Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal Schlussurteil vom 04.03.2003 – 92 C 464/02

ECLI:DE:AGW:2003:0304.92C464.02.01

Tenor

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 74 % und der Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Die jetzt noch auf Zahlung geminderten Mietzinses für die Monate September 01 bis Januar 02 gerichtete Klage ist unbegründet.

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Der Beklagte war für den oben genannten Zeitraum zu einer 20-prozentigen Mietzinsminderung berechtigt. Dazu bedarf es keiner Beweisaufnahme, da die zugrunde liegenden Tatsachen gerichtsbekannt sind.

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Im fraglichen Zeitraum wurden nämliche erhebliche Arbeiten an dem sogenannten "Wuppersammler" und an der Schwebebahn vorgenommen, die in den Monaten Juni bis September ganztägig, teilweise auch nachts durchgeführt und mit erheblichem Lärm verbunden waren. Die entsprechende Minderungsquote hält das Gericht mit durchschnittlich 20 % für angemessen.

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Mit dieser Mietzinsminderung ist der Beklagte auch nicht ausgeschlossen. Es handelt sich nämlich um solche Arbeiten, die immer wieder in veränderter Form und mit unterschiedlicher Auswirkung und Lärmbelästigungen verbunden gewesen sind, so dass ein früheres Hinnehmen ohne Mietzinsminderung nicht zu einem Ausschluss des Minderungsrechtes des Beklagten führt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 91 a und 269 ZPO.

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Danach hat der Beklagte diejenigen Kosten zu tragen, die auf die Erledigungserklärung sowie auf den erweiterten Zahlungsanspruch hinsichtlich des Garagenmietzinses entfallen. Die übrigen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Für die Zeit bis zum 18.12.02 auf 1.275,11 €.

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Ab 19.12.02 bis 07.01.03 auf 509,49 €,

11

ab 08.01.03 auf 581,54 €,

12

ab 04.03.03 auf 382,16 €.