Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 29.10.2015 – 802 XIV (B) 5/15
ECLI:DE:AGW:2015:1029.802XIV.B5.15.00
Tenor
In der Freiheitsentziehungssache
wird gegen den Betroffenen Sicherungshaft für die Dauer höchstens bis zum 10.12.2015 angeordnet.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
G r ü n d e :
Die Ausländerbehörde Kreis Minden-Lübbecke beabsichtigt, den Betroffenen abzuschieben. Auf Antrag der Ausländerbehörde hin ist der Betroffene in Haft zu nehmen, um die Abschiebung in sein Heimatland sicherzustellen.
Es liegen nämlich die Haftgründe des § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2. und 5. AufenthG vor:
Zum einen hat der Betroffene nach Ablauf der Ausreisefrist seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Nach Ablehnung seines Asylantrages und Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht hat er sich in die Niederlande begeben, ohne das der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.
Es besteht weiterhin der begründete Verdacht, dass er sich seiner Abschiebung durch Flucht entziehen will. Diese Fluchtgefahr ergibt sich aus § 2 Absatz 14 Nummern 1. und 2. AufenthG. Der Betroffene hat sich dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne dies der Ausländerbehörde mitzuteilen. Weiterhin hat er am 28.10.2015 die Polizeibeamten über seine Identität zunächst getäuscht, gerade um sich einer befürchteten Abschiebung zu entziehen.
Die angeordnete Haftdauer ist auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis-mäßigkeit nach den Erfahrungen des Gerichts erforderlich, um die Abschiebung des Betroffenen vorzubereiten und durchzuführen. Dieser Zeitspanne bedarf es, um ein Passersatzpapier zu beschaffen und einen Flug zu buchen.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird, einzulegen und zwar in deutscher Sprache schriftlich oder zu Niederschrift der Geschäftsstelle. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterschreiben.