Rechtsprechung / Amtsgericht Wiesbaden
Amtsgericht Wiesbaden Beschluss vom 28.06.2024 – 95 IIB 210/23
ECLI:DE:AGWIESB:2024:0628.95IIB210.23.00
Tenor
Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird auf den Vergütungsantrag vom 14.8.2023 eine weitere Vergütung in Höhe von 197,90 € festgesetzt (Einigungsgebühr Nr. 2508 VV RVG: 165 €; Pauschale Nr. 7002 VV RVG: weitere 1,30 €; Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG: weitere 31,60 €).
Gründe
Dem Vergütungsantrag war in voller Höhe stattzugeben.
Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe bezieht sich ausschließlich auf den Ehegattenunterhalt und nicht auf den Kindesunterhalt, weshalb auch der Berechtigungsschein sich in Zusammenschau mit dem Antrag nur auf den Ehegattenunterhalt bezieht. Zwar ist bei isolierter Betrachtung dieses Gegenstands von einem Verzicht der Antragstellerin auf entsprechende Ansprüche auszugehen, was einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Abs. 1 S. 2 VV RVG entstehen würde. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten und insbesondere dem vorgelegten Schreiben an den Ehemann der Antragstellerin vom 13.2.2023 eine Einigung nicht nur über den Ehegattenunterhalt, sondern auch den Kindesunterhalt erzielt wurde, wonach der Kindesunterhalt anerkannt wurde. Damit liegt bei einer Gesamtbetrachtung ein gegenseitiges Nachgeben vor.
Es kann der Antragstellerin bzw. ihrem Verfahrensbevollmächtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass von zwei Angelegenheiten im Sinne des Beratungshilfegesetzes auszugehen ist und für die eine Angelegenheit (Kindesunterhalt) aufgrund der Beratung durch das Jugendamt keine Beratungshilfe zu gewähren ist.