Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 19.09.2002 – 31 C 285/02
ECLI:DE:AGW:2002:0919.31C285.02.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist nicht begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitgegenständlichen Gutscheine der Klägerin einzulösen.
Die Gutscheine waren nur für ein Jahr gültig. Dies ergibt sich aus dem Aufdruck und der auf diesem beruhenden Willen der Parteien.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin selbst die Gutscheine am 2. März 2000 erworben hat, ergibt sich eine Gültigkeitsdauer nur bis zum 2. März 2001.
Die Parteien gehen zutreffend davon aus, dass hier allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes vorliegen.
Die Gültigkeitsklausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle anhand des AGB-Gesetzes stand.
Ein Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz, wie er hier allein in Betracht kommt, ist nicht gegeben.
Eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin entgegen dem Gebot von Treu und Glauben lässt sich nicht feststellen.
Durch die Begrenzung auf ein Jahr war es der Klägerin möglich, 365 Tage lang die Gutscheine einzulösen, da die Anlage der Beklagten täglich geöffnet ist. Das verstößt weder gegen Treu und Glauben noch benachteiligt es die Klägerin in unzumutbarer Weise.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Zwar mag es zutreffen, dass hier eine gesetzliche Verjährungsfrist von 30 Jahren eingreifen würde. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass diese Frist abgekürzt werden kann. Die Frage ist nur, welche Frist gegebenenfalls zu kurz ist. Das ist bei der Einjahresfrist nicht der Fall.
Eine Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten der Klägerin ist ebenso wenig erkennbar, wie eine Gefährdung des Vertragszwecks.
Damit ist die Vereinbarung zwischen den Parteien, die Gültigkeit auf ein Jahr zu beschränken, wirksam.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Einer der in § 511 Absatz 4 Nummern 1 und 2 aufgeführten Gründe für die Zulässigkeit der Berufung ist nicht ersichtlich.
Streitwert: 92,03 €