Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 04.08.2017 – 43 M 1534/17

ECLI:DE:AGW:2017:0804.43M1534.17.00

Tenor

Der/Die Gerichtsvollzieher/in wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 04.04.2017 (DR II 300/17) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV Nr. 208 GvKostG in Höhe von 8,00 € nebst anteiliger Auslagen nicht erhoben wird.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die Erinnerung des Gläubigers nach §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 766 Abs. 2 ZPO ist zulässig und begründet.

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Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr nach KV Nr. 208 GvKostG nicht gegeben.

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Der Gerichtsvollzieher hat bereits im Zeitpunkt des Eingangs des Vollstreckungsauftrages feststellen können, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hatte.

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Soweit der Gerichtsvollzieher dann die Übersendung der Eintragungsanordnung an den Schuldner mit dem Hinweis verbunden hat, dass eine gütliche Einigung möglich sei, und sich nun auf den Standpunkt stellt, dass hierdurch eine Gebühr nach KV Nr. 208 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung entstanden sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

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Zwar soll der Gerichtsvollzieher im Grundsatz in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Allerdings darf der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise der Versuch einer gütlichen Erledigung unternommen wird, die erkennbaren Interessen des Gläubigers nicht unbeachtet lassen.

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In der hier vorliegenden Konstellation drängt es sich auf, dass das Vorgehen des Gerichtsvollziehers, die Übersendung der Eintragungsanordnung an den Schuldner mit dem Hinweis darauf zu versehen, dass eine gütliche Einigung möglich sei, nicht mehr im vermuteten Einverständnis des Gläubigers lag. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass ein Gläubiger in dieser Situation in aller Regel wünschen wird, dass von solchen kostenauslösenden Maßnahmen abgesehen wird, da bei einer kurz zuvor erfolgten Abgabe der Vermögensauskunft nicht realistisch damit gerechnet werden kann, dass der schriftliche Hinweis an den Schuldner auf eine gütliche Einigung zusammen mit der Eintragungsanordnung noch zu einer gütlichen Erledigung führen kann.

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Im vorliegenden Fall gilt das umso mehr, als der Gläubiger selbst bereits in seinem Vollstreckungsauftrag darauf hingewiesen hatte, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe. Zudem hat der Gerichtsvollzieher in seinem Schreiben vom 04.04.2017 an den Schuldner, mit dem er die Eintragungsanordnung übersandt und auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen hat, selbst ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung ausweislich des Vermögensverzeichnisses eine Befriedigung des Gläubigers nicht möglich scheine. Bei dieser Sachlage kann der Gerichtsvollzieher nicht mehr annehmen, dass der Gläubiger Interesse an weiteren kostenauslösenden Maßnahmen hätte in Form der Unterbreitung eines aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglosen Angebots einer Ratenzahlung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

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Angesichts der Häufung erstinstanzlicher Verfahren zu KV Nr. 208 GvKostG wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).