Rechtsprechung / Amtsgericht Wuppertal
Amtsgericht Wuppertal Urteil vom 28.05.2026 – 33 C 159/25
33 · ECLI:DE:AGW:2026:0528.33C159.25.00
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen verzinsten Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten 270,00 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein Rechtsanspruch des Eigentümers auf Zahlung der Abschleppgebühren bestand und ob die Abschleppkosten der Höhe nach angemessen sind. Denn jedenfalls kann der Kläger einen etwaigen Anspruch nicht gegen die Beklagte als Abschleppunternehmerin geltend machen.
I.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner. Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt. Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es in Folge unberechtigten Parkens zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berechtigung. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Während ihm nämlich das Parken auf dem fremden Grundstück unmittelbar zuzurechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinerlei Einfluss. Gleichzeitig erscheint es billig, das Insolvenzrisiko des Abschlepp- oder Inkassounternehmens dem Eigentümer als dessen Auftraggeber aufzuerlegen (Vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 268/11).
II.
Diese Grundsätze sind auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar. Der Kläger hat am 07.08.2025 auf einem Privatparkplatz des Herrn M. geparkt. Aufgrund einer Abschleppvereinbarung des Herrn M. mit der Beklagten, mit der er „alle ihm zustehenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gegen den Störer (Fahrer, Halter und/oder Eigentümer des Fahrzeuges), die Ihm aufgrund des Abstellens des umseitig genannten Fahrzeuges entstanden sind“, an die Beklagte abgetreten hatte, hat ein Mitarbeiter der Beklagten von dem Kläger die Abschleppgebühr in Höhe von 270,00 EUR verlangt.
1.
Soweit der Kläger in seiner Replik bestritten hat, dass Herr M. Eigentümer oder verfügungsbefugter Besitzer des Parkplatzes ist, ist dieses Bestreiten nicht erheblich. Denn der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Herr M. am 07.08.2025 nicht Eigentümer oder verfügungsbefugter Besitzer des Grundstücks war. Es handelt sich um eine Tatsache, die dem Tatbestandsmerkmal „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 ZPO zuzuordnen ist, da eine fehlende Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer bzw. dem verfügungsberechtigten Besitzer der Abwicklung entlang der Leistungskette entgegenstehen würde (vgl. zur Beweislastverteilung BeckOK BGB/Wendehorst, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 812 Rn. 282). Auf den diesseits am 26.03.2026 gemäß § 139 ZPO erteilten Hinweis hat der Kläger nicht reagiert.
2.
Der Umstand, dass der Parkplatz am 07.08.2025 noch als Kundenparkplatz einer Kodi-Filiale gekennzeichnet war ist dabei nicht erheblich. Die Auffassung des Klägers, dass nur die Kodi Handels GmbH berechtigt gewesen sei, zu entscheiden, wer auf dem Parkplatz parkt, teilt das Gericht nicht. Unstreitig gab es am 07.08.2025 den Kodi nicht mehr. Trotz der Kennzeichnung als Kundenparkplatz hätte dem Kläger bewusst sein können, dass der ursprüngliche Kundenparkplatz - genauso wie die Räumlichkeiten der Filiale - nicht mehr im Eigentum der Kodi Handels GmbH steht. Demgemäß ist nicht erheblich, dass der Geschäftsleiter der Kodi-Filiale in der Vergangenheit geduldet hatte, dass der Kläger auf dem Kundenparkplatz parkt. Da der Kläger die Parkfläche gemäß seinen eigenen Angaben kannte, war ihm bewusst, dass es sich bei der Parkfläche um einen Privatparkplatz handelt.
3.
Das Gericht hat auch an der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zwischen Herrn M. und der Beklagten keine Zweifel, obwohl in dem Vertragsdokument von einem „umseitig genannten Fahrzeug“ die Rede ist. Denn bei Auslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB ist ersichtlich, dass es sich bei der Vereinbarung um eine allgemeine Abschleppvereinbarung in Form eines Dauerschuldverhältnisses handelt, die nicht für ein konkretes Fahrzeug geschlossen werden sollte. Das ergibt sich einerseits aus daraus, dass die Beklagte beauftragt wird „fremd Parker“ und „parkende Fahrzeuge“ von dem Grundstück zu entfernen. Andererseits ergibt sich das Dauerschuldverhältnis aus der in dem Dokument getroffenen Kündigungsregelung. Einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften der allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann das Gericht demgemäß nicht feststellen.
III.
Den vorbezeichneten Grundsätzen gemäß kann sich der Kläger mit seinem etwaigen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Abschleppgebühren nicht an die Abschleppunternehmerin wenden, sondern müsste entlang der Leistungskette vorgehen.
IV.
Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen dem Kläger und dem Grundstückseigentümer - rechtfertigten, liegen nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner mit großer Intensität zu einer (Zuviel-)Zahlung gedrängt hatte, eine Direktkondition gegen den Zessionar zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.1988 - IVb ZR 51/87). Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses auf Grund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 268/11). Das ist hier aber nicht der Fall. Das von dem Kläger gerügte Verhalten der Beklagten ist dem Eigentümer aufgrund der Abschleppvereinbarung zuzumuten. Es entspricht nämlich der Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Beklagten. Dabei waren dem Eigentümer auch die Kosten, die die Beklagte verlangen würde, bekannt, denn die Beklagte hat in der Abschleppvereinbarung auf ihre Preisliste verwiesen. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden des Grundstückseigentümers übersteigen, war eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags. Demgemäß ist der Kläger mit der Einwendung der zu hohen Abschleppkosten - jedenfalls gegenüber der hiesigen Beklagten - ausgeschlossen.
V.
B.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der 270,00 EUR ergibt sich auch nicht aus einer anderen gesetzlichen Grundlage, etwa aus § 823 BGB. Insofern bestand ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten an dem Fahrzeug bis zur Begleichung der für die Beseitigung der Besitzstörung entstandenen Kosten (vgl. LG München I Urteil vom 14.08.2013 - 15 S 19287/11).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
D.
E.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO.
F.
Der Streitwert wird auf 270,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 1.000,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.