Rechtsprechung / Amtsgericht Witten
Amtsgericht Witten Urteil vom 23.03.2006 – 2 C 96/06
ECLI:DE:AGWIT:2006:0323.2C96.06.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 517,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 sowie vorgerichtliche nicht anre-chenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 47,50 € nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 04.01.2006 zu zahlen.
Die Beklage trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Streitverkündete trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte hat den Kläger am 04.10.2005 mit der Begutachtung der an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden beauftragt. In dem Auftragsformular heißt es auszugsweise:
"Das Grundhonorar des Gutachters wird gemäß abgedruckter Tabelle berechnet. Zwischenwerte können interpoliert werden. Dazu kommen Schreibkosten/Porto mit 31,22 €, Fahrtkosten mit je 2,00 € pro 1 Km; Digitalfotos pro Stück mit 3,00 €; Restwertermittlungen ggf. mit Abfragen bei Restwertbörsen im Internet werden mit 30,00 € berechnet, sowie eventuell angefallenen Werkstattkosten bei Nachweis und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung gültigen Mehrwertsteuer".
Die entsprechende Tabelle ist auf dem Auftragsschreiben aufgedruckt.
Die Rechnung vom 03.11.2005 für das ursprüngliche Gutachten und die Rechnung vom 13.11.2005 für das ergänzende Gutachten entsprechen den vereinbarten Vorgaben. Der Rechnungsbetrag steht dem Kläger daher unter dem Gesichtspunkt der vereinbarten Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu. Ob diese Vergütung üblich ist im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB oder ob sie wegen einer fehlenden Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 315 BGB billigem Ermessen nicht mehr entspricht, ist nicht maßgebend, da die zwischen den Parteien getroffene Individualabrede zur Preisgestaltung vorrangig ist.
Entgegen der Auffassung der Streitverkündeten sind die beiden Rechnungen auch prüfbar. Es ist insoweit nicht maßgeblich, ob hinsichtlich des vom Sachverständigen berechneten Grundhonorars Pauschalpositionen verwendet worden sind und dass sich der zur Erstattung des Gutachtens benötigte Zeitaufwand nicht aus den beiden Rechnungen ersehen lässt.
Das Erfordernis der Prüffähigkeit einer Rechnung im Werkvertragsrecht ist kein Selbstzweck. Durch die Rechnung soll der Besteller nur in die Lage versetzt werden, die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen im Vergleich zum Angebotstext bzw. im Vergleich zum Auftragsschreiben nachzuvollziehen. Diesem Erfordernis entsprechen die Rechnungen. Es ist im Auftragsformular ausdrücklich vorgesehen, dass sich das Grundhonorar ausschließlich an der Schadenshöhe orientiert.
Die Angabe der Streitverkündeten, die Sachverständigenkosten würden hier insgesamt etwa 22 % der kalkulierten Reparaturkosten ( netto) ausmachen, ist zwar zutreffend. Daraus allein kann aber noch keine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien wegen Sittenwidrigkeit ( § 138 BGB) oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB) hergeleitet werden. Insoweit fehlt es auch an jedem Sachvortrag der Streitverkündeten bzw. der Beklagtenseite.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 , 100 Abs. 1 2. HS ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich.
Der Streitwert wird auf 517,02 € festgesetzt.