Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz
Amtsgericht Zeitz Urteil vom 06.06.2017 – 13 OWi 713 Js 203457/17
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 480,- verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Angewandte Vorschriften: §§ 24, 25 Abs.2, 2 a StVG, 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr. 11.3.8 BKat.
Gründe
Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 16.01.2017 um 16:26 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh, km 158,900 Richtung Berlin als Führer des Pkws mit dem Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 54 km/h überschritten zu haben.
Dieser Vorwurf trifft mit der Maßgabe zu, dass der Betroffene die Geschwindigkeit vorsätzlich überschritt.
Am 16.01.2017 fuhr der Betroffene um 16:26 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh km 158,900 Richtung Berlin als Führer des Pkws mit dem Kennzeichen ….. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die nach Toleranzabzug von 5 km/h gemessene Geschwindigkeit von 134 km/h fuhr er willentlich, obwohl er die die Geschwindigkeit auch für PKW zunächst auf 100 km/h und für die Messstelle auf 80 km/h beschränkenden Schilder wahrgenommen hatte.
Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der Einlassung des Betroffenen und der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Verteidiger hat Kenntnis genommen vom Wortlaut der Schriftstücke und Datenfelder Bl.1-3, 5-7, 19-20 und der Auskunft aus dem Fahreignungsregister. In Augenschein genommen wurden die Lichtbilder Bl.1-4 und der Beschilderungsplan Bl.21.
Der Betroffene hat eingeräumt, der Führer des PKWs gewesen zu sein.
Der Zeuge POM K wurde vernommen. Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gefahrenen Pkws wurde mittels einer durch den als Messbeamten gemäß Messprotokoll (Bl.5) und den im Termin ergänzend vorgelegten Bescheinigungen vom 04.11.2011 und 05.10.2016 bedienberechtigten Zeugen POM K ordnungsgemäß vorgenommenen Messung mit dem ausweislich des Instandhaltungsnachweises (Bl.7) ordnungsgemäß gewarteten und ausweislich des Eichscheins 18.11/Aktenzeichen M088856-53/2016 vom 01.09.2016 (Bl.6) bis 31.12.2017 geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ ES 3.0 ermittelt.
Dass die durchgeführte Messung an der Messstelle, an der aufgrund Beschilderung ausweislich des Beschilderungsplans (Bl. 21) für PKW eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt, entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgte, hat der Zeuge in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Der erfahrene Beamte hat den üblichen Verlauf umfassend dargestellt, besondere Vorkommnisse gab es nicht.
Ausweislich der Messbildgebung wurden 139 km/h gemessen; auf die in den Akten (Bl. 1-4) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Toleranzabzug betrug 5 km/h. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne - hier nicht gegebene - derartige Anhaltspunkte, würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.
Der Betroffene hat geltend gemacht, für ihn sei nur eine für PKW geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h erkennbar gewesen. Dass die Beschränkung auf 80 km/h auch für PKW gelte, sei für ihn nicht zu ersehen gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Nachdem bei km 156,691 eine Kontrolle für Busse und LKW ankündigt worden war und bei km 156,896 auf einer Trägertafel die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt worden und mit Zeichen 277 ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t angeordnet worden war, wurde bei km 157,186 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt und durch Zeichen 276 mit darunter angebrachten Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t und Kraftomnibusse angeordnet.
Gemäß § 39 Abs.3 S.3 StVO bezieht sich ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht. Sind ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. 5. 2003 - 2 ObOWi 43/03). So verhält es sich hier.
Der Betroffene hat die Geschwindigkeitsbeschränkung vorsätzlich missachtet. Soweit er an der Messstelle mehr als 100 km/h gefahren ist, liegt dies, da er die beschränkenden Schilder wahrgenommen hat, ohnehin auf der Hand. Vorsatz liegt indes auch hinsichtlich der Überschreitung der an der Messstelle tatsächlich bestehenden Begrenzung auf 80 km/h um 54 km/h und damit 67,5 % vor, denn soweit ein Verbotsirrtum dahingehend vorlag, die Geschwindigkeit sei nur auf 100 km/h beschränkt, war dieser vermeidbar.
Die Geldbuße entspricht dem gemäß § 3 Abs.4a BKatV verdoppelten Regelsatz der Nr.11.3.8 BKat. Es bestand keine Veranlassung, insoweit vom BKat abzuweichen. Obgleich die Beschilderung nicht optimal war, war sie zu befolgen.
Ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat ist neben der Geldbuße zur Einwirkung auf den Betroffenen geboten. Nach § 25 Abs.1 S. 1 StVG kann einem Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat und wegen der eine Geldbuße festgesetzt worden ist, für die Dauer von einem bis zu drei Monaten verboten werden, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr zu führen. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr.1 BKatV liegt eine grobe Pflichtverletzung vor, wenn ein Tatbestand der Nummer 11.3 des Bußgeldkatalogs i. V. m. Tabelle 1 des Anhangs verwirklicht wird.
Die -hier gegebene- Erfüllung dieses Tatbestandes (Nr.11.3.8 BKat) indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs.1 S.1 StVG, für den gemäß § 4 Abs.1 S.2 in der Regel die im Bußgeldkatalog bestimmte Dauer - hier ein Monat- festzusetzen ist.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Anordnung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig ist. Dieser Möglichkeit, von einem Fahrverbot, gegebenenfalls gegen Erhöhung der Geldbuße, abzusehen, ist sich das Gericht bewusst gewesen. Maßgebend dafür, von dieser Möglichkeit vorliegend keinen Gebrauch zu machen war, dass außergewöhnliche Umstände nicht ersichtlich sind und das Fahrverbot auch nicht unverhältnismäßig ist. Der Umstand, dass der Betroffene verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt ein Absehen nicht. Soweit dem Betroffenen vermeidbar unbekannt war, dass sich die Zusatzschilder nur auf das Überholverbot bezogen, rechtfertigt diese Unkenntnis kein Absehen vom Fahrverbot, zumal naheliegt, dass es an Kontrollpunkten wegen der für die kontrollierenden Beamten bestehenden Gefahren einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht nur für die zu kontrollierenden Fahrzeuggruppen bedarf.