Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz

Amtsgericht Zeitz Beschluss vom 20.12.2023 – 4 C 61/23

ECLI:DE:AGZEITZ:2023:1220.4C61.23.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

....

gegen

....

werden die auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Amtsgerichts in Zeitz vom 07.11.2023

von dem Beklagten

an die Klägerin

zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 918,13 EUR (i.W. neunhundertachtzehn Euro und dreizehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 07.11.2023.

Die gegenseitigen Berechnungen sind zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Die Einwendungen des Beklagten vom 22.11.2023 hinsichtlich der Höhe der Anrechnung der Geschäftsgebühr haben keinen Erfolg.

Gründe

1

Gemäß § 15a Abs. 3 RVG kann sich ein erstattungspflichtiger Gegner nicht nur dann auf die Gebührenanrechnung (hier gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) berufen, wenn er den Anspruch auf eine der Gebühren bereits erfüllt hat, sondern auch dann, wenn wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Vorliegend greift Alternative 2 von § 15a Abs. 3 RVG, da die vorgerichtliche Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren mit Vergleich vom 07.11.2023 gegen den Beklagten vollstreckbar tituliert wurde. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch fordert der Beklagte die Anrechnung in Höhe der gesetzlichen Vergütung, mithin in Höhe einer halben Geschäftsgebühr aus dem Streitwert von 3.192,29 € und somit in Höhe von 180,70 €. Die Klägerin hat die Geschäftsgebühr jedoch nur in der Höhe angerechnet, in der diese im Vergleich tituliert wurde.

2

Dem Antrag der Klägerin ist stattzugeben. Sofern in einen Gesamtvergleich auch eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr einbezogen wird, kann eine Anrechnung nur dann geltend gemacht werden, wenn in dem Vergleich ausdrücklich festgestellt ist, in welcher Höhe ein Anspruch hinsichtlich der Geschäftsgebühr anerkannt wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Rn. 47 ff. zu § 15a). Dies ist vorliegend der Fall. Im Vergleich vom 07.11.2023 wurde festgestellt, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe von 300,00 € auf die vorgerichtliche Geschäftsgebühr an die Klägerin zu erstatten hat. Die Anrechnung hat in Höhe der Hälfte dieser titulierten Geschäftsgebühr zu erfolgen, da Voraussetzung der Anrechnung die Titulierung ist (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., Rn. 37 zu § 15a). Mithin erfolgte die Anrechnung der Geschäftsgebühr in Höhe von 150,00 € auf die Verfahrensgebühr des Klägervertreters.

3

Kostenausgleich

4

I. Gerichtskosten

5

Sie betragen:

140,00 EUR

Davon tragen: 13% Kläg.

18,20 EUR

87 % Bekl.

121,80 EUR

Gezahlt haben: Kläg.

420,00 EUR

Bekl.

0,00 EUR

Zuviel gezahlt haben: Kläg.

121,80 EUR

Bekl.

0,00 EUR

Der die Gerichtskosten übersteigende Betrag in Höhe von 280,00 EUR wird der Klägerin zurückgezahlt. Der Überschuss des Klägers in Höhe von 121,80 EUR ist mit den von dem Beklagten zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und der Klägerin zu erstatten.

6

II. Außergerichtliche Kosten

7

Erstattungsfähige Kosten (Begründung für evtl. Absetzungen siehe unten) sind erwachsen d.

8

a) Klägerin

1.063,70 EUR

b) Beklagten

993,00 EUR

insgesamt:

2.056,70 EUR

Davon tragen: 13% Kläg.

267,37 EUR

87 % Bekl.

1.789,33 EUR

Eigene Kosten: Kläg.

1.063,70 EUR

Bekl.

993,00 EUR

An außergerichtlichen Kosten sind von dem Beklagten an die Klägerin

796,33 EUR

zu erstatten

III. Zusammenstellung

Betrag zu I.:

121,80 EUR

für Klägerin

Betrag zu II.:

796,33 EUR

für Klägerin

Es sind von dem Beklagten an die Klägerin insgesamt

918,13 EUR

zu erstatten.