Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 26.05.2014 – 145 IN 751/13
ECLI:DE:AGW:2014:0526.145IN751.13.00
Tenor
Der im Register des Amtsgerichts Wuppertal eingetragenen GmbH
werden die Vergütung und Auslangen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung 45.678,72 EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 375,00 EUR
Zwischensumme 46.053,72 EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 46.053,72 EUR 8.750,21 EUR
Endbetrag 54.803,93 EUR
Der Endbetrag ist von der Schulderin aufzubringen und kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 27.09.2013 aus. Unstreitig ist, dass er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen hat. Auf welche Weise und nach welcher Vorschrift die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festzusetzen ist, ist jedoch ebenso ungeklärt wie die Frage, wonach sich die Berechnungsgrundlage bemisst.
Bis zur Klarstellung durch den Gesetzgeber und Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften in der InsO bzw. der InsVV erscheint es sachgerecht, die Vergütung des vorläufigen Sachwalters über die Verweisungskette der §§ 270a Abs. 1, 274 Abs. 1, 63, 65 InsO i. V. m. § 12 InsVV analog zu ermitteln.
Mangels entgegenstehender Bestimmungen kann zu mindestens bis zur Regelung durch den Gesetz - bzw. Verordnungsgeber von einer Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters i. H. v. 25 % der Sachwaltervergütung ausgegangen werden.
Nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters kann der Regelsatz überschritten oder der Vergütung ein geringerer Satz zugrundegelegt werden.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat.
Bei Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters belief sich das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat, auf 6.225.620,33 EUR.
Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes beträgt die Vergütung mit Auslagen und Umsatzsteuer demnach 54.803,93 EUR.
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung kann analog § 12 Absatz 2 InsVV grundsätzlich festgesetzt werden. Der vorläufige Sachwalter hat beantragt, Zuschläge in Höhe von insgesamt 20 % festzusetzen.
Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist beispielsweise festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind.
Dies war vorliegend nicht der Fall. Ein Zustimmungsvorbehalt wurde lediglich intern abgesprochen. Insofern hat der vorläufige Sachwalter überobligatorisch sein Amt wahrgenommen, wie es das Amtsgericht Essen in seiner Entscheidung vom 17.01.2014- AZ: 164 IN 135/13 - dargestellt hat.
Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgaben des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters werden maßgeblich von der Kompetenz des Schuldners beeinflusst, siehe hierzu Aufsatz von Professor Dr. Flöther, ZInsO 11/2014 Seite 470. Bei der Schuldnerin ist ein Sanierungsgeschäftsführer tätig und sie hat eine Kanzlei bevollmächtigt, die im Bereich Sanierung und Restrukturierung in der Insolvenz erfahren ist und bereits im vorläufigen Verfahren mit Sanierungsmaßnahmen und der Ausarbeitung eines Insolvenzplans begonnen hatte.
Somit konnte sich der vorläufige Sachwalter während der etwas länger als zwei Monate andauernden vorläufigen Eigenverwaltung in dieser Hinsicht ganz auf seine gesetzlich vorgesehenen Aufgaben konzentrieren, so dass der diesbezüglich beantragte Zuschlag von 5 % nicht begründet ist.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Umfangs, Aufwands und Schwierigkeitsgrads der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters können Zuschläge zur Regelvergütung in Höhe von 15 % festgesetzt werden. Zuschlagsbegründend ist insbesondere die
intensive Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss
die Vielzahl der Gläubiger sowie
die zentrale Stellung, die die schuldnerische Gmbh innerhalb des GMBH Konzerns M - N - N1 hat.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.04.2014 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.