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Amtsgericht Wuppertal Beschluss vom 22.10.2025 – 22 Gs 50/25

ECLI:DE:AGW:2025:1022.22GS50.25.00

Tenor

wird der An­trag auf Bei­ord­nung des Rechtsanwalts E vom 22.04.2025 als Pflichtverteidiger zu­rück­ge­wie­sen.

1

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

3

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Die vor­ge­wor­fe­ne-n Tat-en ist/sind nicht so schwer­wie­gend.

5

Die Sach- und Rechts­la­ge ist nicht so schwie­rig.

6

Die zu er­warten­den Rechts­fol­gen sind nicht so schwer­wie­gend.