Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 25.07.2006 – 443 M 34/06

ECLI:DE:AGW:2006:0725.443M34.06.00

Tenor

Der Obergerichtsvollzieher H, X, wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2006 Abstand zu nehmen.

1

Die vorliegende, zulässige Erinnerung bietet ausnahmsweise keinen Anlass zu grundsätzlichen Erwägungen betreffend des zeitlichen Abstandes zwischen bescheinigtem erfolglosem Vollstreckungsversuch und Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung.

2

Zwar neigt auch das erkennende Gericht dazu, einen zeitlichen Zusammenhang zwischen fruchtloser Pfändung und Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung anzunehmen und hier einen Abstand von weniger als 6 Monaten als unproblematisch anzusehen. Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang liegt aber auch hier ausnahmsweise noch vor: Die Unpfändbarkeitsbescheinigung datiert vom 18.08.2005. Der Schuldner hat die weitere Zwangsvollstreckung – im Ergebnis unberechtigt – durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 12.09.2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber bis zum 14.03.2006 behindert. Alleine der Umstand, dass die in § 185a IIa GVGA benannte Regelfrist von 6 Monaten überschritten ist, bietet hier keinen Anlass, den Antrag auf Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen.

3

Eine Kostenregelung erfolgt nicht.