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Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 22.10.2025 – 22 Gs 50/25
ECLI:DE:AGW:2025:1022.22GS50.25.00
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts E vom 22.04.2025 als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
1
Gründe
2
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
3
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
4
Die vorgeworfene-n Tat-en ist/sind nicht so schwerwiegend.
5
Die Sach- und Rechtslage ist nicht so schwierig.
6
Die zu erwartenden Rechtsfolgen sind nicht so schwerwiegend.