Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal

Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 02.06.2025 – 43 M 3164/24

ECLI:DE:AGW:2025:0602.43M3164.24.00

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Kostenerinnerung der Gläubigerin ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG iVm § 766

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Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.

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Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.11.2024 ist nicht zu

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beanstanden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher

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Dritteinkünfte eingeholt hat und die in diesem Zusammenhang entstandenen

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Gebühren KV 440 und 708 GvKostG abgerechnet hat.

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Denn die Gläubigerin hatte in ihrem Vollstreckungsauftrag vom 21.10.2024

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widersprüchliche Angaben gemacht.

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Zwar hatte sie in Modul O angegeben, dass Drittauskünfte (Modul M) nur eingeholt

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werden sollen, wenn der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bereit

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bzw. nicht anwesend ist. Auf diese Angabe stützt die Gläubigerin ihre Erinnerung.

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Denn da der Schuldner hier tatsächlich die Vermögensauskunft abgegeben hat, ist

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sie der Meinung, die Drittauskünfte hätten nicht eingeholt werden dürfen.

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Im Modul N hatte die Gläubigerin jedoch angegeben, dass die Drittauskünfte nur

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dann nicht eingeholt werden sollen, wenn bei einer Vollstreckung in die in der

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Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige

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Befriedigung zu erwarten ist. Da eine vollständige Befriedigung vorliegend nicht zu

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erwarten war, hat der Gerichtsvollzieher aufgrund der Angaben im Modul N die

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Drittauskünfte eingeholt.

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Wenn die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag widersprüchliche Angaben macht,

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muss sie damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher entweder der einen oder der

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anderen Anweisung folgt. Das Risiko, dass der Gerichtsvollzieher die Variante wählt,

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die die Gläubigerin (jedenfalls retrospektiv) nicht präferiert hätte, geht zu ihren

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Lasten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm § 66 Abs. 9 GKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des

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Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem

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Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache

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oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Eine schriftlich eingelegte Beschwerde ist zu unterzeichnen.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

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elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für

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die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der

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verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

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§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

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Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere

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elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die

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Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem

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01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit

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den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen

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Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

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vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

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mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird

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hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.