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Amtsgericht Wipperfürth Urteil vom 18.03.2026 – 4 Cs-922 Js 6091/24-522/24

Abt. 4 · ECLI:DE:AGGM3:2026:0318.4CS922JS6091.24.5.00

4 Cs-922 Js 6091/24-522/24

Amtsgericht Wipperfürth

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In der Strafsache

gegen I., geboren am 00.00.0000 in Q., deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft Y.-straße, T.,

Verteidiger: O., V.-straße, E.,

wegen Sachbeschädigung

hat das Amtsgericht Wipperfürth aufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht C.

als Richter

Amtsanwältin Z.

als Vertreterin der Staatsanwaltschaft Köln

Rechtsanwalt G. aus B. als Verteidiger des Angeklagten I.

Justizbeschäftigte R.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 303 Abs. 1, 303c StGB, § 465 StPO

Gründe

I.

Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung N01-jährige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Kinder hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte ist Rentner. Weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Angeklagte verweigert.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Angeklagte beschädigte absichtlich zwei der drei von der dortigen Eigentümergemeinschaft am Müllplatz des Campingplatzes M.-straße. angebrachten Kameras der Marke Ring, indem er mit einem Hammer dagegen schlug. Die dritte Kamera blieb trotz des Versuchs, auch diese unbrauchbar zu machen, weiter funktionsfähig. Der Wert der Kameras betrug pro Stück ca. 150 Euro. Der Angeklagte handelte aus Verärgerung darüber, dass die Überwachung des Müllplatzes gegen seinen Willen von der Mehrheit der Eigentümer angeordnet worden war, und er er Meinung war, dass das Aufzeichnungsfeld einer der Kameras auch sein in der Nähe gelegenes Wohngebäude erfassen würde. Die beiden funktionsunfähigen Kameras wurden der Eigentümergemeinschaft nachträglich vom Hersteller aus Kulanz ersetzt.

III.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den Bekundungen des Zeugen X..

Der Angeklagte hat sich bereits im ersten Hauptverhandlungstermin am 00.00.0000 nach Belehrung dahingehend eingelassen, das er die Kameras "abgeschlagen" habe.

Er habe 2 Kameras in den Müll gelegt, das habe ich aber nur gemacht, weil die Leuchte daran schon nicht mehr geblinkt habe. Er habe die Kameras auch nur mit dem Hammer raus gehebelt. Die Halterungen seien dabei beschädigt worden, die Kameras habe er "nicht kaputt gemacht". Er habe auch bereits bei der Installation der Kameras versucht, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dem sei aber nicht nachgegangen worden.

In der zweiten Hauptverhandlung am 00.00.0000 hat er nach erneuter Belehrung erstmalig von einem Verteidiger vertretene Angeklagte diese Aussage zwar wortreich aber in abstrus-lebensfremder Weise zu relativieren versucht, im Ergebnis aber wieder eingeräumt, zumindest eine Kamera zur Beendigung der Aufzeichnungen mit einem Hammer "abgemacht" zu haben. Darüber hinaus hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklären lassen, dass es zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen ihm und der Eigentümergemeinschaft gebe, die auch die Überwachung des Müllplatzes durch Kameras betreffen. Im übrigen Stellte er eine Beschädigung in Abrede.

Soweit der Angeklagte eine Beschädigung der Kameras durch seine Handlungen geleugnet hat, stützt das Gericht die Feststellungen auf die glaubhaften Bekundungen des Zeugen X.. Der Zeuge ist Verwalter der Wohnanlage und hat die Kameras für die Eigentümer der Anlage erworben und installieren lassen. Der Zeuge hat die Entwicklung auch des tiefgründig gestörten Verhältnisses der überwiegenden Zahl der Eigentümer in der Wohnanlage zum Angeklagten plausibel und glaubhaft geschildert. Der Zeuge hat dabei die Schwierigkeiten mit dem Angeklagten keinesfalls verharmlost. Man sei unter anderem auch wegen des rückständiger Umlagebeiträge des Angeklagten und der in Streit geraten. Zu den Eigentümerversammlungen erscheine der Angeklagte nicht mehr.

Die Kameras habe der Angeklagte ebenfalls abgelehnt, da diese auch sein Haus filmen würden, wobei der Zeuge glaubhaft bekundete, dass nur eine der Kameras überhaupt in Richtung des Hauses des Angeklagten gerichtet sei und das Haus nur teilweise und weit im Hintergrund zu sehen sei. Geschehnisse im Haus oder auf dem Grundstück wären nicht erkennbar. Die vom Angeklagten behauptete "Überwachung" finde jedenfalls nicht statt, zumal die Möglichkeit bestehe, im Aufnahmebereich der Kamera gelegene Bereiche zu schwärzen. Bereits zeitlich vor dem hier zu Grunde liegenden Vorfall habe es wiederholt Beschädigungen der Kameraanlagen bzw. der Einrichtung zur Onlineanbindung der Kameras gegeben, wobei Beweismittel zur Überführung nicht vorgelegen hätten. Bis zum Zeitpunkt der Tat seien die Kameras für die Dauer von etwa 3 Monaten dort montiert und vollkommen funktionsfähig gewesen.

Zum Tatgeschehen bekundete der Zeuge, dass am Tattag Grünarbeiten in der Anlage durchgeführt worden seien und er sei über die Arbeiter, welche die Tat unmittelbar beobachtet hätten, in Kenntnis gesetzt worden. Er sei dann später auch zur Anlage gefahren und habe auch selbst die Polizei informiert. Er habe an den Kameras äußerliche Schäden in Gestalt von Beulen bzw. Rissen am Gehäuse festgestellt und die Kameras mitgenommen. Er habe dann von zu Hause aus einen Onlinezugriff auf Wunsch des Herstellers zur Überprüfung ermöglicht. Dabei sei festgestellt worden, dass u. a. zwei der Kameras vollständig ohne Funktion waren, eine der Kameras habe noch funktioniert. Die beiden zerstörten Kameras seien aus Kulanz ersetzt worden, man habe nur die Kosten für die Neumontage und -einrichtung tragen müssen. Die Kameras habe er zum Hersteller geschickt.

Die Angaben des Zeugen sind sehr detailreich und lebensnah. Widersprüche haben sich nicht ergeben. Ungeachtet der umfangreichen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen wirkt der Zeuge, sehr sachlich-zurückhaltend und schildert den Ablauf ohne erkennbare Verärgerung oder dem Bestreben, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Der Zeuge ließ sich auch durch die fortwährenden querulatorischen Suggestiv- und Wiederholungsfragen von dem Angeklagten und dem Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht aus der Ruhe bringen und schilderte weiter ruhig, sachlich und detailreich seine Beobachtungen mit den beschädigten Kameras.

Dass es dem Angeklagte auf die Unbrauchbarmachung der Kameras auch angekommen ist, ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben. der Angeklagte hat eingeräumt, die Kameras nicht etwa mit geeignetem Werkzeug (Schraubendreher, Inbusschlüssel pp.) aus den Halterungen gelöst, sondern mit einem Hammer dagegen geschlagen zu haben.

IV.

Der Angeklagte hat sich wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Nach der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen des Zeugen X. standen die Kameras nicht im Alleineigentum des Angeklagten und waren damit für ihn fremd. Zwei der Kameras wurden auch so erheblich beschädigt, dass die Funktion aufgehoben war. Dies war auch das Ziel des Angeklagten, da er eine weitere Aufzeichnung verhindern wollte. Eine Rechtfertigung für sein Verhalten liegt nicht vor, zu Mal nach der glaubhaften Aussage des Zeugen die vom Angeklagten behauptete "Überwachung" seines Hauses nicht stattgefunden hat und die Kameras zudem unterschiedliche Ausrichtungspunkte hatten, der Angeklagte aber sämtliche Kameras entfernt hat. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Kameras über mehrere Monate "hingenommen" hat nachdem ein polizeiliches Einschreiten abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung insbesondere aufgrund der absoluten Uneinsichtigkeit das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

V.

Das Gericht hat den gesetzlich eröffneten Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu Grunde gelegt.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt werden, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hat das Gericht die Einlassungen zur Sache zu Gunsten des Angeklagten als Geständnis gewertet. Er hat eingeräumt, mit einem Hammer auf die Kameras eingewirkt und zumindest auch die Halterungen beschädigt zu haben. Darüber hinaus ist lediglich ein geringer Sachschaden entstanden, der zudem vom Hersteller getragen wurde

Unter Abwägung sämtlicher strafmildernder Umstände hält das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro für tat- und schuldangemessen, wobei sich die Tagessatzhöhe nach Schätzung aus den Angaben des Angeklagten zu seinen Rentenstatus ergibt. Dabei ist das Gericht von der Durchschnittsrente 2025 in Höhe von 1836 Euro brutto ausgegangen und hat bei fiktiver Nettoberechnung auch berücksichtigt, dass die Ehefrau möglicherweise kein eigenes Einkommen hat. Der Angeklagte ist der Einkommensschätzung im Strafbefehl in der Hauptverhandlung nicht entgegen getreten.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO .

C.