Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz
Amtsgericht Zeitz Beschluss vom 07.12.2023 – 5 M 574/23
ECLI:DE:AGZEITZ:2023:1207.5M574.23.00
Orientierungssatz
Lässt der Schuldner sein Arbeitseinkommen nach Steuerklasse IV abrechnen, ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau ein etwa gleich hohes monatliches Einkommen erzielt und für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen kann. Daher ist sie bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitskommens nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.(Rn.2) (Rn.6)
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
...
wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 05.10.2023 auf Antrag des Gläubigers unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen gemäß § 850c Abs. 6 ZPO dahingehend geändert, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.
Gründe
Aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet worden.
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 09.11.2023 beantragt, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 6 ZPO als Unterhaltsberechtigte vollständig unberücksichtigt zu lassen. Zur Begründung führte er aus, dass der Schuldner sein Arbeitseinkommen in der Steuerklasse 4 abrechnen lässt. Daher sei davon auszugehen, dass seine Ehefrau ein monatliches Einkommen in etwa gleicher Höhe wie der Schuldner selbst erzielt und somit aus eigenen Einkünften für ihren Lebensunterhalt sorgen kann. Die Ehefrau sei daher nicht als unterhaltsberechtigte Person des Schuldners zu berücksichtigen.
Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Da der Schuldner den Sachvortrag des Gläubigers nicht bestritten hat, war auf der Grundlage dieser Angaben zu entscheiden.
Der Gläubiger hat durch Vorlage der Lohnbescheinigung des Schuldners glaubhaft gemacht, dass dieser sein Einkommen über die Steuerklasse 4 abrechnet. Ehegatten haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Steuerklassen 4+4 oder 3+5 zu wählen. Die Steuerklassen 4+4 erhalten Verheiratete nach der Hochzeit automatisch. Dabei werden die Einkommen gleichmäßig besteuert. Ein Wechsel in die Steuerklassen 3+5 vollziehen Ehegatten in der Regel immer dann, wenn sie sehr unterschiedlich hohe Einkommen haben, um den Lohnsteuerabzug für den Mehrverdiener zu reduzieren. Einen Steuerklassenwechsel zu 3+5 haben der Schuldner und seine Ehefrau nicht vollzogen. Es besteht daher die Vermutung, dass die Ehegatten über etwa gleich hohe Einkommen verfügen.
Da der Schuldner diese Annahme nicht bestritten bzw. widerlegt hat, ist der Argumentation des Gläubigers zu folgen und dem Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau gemäß § 850c Abs. 6 ZPO stattzugeben.