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Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 24.02.2005 – 35 C 577/04

ECLI:DE:AGW:2005:0224.35C577.04.00

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 171,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 127,33 seit dem 28.07.2004 und aus weiteren EUR 44,61 seit dem 09.02.2005 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

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T a t b e s t a n d :

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– Von der Darstellung eines Tatbestands wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 ZPO. –

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

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Der Beklagte schuldet den Klägern die ausgeurteilte Summe aufgrund des zwischen den Parteien zustandegekommen zahnärztlichen Behandlungsvertrages.

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Dem Beklagten war spätestens seit dem Erhalt eines Kostenplans vom 13.01.2004 (Anlage H3) klar, dass er eine Implantatversorgung privat würde bezahlen müssen. In dieser Aufstellung sind auch bereits die streitgegenständlichen Leistungen als Positionen 3, 4 und 5, sowie anfallende Material-/Laborkosten aufgeführt. Diese Leistungen nahm der Beklagte am 19. und 27.01.2004 in Anspruch. Auch ohne gesonderte schritfliche Vereinbarung schuldet er dementsprechend die Gebühren nach der GOZ; der konkludente Vertragsabschluß durch den Besuch in der Praxis und das Durchführenlassen der Maßnahmen reicht insoweit aus.

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Die Leistungen sind auch nicht lediglich solche zur Vorbereitung des Vertrages oder zur Vertragsanbahnung. Der Beklagte hatte keinerlei Grund für die Annahme, der Kläger führe in einer Reihe von Terminen umfangreichere Maßnahmen lediglich im Rahmen einer kostenlosen Akquise durch. Seine Begründung, schließlich habe erst ermittelt werden müssen, ob die Implantatlösung überhaupt durchgeführt werden konnte, führt zu keine anderen Ergebnis. Insoweit gehören bei einer solchen Behandlung Diagnose und Durchführung der Maßnahmen einheitlich zur zahnärztlichen Behandlung und lösen selbstverständlich Gebührenansprüche aus. Der Beklagte wird etwa auch von seinem Hausarzt nicht erwarten, dass dieser nur solche Untersuchungen in Rechnung stellt, bei denen er letztlich auf einen therapiebedürftigen Befund stößt und dementsprechend Therapiemaßnahmen ergreift. Er wird auch von seinem Anwalt nicht erwarten, dass dessen Erstberatung kostenlos ist, nur weil dieser vielleicht letztendlich davon abrät, den Gegner zu verklagen.

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Sofern der Beklagte anführt, die Erstellung eines Kostenvoranschlags sei regelmäßig kostenlos, trifft dies nicht den Kern der Sache. Es handelt sich nicht um Kosten zur Erstellung des Kostenplanes; ein solcher existierte ja bereits. Es handelt sich vielmehr um Kosten für die Ausführung von Leistungen gemäß diesem Kostenplan.

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Die Gebührenforderung ist fällig nach § 10 GOZ. Fälligkeit ist allerdings wegen der Material- und Laborkosten erst mit Übersendung des letzten klägerischen Schriftsatzes eingetreten. Insofern fehlt es an einem Nachweis, dass der Beklagte diese Aufstellung schon mit der Rechnung vom 23.04.2004 erhalten hat.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: EUR 171,94