgeber darf sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigt. Er kann auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen. Begrenzt wird sein Spielraum allerdings auch hierdurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden" (BVerfG. Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021 - I BvR 2237/14 -, Rn. 114 f.).

Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Rechtfertigung der Benachteiligung der säumniszuschlagszahlungspflichtigen Versicherungsnehmer nach strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Zwar berührt der Säumniszuschlag nach § 193 Abs. 6 S. 2 VVG im Wesentlichen nur deren allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Auch ist Art. 3 Abs. 3 GG nicht tangiert. Das Differenzierungskriterium an wen die Säumniszuschläge mit Zinsanteil gezahlt werden bzw. in welchem Bereich welche Säumniszuschläge mit welchem Zinsanteil gezahlt werden, liegt außerhalb der Sphäre der Betroffenen.

Eine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs aufgrund von Freiheitsrechten ist hier nicht geboten. Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht betroffen, weil die Auferlegung einer Zinszahlungspflicht die Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht so grundlegend beeinträchtigt werden, dass eine erdrosselnde Wirkung besteht. Demgegenüber garantiert Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Geschützt ist insbesondere der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil in Form einer Geldleistungspflicht belastet zu werden, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Das aus Art. 2 Abs. 1 GG zu entnehmende Gebot, nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu Geldleistungen herangezogen zu werden, enthält insbesondere auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot, das dahingeht, nicht mit einer unverhältnismäßigen Geldleistungspflicht belegt zu werden. Insoweit begründet die Säumniszuschlagszahlungspflicht mit dem Zinsanteil zwar einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Freiheitsrechten, die eine strengere Gleichheitsprüfung veranlassen könnte, liegt darin jedoch nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, Rn. 117).

(13) Das Bundesverfassungsgericht hat mit jüngstem Beschluss entschieden, dass die „Vollverzinsung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat (...) sich allerdings firm das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume als nicht mehr erforderlich (erweist) und (...) gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (verstößt)" (BVerfG, Bechluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 -, Rn. 147). Ebenso hat es sich dann bei Säumniszuschlägen von 1 % pro Monat zu verhalten, sofern diese einen Zinsanteil von 0,5 %-Punkten enthält.

Der typisiert festgelegte starre Säumniszuschlag von monatlich 1 % bzw. der- darin enthaltene starre Zinsanteil erweist sich im Laufe der Zeit unter verwerten tatsächlichen Bedingungen ebenfalls spätestens seit dem Jahr 2014 trotz der grundsätzlichen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers als evident realitätsfern. Denn nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 08. Juli 2021 - 1 BvR 22371/14 -, Rn. 199-223).

Sinn und Zweck der Gesetzesänderung des § 193 Abs. 6 S. 2 VVG war eine Anpassung der Beiträge für die Gesamtheit der privat Krankenversicherten nach oben zu verhindern. Der Gesetzgeber begründete hauptsächlich die Änderung der damaligen Gesetzeslage, die eine Fortsetzung der Versicherung im Basistarif vorsah, sofern die Rückstände nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens beglichen worden sind. Hierin sah der Gesetzgeber auch das entscheidende Kriterium für höhere Beitragszahlungen (vgl. BT Drs 17/13079, S. 4). Von einer Begründung der Festsetzung der Höhe der Säumniszuschläge sah er ab. Es fand wohl eine Orientierung an den Säumniszuschlägen nach § 24 I SGB IV und § 240 I AO statt. Blickt man auf die Systematik der §§ 238, 249 AO enthält dort der Säumniszuschlag einen Zinsanteil von 0,5 %-Punkten. Etwas Gegenteiliges bei den Säumniszuschlägen iSd § 193 Abs. 6 S. 2 VVG anzunehmen, ist mangels detaillierter Aufschlüsselung der Zusammensetzung des Säumniszuschlags in der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich (vgl. BT Drs 17/13079, S. 4). Denn ausweislich des Wortlauts § 193 Abs. 6 S-iVVG sind gerade keine Verzugszinsen iSd § 288 BGB zu entrichten.

Allgemein sollen Säumniszuschläge eine Besserstellung von Beitragspflichtigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge verspätet zahlen, durch einen finanziellen Ausgleich verhindern. Dies folgt aus dem Gebot der Beitragsgerechtigkeit. Vor diesem Hintergrund wohnt der Gesetzesbegründung auch der Gedanke inne, potentielle Zinsvorteile der Nichtzahler zu verhindern. Seit dem Jahr 2014 hat aber auch der Versicherungsnehmer keine Zinsertragsmöglichkeiten mehr. Er kann die geschuldeten Beiträge zwischenzeitlich nicht mehr lukrativ anlegen und im Endeffekt keine Gewinne mehr auf Kosten der anderen Versicherungsnehmer erzielen. Ein fiktiver Zinsvorteil besteht nicht mehr. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur Förderung des Gesetzeszwecks wäre insoweit bei einem Säumniszuschlag von unter 1 % pro Monat mittels niedrigeren Zinsanteils von unter 0,5 %-Punkten.