Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 02.06.2025 – 43 M 3164/24
ECLI:DE:AGW:2025:0602.43M3164.24.00
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kostenerinnerung der Gläubigerin ist zwar gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG iVm § 766
Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 22.11.2024 ist nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher
Dritteinkünfte eingeholt hat und die in diesem Zusammenhang entstandenen
Gebühren KV 440 und 708 GvKostG abgerechnet hat.
Denn die Gläubigerin hatte in ihrem Vollstreckungsauftrag vom 21.10.2024
widersprüchliche Angaben gemacht.
Zwar hatte sie in Modul O angegeben, dass Drittauskünfte (Modul M) nur eingeholt
werden sollen, wenn der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bereit
bzw. nicht anwesend ist. Auf diese Angabe stützt die Gläubigerin ihre Erinnerung.
Denn da der Schuldner hier tatsächlich die Vermögensauskunft abgegeben hat, ist
sie der Meinung, die Drittauskünfte hätten nicht eingeholt werden dürfen.
Im Modul N hatte die Gläubigerin jedoch angegeben, dass die Drittauskünfte nur
dann nicht eingeholt werden sollen, wenn bei einer Vollstreckung in die in der
Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige
Befriedigung zu erwarten ist. Da eine vollständige Befriedigung vorliegend nicht zu
erwarten war, hat der Gerichtsvollzieher aufgrund der Angaben im Modul N die
Drittauskünfte eingeholt.
Wenn die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag widersprüchliche Angaben macht,
muss sie damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher entweder der einen oder der
anderen Anweisung folgt. Das Risiko, dass der Gerichtsvollzieher die Variante wählt,
die die Gläubigerin (jedenfalls retrospektiv) nicht präferiert hätte, geht zu ihren
Lasten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm § 66 Abs. 9 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Eine schriftlich eingelegte Beschwerde ist zu unterzeichnen.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifiziertenelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
hingewiesen.
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