Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz

Amtsgericht Zeitz Beschluss vom 14.04.2020 – 5 M 391/19

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

G – Gläubigerin - ./. S – Schuldnerin - ./. B - Drittschuldnerin

wird der der Schuldnerin nach § 850k Abs. 1 und 2 ZPO zu gewährende monatliche Freibetrag gem. § 850k Abs. 4 i.V.m. § 850e Abs. 1 Ziff. 1 ZPO festgesetzt auf

1.875,15 € ab dem Monat Juli 2019 und

1.875,98 € ab dem Monat Januar 2020.

Die mit Beschluss vom 11.07.2019 und die mit Beschluss vom 24.02.2020 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird aufgehoben.

Gründe

1

Die Schuldnerin hat mit Antrag vom 04.07.2019 glaubhaft dargelegt, dass sie monatliche Beiträge in Höhe von 696,56 € für ihre Kranken- und Pflegeversicherung an die private Krankenversicherung <…> leistet und die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages für das bei der Drittschuldnerin geführte Pfändungsschutzkonto beantragt. Mit weiterem Antrag vom 15.02.2020 hat sie dargelegt, dass die Beiträge für die private Krankenversicherung zum 01.01.2020 auf 697,39 € gestiegen sind und die entsprechende Erhöhung des pfändungsfreien Betrages für das P-Konto beantragt.

2

Mit Beschluss vom 11.07.2019 wurde aufgrund des Antrages der Schuldnerin vom 04.07.2019 die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Maßgabe einstweilen eingestellt, dass das über den gesetzlichen Sockelbetrag hinausgehende Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto weder an die Gläubigerin noch an die Schuldnerin ausgezahlt wird.

3

Mit Beschluss vom 24.02.2020 erfolgte eine weitere einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.05.2019 mit der Maßgabe, dass das über den gesetzlichen Sockelbetrag hinausgehende Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto in Höhe von weiteren 697,39 € weder an die Gläubigerin noch an die Schuldnerin ausgezahlt wird.

4

Die Gläubigerin erklärte zunächst mit Schriftsatz vom 15.07.2019 ihr Einverständnis zur Erhöhung des monatlichen Sockelbetrages um den Betrag, den die Schuldnerin monatlich in Höhe von 696,56 € an die private Krankenversicherung leistet.

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Mit weiterem Schriftsatz vom 03.03.2020 machte die Gläubigerin die Erhöhung des monatlichen Freibetrages für das P-Konto jedoch davon abhängig, dass die Schuldnerin nachweise, dass sie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ausschließlich von dem P-Konto und nicht „aus anderen Quellen“ bezahlen könne.

6

Die Schuldnerin legte daraufhin dar, dass sie aufgrund der umfangreichen Pfändungsmaßnahmen der Gläubigerin darauf angewiesen sei, ihre laufenden Kosten und zusätzlich die Beiträge zur privaten Krankenversicherung von ihrem Pfändungsschutzkonto begleichen zu können. Da über ihren Antrag auf Erhöhung des Sockelfreibetrages für die Zeit ab Juli 2019 noch nicht abschließend entschieden wurde, war sie in der Vergangenheit gezwungen, sich private Darlehen zu besorgen, um die notwendigen Beiträge zur Krankenversicherung aufbringen zu können. Der von der Gläubigerin geforderte Nachweis, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in der Vergangenheit ausschließlich von dem P-Konto bestritten wurden, könne daher nicht erbracht werden.

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Der Schuldnervertreter hat mit Schreiben vom 27.03.2020 zurecht darauf hingewiesen, dass über den Antrag der Schuldnerin vom 04.07.2019 noch nicht abschließend entschieden wurde.

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Die Gläubigerin hat zwar Einwände erhoben, aber letztlich die Entscheidung in das Ermessen des Vollstreckungsgerichts gestellt.

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Dem Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages war stattzugeben, und zwar sowohl dem Antrag vom 04.07.2019 auf Erhöhung des pfandfreien Betrages um den ab Juli 2019 fälligen Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 696,56 € als auch dem Antrag vom 15.02.2020 auf weitere Erhöhung des pfandfreien Betrages aufgrund Erhöhung des monatlichen Beitrages an die private Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2020 auf 697,39 € monatlich.

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Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO einen von dem Sockelfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO abweichenden monatlichen Freibetrag für das Pfändungsschutzkonto festsetzen, um den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden, insbesondere den Lebensunterhalt des Schuldners sicherzustellen. Dabei ist unter anderem auch § 850e Nr. 1 ZPO für die Bestimmung des pfändungsfreien Betrages anzuwenden. Hierauf bezieht sich die Schuldnerin mit ihren Anträgen, die von ihr an eine private Krankenversicherung geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich zum Sockelfreibetrag pfandfrei zu stellen. Gemäß § 850e Nr. 1 ZPO sind nämlich die von einem Schuldner an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge ebenso wie die Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung vorab von dem Arbeitseinkommen abzuziehen, um sodann den pfändbaren Anteil des Einkommens ermitteln zu können, soweit die monatlichen Beiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

11

Damit hat der Gesetzgeber der Sozialversicherungspflicht Rechnung getragen und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich pfandfrei gestellt. Gleichzeitig hat er damit sichergestellt, dass der Schuldner trotz Pfändung des Einkommens in der Lage ist, seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Krankenversicherung nachzukommen. Dieser Grundsatz wurde durch Bezugnahme in § 850k Abs. 4 ZPO auf § 850e ZPO auch auf die Pfändungsvorschriften zum Pfändungsschutzkonto übertragen.

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Da im Gegensatz zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung die Zahlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht durch Lohnabzug des Arbeitgebers, sondern durch Beitragszahlung des Schuldners erfolgt, ist dem Schuldner auf Antrag der pfändungsfreie Betrag für das Pfändungsschutzkonto um den monatlichen Beitrag zur privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Denn die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen und somit dem Schuldner zusätzlich freizustellen.

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Anhaltspunkte dafür, dass die von der Schuldnerin glaubhaft gemachten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung den Rahmen des Üblichen übersteigen, sind weder aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich noch wurden diese durch den Gläubiger vorgetragen. Daher ist davon auszugehen, dass die von der Schuldnerin dargelegten Beiträge zur privaten Krankenversicherung den üblichen Rahmen nicht übersteigen und vollständig freizustellen sind.

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Der Einwand der Gläubigerin, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur dann für die Berechnung des pfändungsfreien Betrages auf dem Pfändungsschutzkonto Berücksichtigung finden dürften, wenn die Schuldnerin glaubhaft darlegen würde, dass sie diese Beiträge ausschließlich von dem Pfändungsschutzkonto und nicht aus „anderen Quellen“ zahlen könne, konnte nicht durchgreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos auch die Regelung getroffen, dass der Schuldner lediglich für ein Konto monatlichen Pfändungsschutz zur Sicherung der Lebensgrundlage erhält. Damit kann der Schutz des Arbeitseinkommens und der daraus zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge nur über dieses Pfändungsschutzkonto gewährleistet werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge aus „anderen Quellen“ als aus seinem Arbeitseinkommen und dem dafür geschützten Guthaben seines Pfändungsschutzkontos zu tragen.

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Im Übrigen hat die Schuldnerin glaubhaft dargelegt, dass sie den Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages für das Pfändungsschutzkonto rechtzeitig gestellt hat. Dass das Gericht bisher nicht über ihren Antrag auf Erhöhung des monatlichen pfändungsfreien Betrages entschieden hat und sie daher die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht von ihrem Pfändungsschutzkonto, sondern nur über private Darlehen zahlen konnte, kann nicht zu ihren Lasten gehen. Den Anträgen der Schuldnerin war daher rückwirkend ab dem Monat des Eingangs des ersten Antrages stattzugeben.

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Da die Schuldnerin bisher über den Sockelbetrag in Höhe von 1.178,59 € monatlich gemäß § 850k Abs. 1 ZPO frei verfügen kann, war der pfändungsfreie Betrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO antragsgemäß ab 01.07.2019 um 696,56 € auf 1.875,15 € und ab 01.01.2020 um 697,39 € auf 1.875,98 € zu erhöhen.

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Die mit Beschlüssen vom 11.07.2019 und 24.02.2020 getroffenen einstweiligen Anordnungen treten damit außer Kraft. Die Drittschuldnerin hat die aufgrund der einstweiligen Einstellung einbehaltenen Beträge entsprechend der nunmehr festgesetzten Freibeträge auszuzahlen.