Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 05.02.2016 – 44 M 5789/03 - 44 M 3168/06

ECLI:DE:AGW:2016:0205.44M5789.03.44M316.00

Tenor

wird der Antrag der Schuldnerin vom 07.01.2016 auf Aufhebung der Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Wuppertal vom 07.10.2003 (Aktenzeichen: 44 M 5789/03) und vom 05.05.20068 Aktenzeichen 44 M 3168/06) hinsichtlich eines weiteren einmalige Betrages von 1.300,00 EUR kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die einstweilige Einstellung vom 12.01.2016 entfällt.

Dieser Beschluss wird erst mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.

Gründe

2

Die Schuldnerin hat mit dem oben genannten Antrag die Aufhebung der Pfändung des oben genannten Kontos in Höhe eines Betrages in Höhe von 1.300,00 EUR beantragt, da es insoweit eine irrtümliche Überweisung sei und ihr der Betrag nicht zustehe.

3

Die Gläubiger wurden zum Antrag der Schuldnerin angehört. Sie haben sich mit der Aufhebung der Kontopfändung nicht einverstanden erklärt.

4

Das vorgenannte Konto wird zurzeit als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k ZPO geführt. Die Schuldnerin kann daher über das Guthaben auf diesem Konto bis zur Höhe des pfandfreien Betrages verfügen. Soweit Guthaben über diesem Betrag vorhanden ist, unterliegt es der Pfändung, dabei ist es ohne Bedeutung, aufgrund welcher Gutschriften es entstanden ist.

5

Dass es sich bei dem Betrag von 1.300,00 EUR um eine versehentliche Überweisung handelt und dieser Betrag nicht zum Vermögen der Schuldnerin, sondern ggf. weiterhin Vermögen des überweisenden Bruders gehört, ändert daran zurzeit nichts. Ob dieser Betrag ins Vermögen der Schuldnerin fällt oder nicht, ist vom Vollstreckungsgericht nicht abschließend zu prüfen.

6

Soweit der Überweiser geltend machen will, dass der Betrag weiterhin ihm zusteht, kann er diese Ansprüche im Klagewege bei dem Prozessgericht geltend machen (§ 771 ZPO). Soweit hier rechtzeitig eine entsprechende Entscheidung des Prozessgerichtes über eine einstweilige Einstellung oder Aufhebung der Vollstreckung vorgelegt wird, wird diese beachtet.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.