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Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 23.04.2007 – 39 C 114/07

ECLI:DE:AGW:2007:0423.39C114.07.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, 290,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.01.2007 als Drittschuldnerin aus den auf dem Konto 1054725, Stadtsparkasse X, für den Streitverkündeten (K, T-Straße, ####1 X) eingegangenen Beträgen an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin kann die Beklagte gemäß §§ 829, 835 ZPO in Verbindung mit dem Auszahlungsanspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung von 290,79 € in Anspruch nehmen.

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Aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts I vom 28.09.2006 (06-2068565-0-2) steht der Klägerin gegen den Streitverkündeten einschließlich angefallener Kosten und Zinsen ein Anspruch auf Zahlung von 290,79 € zu.

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Aufgrund dieser Forderung ist der Anspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens aus seinem bei der Beklagten unterhaltenen Girokonto mit der Kontonummer 1054725 durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 31.10.2006 (44 M 7493/06) gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Beklagten als Drittschuldnerin am 08.11.2006 zugestellt worden.

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Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hätte die Beklagte weder den am 10.11.2006 bar abgehobenen Betrag von 1.142,73 € noch den am 07.12.2006 auf dem Konto des Streitverkündeten gutgeschriebenen Betrag von 1.691,12 € an den Streitverkündeten auszahlen dürfen.

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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass in dem weiteren Vollstreckungsverfahren 44 M 176/06, das die Klägerin aufgrund eines weiteren Vollsteckungsbescheides des Amtsgerichts I vom 16.12.2005 (05-2201996-0-0) gegen den Streitverkündeten betreibt, am 12.01.2006 und 08.12.2006 Freigabebeschlüsse nach § 850 k ZPO ergangen seien und dass die Klägerin deshalb keine Zahlung verlangen könne. Durch den im Verfahren 44 M 176/06 AG X erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.01.2006 und den im Verfahren 44 M 7493/06 AG X erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.11.2006 ist jeweils ein selbständiges Pfändungspfandrecht zugunsten der Klägerin an der Forderung des Streitverkündeten gegen die Beklagte begründet worden. Nach dem Grundsatz der Einzelvollstreckung muss der Guthabenschutz nach § 850 k ZPO in jeder Vollstreckungssache gesondert beantragt und mit Aufhebung der jeweiligen Pfändung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden. Im Verfahren 44 M 7493/06 ist erst am 12.01.2007 ein Freigabebeschluss nach § 850 k ZPO ergangen, so dass die zwischenzeitlichen Zahlungseingänge dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 31.10.2006 unterlagen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

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Eine weitere Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.04.2007 war nicht einzuräumen, weil dieser Schriftsatz lediglich Rechtsausführungen und keinen neuen, zum Nachteil der Beklagten verwendeten Tatsachenvortrag enthielt. Zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung Stellung genommen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Es bestand kein begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

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Streitwert: bis 300,- €.