Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 16.02.2017 – 802 XIV (B) 3/17

ECLI:DE:AGW:2017:0216.802XIV.B3.17.00

Tenor

In dem Freiheitsentziehungsverfahren

wird der Beschwerde vom 30. Januar 2017 nicht abgeholfen.

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G r ü n d e :

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Der angefochtene Beschluss ist zu Recht ergangen. Die Beschwerdebegründung setzt sich aus Textbausteinen zusammen, die Ausführungen enthalten, die – etwa die unter I. b und III. – am konkreten Sachverhalt ersichtlich vorbeigehen bzw. die – etwa die unter V. – schlicht abwegig sind.

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Anlass besteht nur zu folgenden Ausführungen:

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Die Abschiebungsandrohung ist bereits im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2016 erfolgt. Auf diese Androhung ist im Schreiben der Ausländerbehörde vom 28. April 2016 (Blatt 14 der Akte) an den Betroffenen ausdrücklich Bezug genommen worden.

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Eines Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft hat es nicht bedurft. Dem Betroffenen ist – wie sich aus der Strafanzeige ergibt – unerlaubter Aufenthalt zur Last gelegt worden. Wegen einer solchen Straftat muss nach § 72 Absatz 4 Sätze 3 und 4 AufenthG eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung nicht eingeholt werden.

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Der Haftgrund des § 62 Absatz 3 Nummer 2. AufenthG ist zu Recht bejaht worden. Der Betroffene ist am 1. Juli 2016 über seine Verpflichtung aus § 50 Absatz 4 AufenthG und darüber, dass bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht Abschiebungshaft angeordnet werden kann, in seiner Heimatsprache belehrt worden (Blatt 54 der Akte).