Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 10.12.2010 – 27 OWi 191/10
ECLI:DE:AGW:2010:1210.27OWI191.10.00
Tenor
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 26.10.2010 (Stadt Wuppertal) wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahens zu tragen.
Gründe
2
Der Verteidiger, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
3
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
4
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.