Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 25.07.2006 – 443 M 34/06
ECLI:DE:AGW:2006:0725.443M34.06.00
Tenor
Der Obergerichtsvollzieher H, X, wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2006 Abstand zu nehmen.
Die vorliegende, zulässige Erinnerung bietet ausnahmsweise keinen Anlass zu grundsätzlichen Erwägungen betreffend des zeitlichen Abstandes zwischen bescheinigtem erfolglosem Vollstreckungsversuch und Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung.
Zwar neigt auch das erkennende Gericht dazu, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen fruchtloser Pfändung und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung anzunehmen und hier einen Abstand von weniger als 6 Monaten als unproblematisch anzusehen. Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang liegt aber auch hier ausnahmsweise noch vor: Die Unpfändbarkeitsbescheinigung datiert vom 18.08.2005. Der Schuldner hat die weitere Zwangsvollstreckung – im Ergebnis unberechtigt – durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.09.2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber bis zum 14.03.2006 behindert. Alleine der Umstand, dass die in § 185a IIa GVGA benannte Regelfrist von 6 Monaten überschritten ist, bietet hier keinen Anlass, den Antrag auf Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen.
Eine Kostenregelung erfolgt nicht.