Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz
Amtsgericht Zeitz Beschluss vom 20.07.2018 – 4 C 176/18
Tenor
In dem Prozesskostenhilfeantragsverfahren
XY
wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Gericht geht davon aus, dass die beabsichtigte Klage nur unter der Voraussetzung von Prozesskostenhilfebewilligung erhoben werden soll.
Voraussetzung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u.a., dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Lässt sich das angestrebte prozessuale Ziel einfacher und kostengünstiger erreichen, so kann die Prozesskostenhilfe nicht für die Wahl des kostspieligeren Wegs bewilligt werden; insoweit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine bemittelte Partei von dieser Art der Rechtsverfolgung Abstand nehmen würde (BeckOK ZPO/Reichling ZPO § 114, beck-online).
Eine verständige bemittelte Partei würde hier den Weg der Teilklage nicht wählen.
Soweit die verständige bemittelte Partei überzeugt wäre, die behauptete Forderung prozessual durchsetzen zu können, würde sie diese insgesamt geltend machen.
Soweit sie davon nicht überzeugt wäre, würde sie den für durchsetzungsfähig erachteten Teil nicht im Wege der Teilklage, sondern abschließend geltend machen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine verständige bemittelte Partei sich bewusst machen würde, dass bei einer Teilklage mit großer Wahrscheinlichkeit die gegnerische Partei negative Feststellung beantragen würde, so dass letztlich doch der gesamte vorprozessual geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Prozesses werden würde.
Vorliegend lässt die Begründung darauf schließen, dass die Antragstellerin selbst nicht davon überzeugt ist, mehr als 5 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme durchsetzen zu können. Eine verständige bemittelte Partei würde in diesem Fall keine Teilklage erheben.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Teilklage schließt einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus, der die Geltendmachung des gesamten Anspruchs wegen vereinbarter Vergütung umfasst.