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Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 12.02.2025 – 16 Ls 20/24

ECLI:DE:AGW:2025:0212.16LS20.24.00

Tenor

Der Angeklagte J. ist der versuchten Erpressung schuldig.

Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren

verurteilt.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 19.06.2024 wird unter den folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

Der Angeklagte hat eine Kaution in Höhe von 10.000,00 Euro zu stellen.

Der Angeklagte hat sich zweimal wöchentlich bei der für ihn zuständigen örtlichen Polizeidienststelle zu melden.

Der Angeklagte Z. ist der Beihilfe zu einer versuchten Erpressung schuldig.

Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 19.06.2024 wird aufgehoben.

Der Angeklagte V. ist der Beihilfe zu einer versuchten Erpressung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig.

Er wird daher zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 03.07.2024 wird aufgehoben.

Eine Festplatte Seagate, metallic blau, zwei TB und vier USB Sticks, weiß, unterliegen der Einziehung als Tatmittel.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 201 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5, 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 22, 23, 27, 52, 74 StGB.

1

Gründe:

2

I.

3

1.

4

Der zur Tatzeit 53jährige Angeklagte J. wurde in W., Türkei, geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und geschieden. Er ist Vater von vier erwachsenen Kindern und ist mit einer Lebensgefährtin liiert, die in Y. wohnt.

5

Im Alter von drei Jahren ist der Angeklagte mit seinen Eltern aus der Türkei nach Deutschland gezogen. Sie wohnten zunächst in I., wo er die Hauptschule besuchte und eine Lehre zum Kfz-Mechaniker anfing. Der Angeklagte hat keine abgeschlossene Ausbildung. Er arbeitete in verschiedenen Bereichen, so bei einer Versicherung, im Gerüstbau und zuletzt in der Security-Branche. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hat er auch eine Gerüstbaufirma gegründet, welche jedoch insolvent wurde. Danach hat er sich auf die Sicherheitsbranche konzentriert, zunächst als Türsteher, dann als Einweiser. In diesem beruflichen Kontext hat er auch den Mitangeklagten V. kennengelernt. Sie gründeten in diesem Bereich zusammen eine Firma, wobei der Angeklagte V. vornehmlich die Organisation und der Angeklagte J. die Aquise übernahm. Als es zwischen den Angeklagten zu Problemen kam, gaben sie die Zusammenarbeit auf.

6

Der Angeklagte ist verschuldet. Teil der Schulden reichen zurück bis in die Zeit, zu der die von ihm gegründete Gerüstbaufirma insolvent gegangen wurde.

7

Er geht derzeit keiner geregelten Arbeit nach. Er ist herzkrank. 2018 hatte er einen zweiten Herzinfarkt und ist auf die Versorgung durch entsprechender Medikamente angewiesen.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist insgesamt 19 Eintragungen aus. In den letzten 20 Jahren wurde er wie folgt verurteilt:

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Am 20.08.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Waldshut-Tiengen, früher Waldshut, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 20,00 €.

10

Am 07.09.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 40,00 €.

11

Am 14.02.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen, Lohnsteuerhinterziehung in 20 Fällen sowie Beitragsvorenthaltung in 20 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

12

Am 31.01.2006 bildete das Amtsgericht Wuppertal nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 14.02.2005 sowie 16.03.2000. Das Urteil vom 16.03.2000 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen sprach eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus. Die Bewährungszeit wurde einmal bis zum 13.02.2012 verlängert und schließlich mit Wirkung vom 11.01.2013 erlassen.

13

Am 03.11.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Geislingen-Steige wegen vorsätzlichen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrags zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.

14

Am 17.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Tübingen wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen unter Einbeziehung der Entscheidung vom 03.11.2010. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe schließlich mit Wirkung vom 18.10.2016 erlassen.

15

Am 26.03.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Konstanz wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 10,00 €.

16

Am 13.01.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Konstanz wegen Anstiftung zum vorsätzlichen unerlaubten Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem Erwerb und Besitz von Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft bis zum 20.01.2026.

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2.

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Der Angeklagte Z. ist ein Sohn des Angeklagten J. und war zur Tatzeit 30 Jahre alt. Er wurde in F. geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Seit 2024 ist er selbst Vater.

19

Der Angeklagte hat vier Geschwister, wovon drei Halbgeschwister sind.

20

Der Angeklagte wuchs im Wesentlichen fremdbetreut auf. Im Alter von sieben Jahren kam er ins Heim. Mit 14 Jahren lebte er in einer betreuten Wohngruppe. Im Rahmen dessen lebte er dann auch im Ausland, was ihm aber nicht zusagte. Mit 17 kam er zurück nach F.. Mit 18 konnte er aus Altersgründen nicht mehr in der betreuten Wohngruppe wohnen. Daher hielt er sich teils bei seiner Mutter, teils bei seinem Vater auf. Zurzeit der Betreuung hatte er eine Maler- und Lackiererausbildung begonnen, die er dann jedoch nicht fortsetzte. 2017 bot sein Vater ihm einen Job in Y. als Türsteher an. Ein Jahr später zog er in die Schweiz um und arbeitete dort seitdem als Maschinenanlagenführer. 2022 heiratete er die Mutter seines Kindes. Sie ist selbständige Frisörin. Da er jedoch Heimweh zu seiner Familie nach F. hatte, plante die Familie nach F. umzuziehen.

21

Derzeit wohnt er bei seiner Mutter und seine Familie befindet sich noch in der Schweiz. Er arbeitet bei der Firma seines Bruders im Tiefbau. Er verdient witterungsabhängig ca. 1.200,00 € bis 1.300,00 € netto im Monat.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist drei Eintragungen aus. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:

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Am 16.12.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 €.

24

Am 28.03.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Konstanz wegen einer Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €.

25

Am 13.05.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht Konstanz wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde bis zum 01.06.2025 zur Bewährung ausgesetzt.

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3.

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Der Angeklagte V. war zum Tatzeitpunkt 52 Jahre alt, wurde in L. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Angeklagte hat eine kaufmännische Ausbildung, arbeitete in den letzten Jahrzehnten vor allen Dingen im Sicherheitsgewerbe, so auch von 2012 bis 2021 als Sicherheitsmitarbeiter auf dem Anwesen der Familie R. in der Schweiz.

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Der Angeklagte hat eine Schwester. Er lebt derzeit in ihrem Haus und hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern.

29

Er ist auf einem Auge fast blind und wird diesbezüglich demnächst operiert.

30

Der Angeklagte ist verschuldet und beabsichtigt ein Insolvenzverfahren zu beantragen.

31

Derzeit arbeitet er auf geringfügiger Basis im Sicherheitsgewerbe.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug enthält zwei Eintragungen. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:

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Am 27.03.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg wegen Unterschlagung und Betruges in 127 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 23.05.2014 erlassen.

34

Am 27.09.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Mettmann wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35,00 €.

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II.

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Der Angeklagte J. und der Angeklagte V. kennen sich seit vielen Jahren aus der Sicherheitsbranche, waren sogar in der Vergangenheit Geschäftspartner.

37

Der Angeklagte V. war auf dem Anwesen der Geschädigten R. in der Zeit von 2012 bis 2021 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er vor allem für die Bewachung des Anwesens zuständig. Über die Jahre hatte er sich jedoch unter den Mitarbeitern und Bewohnern des Anwesens einen Ruf als IT-Spezialist erarbeitet, so dass er zu vielen IT bezogenen Fragen zu Rat gezogen wurde.

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Der weltbekannte, ehemalige Rennfahrer R. hielt sich meist auf diesem Anwesen auf und wurde dort seit einem Skiunfall im Jahre 2013 hauptsächlich gepflegt. Die Daten zu dieser Pflege, d. h. Aufnahmen und Videos, Dokumentation des Pflegefortschritts, Instruktionen zur Pflege, Medikamentenlisten und alle Dateien die im Zusammenhang zu seiner Pflege stehen, wurden im Pflegebereich auf einem sogenannten „Pflegecomputer“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Laptop, der nicht mit dem Internet verbunden und Passwort geschützt ist. Er wurde grundsätzlich nur vom Pflegepersonal genutzt. Im Laufe der Zeit bedurfte auch dieser Computer der Wartung. In diesem Zusammenhang hatte der Angeklagte V. den Austausch der Festplatte vorgenommen und die gespeicherten Daten auf die neue Festplatte übertragen. Zu einem anderen Zeitpunkt wurde er bei der Einrichtung eines Passwortes involviert.

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Später bestand seitens der Nebenklägerin der Wunsch, dass alte Familienfotos und -videos digitalisiert wurden. Gleiches galt für diverse Formel 1 bezogene Videoaufnahmen, die auf VHS Kassetten vorlagen. Der Angeklagte V. nahm sich dieser Aufgabe an und digitalisierte in diesem Zusammenhang mehrere hundert private Aufnahmen der Familie.

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Der Angeklagte war kein direkter Beschäftigter der Familie, sondern erhielt seine Weisungen und Aufträge von der Sicherheitsfirma, die die Familie beauftragt hatte. Als der Inhaber dieser Firma starb, übernahm der Zeuge G. die Geschäfte dieser Firma und wurde so letztlich zum Auftraggeber des Angeklagten V.. Ende 2020 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn V. und dem Zeugen G., was dazu führte, dass dieser im Einverständnis mit der Familie und deren Management der Familie, der Zeugin T., den Angeklagten V. seiner Aufgaben enthob. Dies wurde ihm Ende 2020 mitgeteilt und im Frühjahr 2021 kam es zur endgültigen Auflösung des Beschäftigten- oder Auftragverhältnisses von dem Angeklagten V. zu dem Zeugen G.. Der Angeklagte V. fühlte sich durch diese Trennung auch insbesondere durch die Familie der Nebenklägerin verraten. Über die ungerechte Behandlung, weitere von ihm als falsch kritisierte Entscheidungen der Familie bzw. des Managements sowie die Umstände der Trennung beschwerte er sich in einer Email an die an die ebenfalls im Jahr 2021 entlassene Krankenschwester, mit der er sich im Rahmen seiner Tätigkeit befreundet hatte, deutlich.

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In der Folge teilte der Angeklagte V. dem Angeklagten J., als die Beiden ihre Bekanntschaft in der Zeit der Coronapandemie wieder aufleben ließen, spätestens im Jahr 2022 mit, dass er Aufnahmen, die den pflegebedürftigen Rennfahrer im Krankenbett oder Rollstuhl im Rahmen der Pflege, zum Teil unbekleidet, zeigten, Listen mit Medikamenten sowie private Aufnahmen der Familie habe. Nach Vorstellung der Angeklagten sollte der Angeklagte J., die Aufnahmen finanziell verwerten. Dazu übergab der Angeklagte V. diesem zumindest bei zwei verschiedenen Gelegenheiten jeweils eine Festplatte. Auf der einen Festplatte befanden sich Dateien, die von dem Pflegecomputer stammten also mehrere hundert Bild-, Video- und Textdateien, welche den zum Zeitpunkt der Aufnahme hilflosen Geschädigten in Pflege- und Untersuchungssituationen zeigten. Auf der anderen Festplatte befanden sich ebenfalls hunderte von Bild- und Videodateien, die aus dem privaten Bereich der Familie stammten und die verschiedenen Mitglieder der Familie im privatem Rahmen zeigten.

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Der Angeklagte J. sprach dann in den Jahren 2022 und 2023 verschiedene Bekannte, so die Zeugen Q., H., A. und O., an und versuchte diese mit Hinweis auf die ihm zur Verfügung stehenden Dateien zu Geldzahlungen in Höhe von mehreren Zehntausend Euro bis zu zwei Millionen Euro zu bewegen. Diese Versuche blieben erfolglos, da die Gefragten nichts mit den Bilddateien zu tun haben wollten und auch dem Angeklagten J. aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen nicht trauten.

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Schließlich kam der Angeklagte J., in dem Wissen, dass aufgrund des nach wie vor anhaltenden Medieninteresses an dem Schicksal und derzeitigem Befinden des geschädigten Rennfahrers die Geheimhaltung der vorgenannten Daten für diesen und seine Angehörigen von überragendem Interesse waren und sind, auf die Idee, für die Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen Daten von der Familie Schuhmacher Geld zu verlangen.

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In Ausführung dieses Tatplans nahm der Angeklagte J. am 03.06.2024 um 9:56 Uhr mittels einer unterdrückten Rufnummer Kontakt zu der Geschäftsführerin der in der Schweiz ansässigen Firma „R. Office“, der Zeugin U. auf. Er teilte Frau U. mit, dass er im Besitz von „Fotos und Videos“ sei. Sofern die Familie R. an diesen nicht „interessiert“ sei, könnte es zu deren Veröffentlichung im „Darknet“ kommen.

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Der Angeklagte J. verwendete dazu eine Telefonnummer der Zeugin U., die nur engsten Mitarbeitern bekannt war und zu diesem Zweck auf einer, sich auf dem Anwesen befindlichen Telefonliste, mitgeteilt wurde. Diese Liste hatte der Angeklagte J. ebenfalls von dem Angeklagten V. erhalten.

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Am 05.06.2024 kam es zu einer erneuten Kontaktaufnahme durch den Angeklagten J. unter der oben genannten Telefonrufnummer. Darin konkretisierte er das ihm vorliegende Bildmaterial als Fotos, Videos und eine Medikamentenliste und gab vor, von einem Dritten mit der Verwertung der Daten beauftragt worden zu sein. Er kündigte zudem die Übersendung einer „Probe“ der Bilder an, um deren Authentizität nachzuweisen.

47

In einem am 11.06.2024 ab 10:07 Uhr geführten Telefonat besprach der Angeklagte J. mit der Zeugin U. die Modalitäten der Übersendung der „Proben“, des vorhandenen Materials. Um die Übersendung des betreffenden Bildmaterials zu bewerkstelligen und eine Rückverfolgbarkeit auszuschließen, richtete der Angeklagte Z. auf Bitten seines Vaters, des Angeklagten J., die E-Mail-Adresse „x“ ein. Mit dieser Adresse leitete der Angeklagte Z. im Auftrag seines Vaters vier Bilder des Geschädigten R. an die Zeugin U. weiter, welche deren Erhalt in einem weiteren Gespräch am selben Tag bestätigte. Der Angeklagte J. gab hierbei an, über zwei Festplatten zu verfügen, auf denen insgesamt 1500 Fotos und 200 Videos gespeichert seien. Es stellte in Aussicht, dass nach Ablauf einer Frist von einem Monat die Festplatten wieder an seinen Kunden, für den er die Verwertung vornehme, zurückgeben zu müssen, wenn er sie bis dahin nicht verkauft habe. Der Austausch der Festplatten gegen Geld sollte nach seinem Willen über einen Rechtsanwalt der Familie R. und einen Notar erfolgen. Dabei stellte er klar, dass er aus der Verwertung auch einen finanziellen Nutzen ziehen wollte.

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Der Angeklagte telefonierte mit der Zeugin U. wieder am 17.06.2024, diesmal im Beisein des Angeklagten Z., welcher das Gespräch mit seinem Handy filmte. In dem am 17.06.2024 ab 13:20 Uhr geführten Telefonat konkretisierte der Angeklagte J. die Höhe seiner Geldforderung auf 15 Millionen Euro, zahlbar in zwei Tranchen im Austausch gegen jeweils eine Festplatte. Des Weiteren befanden sich im Besitz des Angeklagten vier USB Sticks mit Daten, die vom Pflegecomputer stammten. Die Existenz dieser vier USB Sticks verschwieg der Angeklagte. Der Austausch sollte jeweils in den Räumlichkeiten eines Rechtsanwalts stattfinden. Dabei erwähnte er, sein Auftraggeber wolle die Festplatten für 50 Millionen Euro im Darknet verkaufen, was er selbst jedoch als „Quatsch“ bezeichnete. Er habe noch etwa drei Wochen Zeit bis er die Datenträger an seinen angeblichen Auftraggeber zurückgeben müsse.

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In weiteren Gesprächen am 17. und 18.06.2024 wurden zwischen dem Angeklagten J. und der Zeugin U. nochmals die Authentizität der Bilder und die Bedingungen der Geldübergabe thematisiert. Darüber hinaus übersandte der Angeklagte J. am 18.06.2024 über die E-Mail-Adresse „x“ drei weitere Bilder sowie vier Textdateien mit Medikamentenlisten an die Zeugin U.. Hierbei unterstützte ihn der Angeklagte Z., welcher sich zeitgleich telefonisch bei einer nicht identifizierten Person Rat hinsichtlich einer VPN Verschlüsselung und der Rückverfolgbarkeit von E-Mails holte und diese Informationen an seinen Vater, der an einem Laptop saß, weitergab.

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Zu einer Geldübergabe kam es nicht, da die Angeklagten J. und Z. am 19.06.2024 festgenommen wurden. Einen Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe gegen die Geschädigten hatte der Angeklagte J., wie er wusste, nicht. Es konnten im Rahmen der Festnahme im erweiterten Besitz des Angeklagten J. insgesamt 900 Bilddateien und 583 Videodateien auf einer Festplatte sowie auf vier USB Sticks gesichert werden, welche aus der Zeit nach dem Unfall des Geschädigten stammten.

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Die zweite Festplatte, die der Angeklagte J. der Zeugin U. gegenüber erwähnt hatte, konnte nicht sichergestellt werden.

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III.

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Diese Feststellungen sind das Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme.

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Die Angeklagten J. und Z. haben sich glaubhaft geständig eingelassen.

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Der Angeklagte V. hat durch die durch seinen Verteidiger verlesene und sich zu eigen gemachte Erklärung eine Beteiligung seinerseits in Abrede gestellt. Er ist dennoch im Umfang der Verurteilung überführt.

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Im Einzelnen:

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Der Angeklagte J. hat seine im Ermittlungsverfahren abgegebene geständige Einlassung im Wesentlichen im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt. Er gab an, die Daten von dem Mitangeklagten V. erhalten zu haben. Sie seien in der Corona Zeit wieder in Kontakt gekommen und der Angeklagte habe ihm erzählt, dass er die Daten zur Verfügung habe. Er habe ihn gefragt, was man denn damit machen könne. Daraufhin habe er ihm gesagt, er werde einmal schauen. Der Angeklagte V. habe ihn dann zu zwei Gelegenheiten jeweils eine Festplatte mit Daten zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich der bei ihm gefundenen vier USB Sticks machte er widersprüchliche Angaben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens behauptete er, auch diese habe ihm der Angeklagte V. übergeben. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er an, die Daten selbst von der Festplatte auf die Sticks gezogen zu haben.

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Hinsichtlich der Herkunft der Dateien gab er an, dass der Mitangeklagte V. diese von einer Krankenschwester habe, die er selbst nicht kenne aber einmal auf einem Bild gesehen habe. Die Krankenschwester habe ihre Arbeitsstelle verloren und sei deswegen in Geldnot gewesen. Die letzte Entscheidung, was mit den Daten passieren sollte, habe der Krankenschwester oblegen.

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Im Ermittlungsverfahren sagte der Angeklagte jedoch, die Dateien stammten von dem Mitangeklagten V., einem F., Nachnamen wisse er nicht, und einer Krankenschwester.

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Im Rahmen seiner Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung bestätigte der Angeklagte auch, dass er die Zeugen Q., H. und A. angesprochen habe, da er auf der Suche nach Geldgebern bzw. Beteiligten war.

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Auch den Zeugen O. habe er angesprochen, aber der habe das Geschäft selber machen wollen. Das sei für ihn nicht in Frage gekommen. Später sei es dann noch zu einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen O. gekommen. Er habe ihn und Herrn V. terrorisiert. Der Zeuge O. soll zwei Millionen geboten haben, das sei aber nach Rückfrage bei der Krankenschwester zu wenig gewesen.

62

Im Laufe der Verhandlung nach den jeweiligen Vernehmungen revidierte der Angeklagte seine Angaben bzw. relativierte diese. Er stellte zu den jeweiligen Zeugen einzelne Punkte in deren Aussagen in Abrede. So gab er beispielsweise an, dem Zeuge Q. gegenüber habe er die Herkunft der Dateien nicht erwähnt. Hinsichtlich den Zeugen H. und A. gab er an, aufgrund deren Beendigungen von deren Beschäftigungsverhältnissen in der Diskothek in Y. und seiner Verwicklung darin, hätten beide Grund, gegen ihn auszusagen. Dem Zeugen H. wollte er keine Fotos gezeigt haben.

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Diese Relativierungen oder Widersprüche machten aus Sicht des Gerichts keinen Sinn, denn der Angeklagte hatte zuvor ja schon eingeräumt, eben alle diese Zeugen auf der Suche nach Geld und Absatzmöglichkeiten für die Dateien kontaktiert zu haben. Das wechselhafte Aussageverhalten des Angeklagten führte eher dazu, die Aussage des Angeklagten J. kritisch zu hinterfragen und dass die Aussage des Angeklagten J. nicht in allen Punkten glaubhaft ist. Dementsprechend folgt das Gericht seiner Aussage nur insoweit, wie sie von weiteren Indizien und Umständen gestützt wird. Dies betrifft insbesondere die Aussage, dass er die Dateien von dem Mitangeklagten V. erhalten hat. Dies wird dadurch gestützt, dass der Angeklagte V. und der Angeklagte J. sich seit Jahren kennen und der Angeklagte V. für den Angeklagten J. die einzige Verbindung zu den Schumachers, als Quelle der Dateien und der Information über die Telefonliste, ist. Die langjährige Bekanntschaft wurde durch die Aussagen des weiteren Zeugen Q. und auch dem Mitangeklagten Z. bestätigt, der sagte, er kenne den Mitangeklagten V. seit er ein kleines Kind sei. Die jeweiligen Kontaktdaten befanden sich auf den jeweiligen Handys. Insbesondere in den letzten Monaten war nach Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten J. ein reger Kontakt zum Angeklagten V. gegeben.

64

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte J. andere Mitarbeiter der Familie R. kannte. Keine der zeugenschaftlich vernommenen jetzigen oder ehemaligen Mitarbeiter gab an, den Angeklagten J. zu kennen. Es gab keinen Hinweis, dass der Angeklagte J. in Kontakt zu der von ihm benannten Krankenschwester gestanden hätte.

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Zudem ergab die Beweisaufnahme, dass der Angeklagte V. Zugang zu den Daten gehabt hat. Der Angeklagte V. hatte als einziger der Mitarbeiter Zugriff auf die von ihm digitalisierten privaten Aufnahmen. Insoweit hatte er selbst eingeräumt, die Digitalisierung vorgenommen zu haben. Diese Daten können im Übrigen auch nur von ihm und nicht von der von dem Angeklagten J. erwähnten Krankenschwester stammen.

66

Der Angeklagte V. behauptete zudem, sein Zimmer, welches er in dem den Sicherheitsmitarbeitern zur Verfügung gestellten Haus bewohnt hatte, sei, vor seinem Auszug durchwühlt worden und seine Sachen seien teilweise gepackt gewesen. Damit wollte er den Eindruck vermitteln, jemand Drittes hätte sich Zugriff auf die Daten, die er in diesem Zimmer digitalisiert haben wollte, verschaffen können. Diese Aussage sieht das Gericht jedoch, insbesondere auf Grundlage der Aussagen der Zeugen C. und P. und nicht zuletzt durch seine eigene Kommunikation, als widerlegt an. Der Zeuge C. war als Sicherheitsmitarbeiter zum Zeitpunkt des Auszugs des Angeklagten V. gebeten worden, diesem Zugang zu seinem Zimmer zu verschaffen. Dies hatte er getan und im Hinblick darauf ausgesagt, dass aus seiner Sicht das Zimmer ausgesehen habe wie immer. Zudem hatte sich der Angeklagte V. zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort geäußert oder beschwert, dass sich jemand Zutritt zu seinem Zimmer verschafft haben sollte. Dies wurde durch den von dem Angeklagten V. benannten Zeugen P., der diesem bei dem Auszug geholfen hat, bestätigt. Schließlich hatte der Angeklagte V. in einer Nachricht gegenüber der Mitarbeiterin seines Auftraggebers, dem Zeugen G., nach seinem Auszug mit keinem Wort erwähnt, dass das Zimmer durchwühlt worden wäre. In dieser Nachricht bestätigte er nur, dass alles in Ordnung war und er das Zimmer nunmehr geräumt habe.

67

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte V. auch hinsichtlich der Daten von dem Pflegecomputer die Möglichkeit des Zugriffs hatte – dies auch unabhängig von einem möglichen Tatbeitrag der zuvor erwähnten Krankenschwester. Wie die Zeugen C., X. – beides Sicherheitsmitarbeiter auf dem Anwesen R. - und T. bestätigten, wurde der Angeklagte V. in Fragen der IT-Technik häufiger zu Rate gezogen. Der Zeuge X. sagte dazu aus, jeder habe so seinen Bereich gehabt. Bei dem Angeklagten V. sei das eben die IT-Technik gewesen. Die Zeugin T. bestätigte, dass das Pflegepersonal ihr gegenüber angegeben habe, dass in der Vergangenheit bei Fragen hinsichtlich des Pflegecomputers man sich an den Angeklagten V. gewandt habe. Dementsprechend hatte er dann auch zum einen - wie er selbst bestätigte - einmal die Festplatte getauscht, zum anderen wusste er auch das Passwort. Wie die Zeugin T. angab, wurde dies nur sporadisch geändert. Er wusste in jedem Fall um den Aufbau, die Struktur und den Inhalt der Dateien auf dem Pflegecomputer. Ob er sich diese dann selbst oder mit Mithilfe der später entlassenen Krankenschwester verschafft hatte, konnte nicht abschließend geklärt werden.

68

Belegt ist dieser Zugriff auch durch die sichergestellten Dateien, zum einen die digitalisierten Privatfotos und zum anderen die Dateien, die vom Pflegecomputer stammten. Diese wurden im erweiterten Besitz des Angeklagten J. sichergestellt. Neben seiner Aussage, dass er die Dateien von dem Angeklagten V. erhalten hat, ist auch sonst keine Beziehung des Angeklagten J. zu Jemanden bekannt, der Zugriff auf die Daten hätte haben können.

69

Dass ein zumindest auch vertrauensvolleres Verhältnis zwischen dem Angeklagten V. und der Krankenschwester bestanden hat, steht ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts fest. Dies wird belegt durch die sehr ausführliche Darstellung der Geschehnisse auf dem Anwesen und in diesem Zusammenhang mit der Familie R. dargestellten Erlebnisse durch Herrn V. für die Krankenschwester in der E-Mail vom 12.08.2021 (vgl. Ziff. 6.1.1, Bl. 219 f. Asservatenordner). Diese Darstellung sollte der Krankenschwester helfen, etwaige Ansprüche ihrerseits gegenüber der Familie R. durchsetzen zu können. Dies zeigt, dass obwohl die von Seiten der Zeugin T. sehr positiv beschriebene Zusammenarbeit mit dem Angeklagten V. und trotz der langjährigen Tätigkeit für die Familie R., dieser aufgrund der Beendigung seiner Tätigkeit von der Familie und ihren Mitarbeitern sehr enttäuscht war. Es muss auch ein tiefes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Krankenschwester bestanden haben, sonst hätte er sich nicht in dieser Form als Zeuge zur Verfügung gestellte und vertrauliches sowie Interna ausgebreitet, mit dem Hinweis, dass er sich an seine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht mehr gebunden fühlen müsse.

70

Schließlich bestätigte auch der Zeuge Q. die Herkunft der Dateien von dem Mitangeklagten V.. Die Aussage des Zeugen Q. wurde nach § 251 StPO eingeführt, da er zum einen im Ausland, Schweiz, wohnte und zum anderen krankheitsbedingt keine Aussage machen konnte. Er gab jedoch bei seiner Vernehmung gegenüber der Zeugin S. an, dass der Angeklagte J. ihn im Frühjahr 2022 kontaktiert habe, um von ihm Geld zu bekommen. Er habe einen Stick mit Aufnahmen von R. nach dem Unfall von dem Angeklagten V. kaufen wollen. Der Zeuge erwähnte die Beziehung des Angeklagten J. zu dem Angeklagten V. von sich aus und nicht auf explizite Nachfrage der Vernehmungsbeamtin. Die durch Verlesen eingeführte Aussage des Zeugen Q. wurde bei der Vernehmung auf Tonträger aufgezeichnet und anschließend verschriftlicht. Daher wurde aus Sicht des Gerichts ausgeschlossen, dass es diesbezüglich zu Ungenauigkeiten aufgrund von Zusammenfassungen durch die aufnehmenden Beamten gekommen ist. Die Vernehmungsbeamtin, die auch weitere Zeugen, die der Angeklagte J. 2022/ 2023 kontaktierte, vernommen hatte, gab an, dass nach ihrer Einschätzung, die Aussage des Zeugen Q. am glaubhaftesten war, da dieser kein Teil des Milieus mehr gewesen sei. Auf der anderen Seite beharrte der Angeklagte J. in Bezug auf die Zeugenvernahme des Zeugen Q. später darauf, er habe dem Zeugen Q. den Angeklagten V. gegenüber nicht erwähnt. Für das Gericht erschließt sich weder, warum der Zeuge Q., der sich aus dem Milieu zurückgezogen hatte und in keiner Verbindung zu dem Angeklagten V. stand, diesen ohne Not belasten sollte, noch ist nachvollziehbar, warum der Angeklagte J. mit dem Widerspruch die Aussage des Zeugen Q. zu deskreditieren versucht. Der Angeklagte hatte zuvor eingeräumt, diesen im Hinblick auf die Bilder kontaktiert zu haben. Er hatte genauso angegeben, dass die Bilder von dem Mitangeklagten V. stammten. Der Widerspruch ist nicht nachvollziehbar, fügt sich aber in das Gesamtbild des Angeklagten, der zu jedem Zeugen Widersprüche im Nachgang anmeldete.

71

Der Inhalt der von dem Angeklagten V. zur Verfügung gestellten Datenträger steht aufgrund der Inaugenscheinnahme des Inhalts fest. Daraus ergibt sich, dass auf den beschlagnahmten vier USB Sticks sich Bild- und Videodateien befanden, welche den Geschädigten nach dem Skiunfall im Rahmen der häuslichen Pflege zeigten. Sie zeigten diesen im Krankenbett, ihn teils ohne Kleidung und in Ausführung von therapeutischen Maßnahmen. Zudem waren weitere Dateien wie Medikamentenlisten enthalten.

72

Die Dateien der sichergestellten Festplatte wurden ebenfalls in Augenschein genommen. Es zeigten sich Privataufnahmen älteren Datums, was sich durch die Unversehrtheit und dem jugendlichen Aussehen des Geschädigten sowie dem jugendlichen Aussehen der übrigen Familienmitglieder zeigte. Ebenfalls wurde durch die Inaugenscheinnahme der E-Mail, die der Angeklagte Z. für seinen Vater unter der E-Mail-Adresse „x“ versandte, und der dort enthaltenen Bilddateien festgestellt, dass diese Bilddateien von diesen Datenträgern stammten bzw. Kopien dieser waren. So ist beispielsweise in dieser E-Mail ein Foto angehängt, auf dem man Michael R. im vorderen Bereich in einer Art Wohnzimmer sitzen sieht. Daneben sitzt seine Frau mit noch weiteren Personen. Dieses Foto ist aufgrund des Zustandes des Herrn R. als eines nach dem Unfall zu identifizieren. Dieses Foto entspricht der Datei IMG2615 auf dem Stick III.

73

Die Kommunikation des Angeklagten J. mit der Zeugin U. ergibt sich aufgrund der teils in Augenschein genommenen Protokolle der überwachten Telefonate zwischen dem Angeklagten J. und der Zeugin U.. Diese wurden teils durch Verlesung, teils durch Inaugenscheinnahme im Rahmen der Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführt. Deutlich wird dadurch zum einen, dass der Angeklagte J. die Vorstellung hatte, dass er gut aussehen würde, wenn er zum einen betonte, dass er der Familie nichts Böses wolle und er verhindern wolle, dass sein im Hintergrund agierender Auftraggeber die ihm zur Verfügung stehenden Dateien veröffentliche. Zum anderen schien der Angeklagte zu denken, dass er den „Verhandlungen“ einen seriösen Anstrich verleihen könne, indem er auf die Beteiligung eines Rechtsanwalts und eines Notars bestand.

74

Das Gericht hatte zudem aufgrund der Art und Weise der Gesprächsführung der mitgeschnittenen Gespräche nicht den Eindruck, dass der Angeklagte mit einer bestimmten Anweisung in die Gespräche gegangen war. Es machte vielmehr den Eindruck, als habe der Angeklagte nur eine grobe Vorstellung von dem gehabt, was er wollte. So machte es nicht den Eindruck, als hätte er eine konkrete Vorgabe, wie viel Geld er tatsächlich erpressen sollte. Er versuchte so zunächst die Zeugin U. dazu zu bewegen, eine Summe zu nennen. Als diese darauf nicht einging, wurde er schließlich im Rahmen des Gesprächs am 17.06.2024 konkret und nannte die Summe 15 Millionen.

75

Dies steht nicht in Übereinstimmung zu der Behauptung aus der Hauptverhandlung, er habe jede Summe mit dem Angeklagten V. bzw. der dahinterstehenden Krankenschwester abstimmen müssen. Aus Sicht des Gerichts hätte es näher gelegen, wenn die Erpressung mit dem Angeklagten V. bzw. der Krankenschwester abgestimmt gewesen wäre oder von diesen vorgegeben gewesen wäre, wenn der Angeklagte J. in den häufigen Gesprächen mit der Zeugin U. als Repräsentantin der Geschädigten die geforderte Summe bereits zu Beginn genannt hätte. Dann hätten sich die Geschädigten schneller darauf vorbereiten können und darauf hinarbeiten können, die Summe tatsächlich zur Verfügung zu stellen und der Prozess wäre schneller abgeschlossen gewesen.

76

Im Hinblick auf eine Beteiligung des Angeklagten V., die über das zur Verfügung stellen der Daten hinausgeht, hat sich der Angeklagte widersprüchlich eingelassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gab er zunächst an, der Angeklagte V. habe Geld erwartet. Dann gab er an, der Angeklagte V. habe die 15 Millionen EUR ausgegeben, er selbst sollte 2 Millionen erhalten. In der Hauptverhandlung gab er dann an, dass jede Summe mit der Krankenschwester hätte abgestimmt werden müssen. Die Summe hätte geteilt werden sollen. Dies sind komplett andere Angaben. Es gibt keine weiteren Beweise, welche Angaben nun stimmen. Es gibt allenfalls als Anhaltspunkt das Verhalten des Angeklagten J. in den mitgeschnittenen Telefonaten. Diese vermitteln eben nicht den Eindruck als wäre der Angeklagte mit einem festgelegten Plan, insbesondere in Bezug auf die Erpressungssumme an die Sache herangegangen. Über die – widersprüchlichen – Aussagen des Angeklagten J. hinaus, liegen keine Nachweise vor, in welcher Form der Angeklagte V. im Rahmen des Erpressungsversuchs inhaltlich involviert war.

77

Aus dem Chatkontakt, der sich aus dem beschlagnahmten Telefondaten des Angeklagten J. ergibt, (Vgl. Ziff. 1.22 Bl. 38 Asservatenordner):

78

„.. bald nicht mehr dann bin ich eh mein eigener Chef“, mit der Erwiderung des Angeklagten V. darauf: „wünsche dir alles Glück und Erfolg dieser Welt“,

79

geht für das Gericht zumindest hervor, dass der Angeklagte V. über das Geschehen informiert war. Inwieweit er darauf Einfluss hatte oder Einfluss nehmen konnte, oder ihm Einzelheiten bekannt waren, wie die Höhe der Erpressungssumme, ergibt sich daraus nicht.  Es ist auch eine distanzierte Aussage zu dem Geschehen, denn wäre der Angeklagte V. voll involviert würde er nicht nur dem Angeklagten J. sondern ihnen gemeinsam alles Glück und Erfolg der Welt wünschen. Zu dem Wissen des Angeklagten V. gibt es nur die Aussage des Angeklagten J.. Dieser hat zum einen gesagt, es sei seine Idee gewesen, die Familie zu erpressen. Des Weiteren hat er mehrfach betont, dass er für seine Tat die Verantwortung übernehme. Was dann die Beteiligung des Angeklagten V. angeht, waren seine Angaben in der Hauptverhandlung zu denen in dem Ermittlungsverfahren widersprüchlich.

80

Im Ermittlungsverfahren gab er nicht an, dass der Angeklagte V. finanziell wesentlich beteiligt war. Im Rahmen der Hauptverhandlung wollte er nunmehr den eventuellen Erlös mit dem Angeklagten V. und der Krankenschwester teilen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens war auch noch der Zeuge G., den er nur mit Vornamen benennen konnte, noch Teil der Angelegenheit. Im Rahmen der Hauptverhandlung gab er an, insoweit falsch verstanden worden zu sein. Diese Widersprüche zusammen mit der Art und Weise der „Vermarktung“ der Bilder und Dateien zeitlich weit vor dem durchgeführten Erpressungsversuch, begründen so viele Zweifel an der Aussage des Angeklagten J., dass sich das Gericht nicht davon überzeugen vermag, dass der Angeklagte V. die Erpressungstat als eigene Tat begriff, wollte und auf deren Verlauf, bis auf das zur Verfügung stellen der Daten, Einfluss nehmen konnte. Das Gericht hält es zwar für ausgeschlossen, dass der Angeklagte V. sich für seinen Tatbeitrag nicht hätte finanziell beteiligen lassen, aber ob dies bereits eventuell durch einen Abkauf der Daten im Vorfeld geschehen ist oder durch eine prozentuale Beteiligung am Erlös, kann mit den vorliegenden Beweisen nicht geklärt werden.

81

Der Angeklagte Z. hat sich entsprechend den Feststellungen glaubhaft geständig eingelassen. Er hat insoweit ausgeführt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, um welche Person es sich handelte bzw. um wie viel Geld es tatsächlich ging, bis er am 17.06.2024 bei dem Telefonat seines Vaters mit der Zeugin U. zugegen war. Die von ihm versendeten Dateien habe er nicht selbst angesehen, sondern lediglich weitergeleitet. Seine glaubhafte Aussage wird unter anderem dadurch gestützt, dass auf seinem Mobiltelefon Notizen zu der eingerichteten E-Mail-Adresse x gefunden werden konnten. Sein Vater gab zudem an, sein Sohn habe mit der ganzen Sache nichts zu tun gehabt und nur auf seine Anweisung hin, ihm geholfen.

82

Soweit sich die Überzeugung des Gerichts auf die Aussagen der Zeugen T., A., H., S., C., X., N. und E. stützt, waren diese Aussagen glaubhaft. Keiner der Zeugen hatte eine übertriebene Belastungstendenz. Dies gilt insbesondere auch für die Zeugen A. und H., denen der Angeklagte J. unterstellte, sie hätten durchaus ein Motiv sich an ihm zu rächen. Die Aussagen der Zeugen A. und H. wiesen eine hohe Aussagenkonsistenz zu der von ihnen zuvor getroffenen Aussagen, ca. ein halbes Jahr zuvor bei der Polizei, auf. Sie mochten sich an Einzelheiten des Randgeschehens nicht immer erinnern, gaben diese Erinnerungslücken jedoch zu und beschrieben das Kerngeschehen wie zuvor bei der Polizei ausgesagt. Im Wesentlichen kam es auf ihre Aussagen auch insoweit nicht an, da sie die Geschehnisse im Vorfeld der eigentlichen Tat schilderten. Hinsichtlich der Zeugin T. ist zu bedenken, dass diese die Abläufe und Gegebenheiten vor Ort schilderte. Insoweit bestätigte sie in ihrer zweiten Aussage inhaltlich die dann in der Zwischenzeit gehörten Aussagen der Zeugen C. und X. in Bezug auf die Frage, wo die Sicherheitsmitarbeiter untergebracht waren und wie die Abläufe bezüglich des Zurverfügungstellens der Zimmer für die Sicherheitsmitarbeiter gehandhabt wurde. Sie machte einen sehr ruhigen und zurückhaltenden Eindruck und schien jeden Satz auch gut zu überlegen. Auch sie hatte keine übertriebene Belastungstendenz, auch nicht im Hinblick auf den früher in Bereich der Familie arbeitenden Angeklagten V.. Sie machte zwar deutlich, dass sie und auch die anderen Mitarbeiter sowie die Familie sehr bestürzt über den Vertrauensbruch im engeren Kreis seien, aber dass ihr Verdacht zunächst nicht auf den Angeklagten V. gefallen sei. Diesen hätten sie immer als sehr freundlichen und hilfsbereiten Mitarbeiter erlebt. Sie konnte sich zunächst auch nicht daran erinnern, dass oder ob der Grund für die Trennung von dem Angeklagten V. in einem Wunsch der Familie gelegen habe. Sie gab vielmehr an, dass der Zeuge G. über Probleme berichtet habe und sie sich seinem Urteil nicht in den Weg gestellt hätten und somit in der Konsequenz die Trennung von dem Angeklagten V. unterstützt hätten.

83

IV.

84

1.

85

Der Angeklagte J. hat sich damit einer versuchten Erpressung in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 253 Abs. 1, 3, 4, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

86

Der Angeklagte hat versucht mit der Androhung eines empfindlichen Übels, nämlich der Veröffentlichung von höchst privater und intimer Fotos und Dateien, die Familie R. zu einer Vermögensverfügung, nämlich der Zahlung von 15 Millionen Euro, zu bewegen. Indem er versuchte, die Androhung des Übels so darzustellen, dass er selbst keinen Einfluss darauf habe – ein Anderer wolle die Dateien im Darknet veröffentlichen – oder aber einen seriösen Anstrich zu verleihen – einen durch einen Rechtsanwalt aufgesetzten Vertrag schließen zu wollen –, macht die Androhung nicht weniger übel oder weniger verwerflich.

87

Es liegt ein unbenannter Fall der besonders schweren versuchten Erpressung vor. Es liegt kein Regelfall des besonders schweren Falls vor. Regelfälle sind, wenn eine gewerbsmäßig Begehungsweise vorliegt oder es sich um Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung zusammengeschlossen hat. Vorliegend hat der Angeklagte J. jedoch eine Forderung von 15 Millionen Euro aufgestellt. Es handelt sich um einen einmaligen Vorgang. Es gibt keinen Nachweis, dass der Angeklagte eine wiederholte Erpressung geplant hatte. Allerdings ist die Höhe der Geldsumme geeignet, den Lebensunterhalt des Erpressers für lange Zeit zu sichern und steht nach Auffassung des Gerichts damit wertungsmäßig dem Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit gleich, dessen Annahme hier allein daran scheitert, dass nicht mehrere Erpressungsversuche vorliegen oder geplant waren. Allein eine sehr hohe Geldforderung macht den vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem besonders schweren Fall, sondern es muss noch mindestens ein weiteres Element hinzutreten. Dieses sieht das Gericht in der Androhung der Veröffentlichung einer großen Datenmenge, die den Geschädigten nicht nur persönlich, sondern auch wirtschaftlich einen hohen Schaden zufügen könnten. Die dargestellten Bilder und Videos sind geeignet, nicht nur dem Geschädigten selbst, sondern auch seinen Angehörigen erhebliches Leid zuzufügen. Aufgrund der Popularität des Geschädigten wäre im Veröffentlichungsfalle damit zu rechnen, dass die entsprechenden Bilder wieder und wieder veröffentlicht würden und die Angehörigen sich daher wiederholt damit auseinandersetzen müssten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der wesentliche Wirtschaftsfaktor für die Familie R. nach Rücktritt des Herrn R. die Vermarktung der Person und der Erfolge seiner Person sind. Durch Zurschaustellung eines Kranken würde die Reputation und das Ansehen der Familie wesentlich leiden, so dass auch zu befürchten ist, dass im Hinblick auf die Vermarktung des Namens wirtschaftlich wesentliche Einschnitte zu befürchten sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Datenträger gefunden werden konnten, so dass sich weiterhin wesentliche Daten der Kontrolle der Geschädigten entzogen sind.

88

Der Angeklagte hat mehrfach mit der Mitarbeiterin des Geschädigten telefoniert und seine Forderung aufgestellt. Er hat Datenproben zur Verfügung gestellt, auch um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Damit liegt ein unmittelbares Ansetzen vor. Der Umstand, dass die Geschädigten nach der nun erklärten Absicht, sich nicht erpressen zu lassen, nicht auf die Forderungen eingegangen wären, ändert an diesem Umstand nichts. Vorliegend wurde die Vollendung der Straftat durch den Fahndungserfolg der Polizei beendet, nicht weil der Angeklagte die Sinnlosigkeit seines Tuns erkannt hätte.

89

2.

90

Der Angeklagte Z. ist der Beihilfe der versuchten Erpressung strafbar. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

91

Die Hilfeleistung des Angeklagten liegt in dem zur Verfügung stellen einer E-Mail und dem Versuch, sich darum zu kümmern, dass diese nicht zurückverfolgt werden konnte. Er hat dann für seinen Vater die E-Mail verschickt. Er hat zudem dem Angeklagten sein Handy, das auf den Namen seiner Frau angemeldet war, zur Verfügung gestellt und ihm eine Karte zum Aufladen des Handyguthabens besorgt. Außerdem hat er mindestens am 17.06.2024 die Telefonate seines Vaters verfolgt und diesen auf Anweisung des Vaters dabei gefilmt.

92

Er wusste zumindest zum späteren Zeitpunkt der Tatausführung, dass es sich bei dem Geschädigten um R. handelte und spätestens seit dem 17.06.2024, war ihm auch klar, dass sein Vater eine wesentliche Geldforderung aufstellte. Er selbst sollte jedoch von dem Tatbeitrag nicht profitieren und hat seine Hilfestellung auf Anweisung seines Vaters ausgeführt. Ihm war zwar klar, dass er damit einer rechtswidrigen Tat Hilfe leistete, denn er hat ja selbst angegeben, die Abklärung hinsichtlich der Verfolgbarkeit der E-Mail auch im eigenen Interesse abgeklärt zu haben. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn er davon ausgegangen wäre, dass er sich nicht in strafbare Handlungen verwickeln lies.

93

Der besonders schwere Fall der Erpressung ist ein besonderes persönliches Merkmal, das die Strafe des Haupttäters schärft. Dementsprechend gilt sie nur bei den Tatbeteiligten, bei dem das Merkmal vorliegt. Der Angeklagte Z. wusste erst nach seinem wesentlichen Tatbeitrag von der Höhe der Summe und er hat nicht gewusst, um wie viele Bilddateien es sich genau handelte, die seinem Vater zur Verfügung standen.

94

3.

95

Der Angeklagte V. ist der Beihilfe zur versuchten Erpressung und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß §§ 201 a Abs. 1 Nr. 5, 253 Abs. 1, 3, 22, 23 StGB strafbar. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.

96

Die Dateien, die sich auf den durch den Angeklagten V. zur Verfügung gestellten Datenträgern befanden, wurden zunächst befugt hergestellt. Sowohl im privaten Bereich der Familie als auch im Rahmen der Pflegemaßnahmen wurden Bildaufnahmen und Videos gefertigt, die zu diesem Zeitpunkt von dem jeweiligen Ersteller befugt hergestellt wurden. Es handelte sich bei den privaten Aufnahmen um Bilder, die einen besonders geschützten Raum darstellen, nämlich die Privatsphäre der Familie R. sowie im Hinblick auf die Aufnahmen im Bereich der Pflege um Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person, wenn auch nicht absichtlich, zur Schau stellten. Diese Aufnahmen hatte der Angeklagte V. wissentlich unbefugt, da ohne Erlaubnis der Familie R., dritten Personen, nämlich dem Angeklagten J., zugänglich gemacht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person, hier R., verletzt, indem er diese Aufnahmen dem Angeklagten J. zu dessen weiteren Verwendung überlassen hatte.

97

Ein Verstoß gegen § 201 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB liegt nach Dafürhalten des Gerichts hingegen nicht vor. Das Herstellen der Bildaufnahme oder einer Videodatei ist das Anfertigen eines gegenständlichen Bildnisses der Person. Am Anfang steht ein optisches System, das unmittelbar oder mittelbar ein Bild auf einem Bildträger oder einem Datenträger erzeugt. Fertigen von Abzügen, Ausdrucken oder Kopien fallen nicht darunter. Vorliegend handelt es sich um das Fertigen von Kopien bzw. Abzügen, da die Originale die zu digitalisierenden privaten Bildaufnahmen bzw. die sich noch auf dem Pflege-Computer befindlichen Bilder sind. Es ist auch kein Übertragen im Sinne des vorliegenden Gesetzes einschlägig, denn mit der Übertragung im Sinne des Gesetzes ist nicht gemeint, dass Daten übertragen werden, sondern eine Liveübertragung ohne Speicherung eines bildgebenden Systems. Dies liegt vorliegend nicht vor.

98

Die beschriebene Tathandlung stellt im Falle des Angeklagten V. zugleich, also tateinheitlich, eine Hilfestellung zur versuchten Erpressung dar. Der Angeklagte V. wusste, dass der Angeklagte J. die Familie des Geschädigten mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Daten erpressen wollte. Dementsprechend hat er ihm auch die Kontaktnummern der Mitarbeiter der Familie R zur Verfügung gestellt. Und das erklärt auch die Kontakte im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld des Geschehens zwischen den Angeklagten J. und V. sowie die Aussage „wünsche dir alles Glück und Erfolg dieser Welt“. Was sich daraus nicht herleiten ist, dass der Angeklagte V. tatsächlich um die Höhe der Forderung wusste. Vor diesem Hintergrund liegt auch bei dem Angeklagten V. das persönliche Merkmal, nämlich das des besonders schweren Falls der Erpressung, nicht vor.

99

V.

100

1.

101

Hinsichtlich des Angeklagten J. ist bei der Strafzumessung von dem Strafrahmen der Erpressung in einem besonders schweren Fall gemäß § 253 Abs. 1, 3, 4 StGB, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, auszugehen.

102

Nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB kann der Strafrahmen gemildert werden, da vorliegend nur der Versuch vorliegt. Von dieser Milderungsmöglichkeit hat das Gericht Gebrauch gemacht vor dem Hintergrund, dass zwar der Angeklagte nicht selbst von der Tat Abstand genommen hat, aber er aufgrund der recht dilettantischen Tatausführung seitens der Ermittlungsbehörden relativ schnell festgenommen werden konnte. Dementsprechend verringert sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten.

103

Der Angeklagte hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bereits weitgehende Angaben zu seinen Mittätern, insbesondere zu dem Mitangeklagten V., gemacht. Aus diesem Grund hat das Gericht des Weiteren gemäß §§ 46 b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB den Strafrahmen ein weiteres Mal gemildert, so dass dieser nunmehr Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren und fünf Monate bzw. Geldstrafe beträgt.

104

Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat und sich entschuldigt hat.

105

Strafschärfend wirkte sich jedoch aus, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat vorbestraft war und unter laufender Bewährung stand. Er wies zudem eine extrem hohe Rückfallgeschwindigkeit auf, da er zwar nicht die hier begangene Tat jedoch die dieser Tat vorangegangenen Absatzversuche startete und unternahm, als er vor Gericht in Bezug auf seine letzte Verurteilung stand. Die damals erlittene Untersuchungshaft wirkte insoweit nicht auf den Angeklagten ein. Schließlich ist zu beachten, dass nicht alle Datenträger sichergestellt werden konnten.

106

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hält das Gericht daher eine Freiheitsstrafe von

107

drei Jahren

108

für tat- und schuldangemessen.

109

2.

110

Der Angeklagte Z. ist gemäß dem Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zu bestrafen. Dieser Strafrahmen wurde nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB wegen Versuches und §§ 27, 49 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zweifach gemildert. Dementsprechend beträgt der zugrunde zu legende Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten.

111

Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Er hat Reue gezeigt und sich entschuldigt. Zudem ist zu beachten, dass sein Tatbeitrag äußerst gering war.

112

Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass er unter laufender Bewährung stand und vorbestraft ist.

113

Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von

114

sechs Monaten

115

für tat- und schuldangemessen erachtet.

116

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nach § 56 Abs. 1 StGB unter Zurückstellung von Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden.

117

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Angeklagte unter laufender Bewährung erneut straffällig geworden ist. Allerdings meint das Gericht, dass der Angeklagte sich die hiesige Verurteilung nunmehr tatsächlich zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat Untersuchungshaft erlitten und konnte aufgrund der Auflagen aus dem Haftbefehl nur sehr begrenzt seine Frau und das noch sehr junge Kind sehen und unterstützen. Das Gericht ist der Ansicht, dass dies einen wesentlichen Eindruck auf den Angeklagten gemacht haben dürfte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er, nachdem er aus der Haft entlassen wurde, sich um Arbeit bemüht hat und auch gearbeitet hat. Im Hinblick auf das laufende Bewährungsverfahren hat er mitgewirkt und im Wesentlichen die an ihn gestellten Auflagen eingehalten.

118

3.

119

Hinsichtlich des Angeklagten V. hat das Gericht für diesen ebenfalls den Strafrahmen der Erpressung nach § 253 Abs. 1 StGB, welcher Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, zugrunde gelegt. Dieser ist nach §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB wegen Versuches sowie §§ 27, 49 Abs. 1 StGB wegen Beihilfe zweifach gemildert, so dass von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und neun Monaten oder Geldstrafe auszugehen ist. Die tateinheitlich verwirklichten Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und liegt damit unter dem zweifach gemilderten Strafrahmen. Der andere, höhere Strafrahmen ist damit vorliegend maßgeblich.

120

Im Hinblick auf die Höhe der Strafe ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte V. strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist. Er hat ein Vertrauensverhältnis ausgenutzt, indem er die sensiblen Daten, an die er nur in seiner Eigenschaft als Vertrauensperson gelangen konnte, weitergeleitet und versucht hat, daraus Kapital zu schlagen. Er hat den wesentlichen Beitrag zur Tatbegehung durch den Haupttäter, den Angeklagten J., geliefert. Ohne seinen Tatbeitrag wäre die Tat überhaupt nicht möglich gewesen. Er hat zudem tateinheitlich zwei Strafgesetze verletzt.

121

Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Punkte sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte nach § 46 StGB hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von

122

zwei Jahren

123

für tat- und schuldangemessen erachtet.

124

Die Vollstreckung der Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht die Erwartung hat, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

125

Der Angeklagte V. lebt in geordneten Verhältnissen. Er ist zwar bereits zuvor schon einmal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, hat diese Bewährungsstrafe jedoch ohne Beanstandung überstanden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verurteilungen Jahre zurückliegen. Das Gericht geht zudem davon aus, dass auch die erlittene Untersuchungshaft den Angeklagten hinreichend beeindruckt hat, so dass er in der Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird.

126

VI.

127

Die Einziehung der Festplatte Seagate sowie der vier weißen USB Sticks erfolgte nach §§ 201 a Abs. 5 StGB in Verbindung mit § 74 StGB. Die Datenträger dienten als Tatmittel zur Begehung der hiesigen Tat.

128

VII.

129

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 465 StPO.