Rechtsprechung / Amtsgericht Zeitz

Amtsgericht Zeitz Beschluss vom 12.02.2025 – 5 M 1157/20, 5 M 402/20

ECLI:DE:AGZEITZ:2025:0212.5M1157.20.00

Orientierungssatz

Das Vollstreckungsgericht kann nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene, für deren Lebensunterhalt ausreichende Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Einkünfte aus Arbeitslosengeld II können dabei für die Bestreitung eines eigenen angemessenen Lebensbedarfs ausreichen. (Rn.5) (Rn.8)

Sonstiger Orientierungssatz

Der Beschluss ist rechtskräftig, da keine Beschwerde eingelegt wurde.

Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

werden die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Zeitz vom 15.05.2020 (5 M 402/20) und vom 10.12.2020 (5 M 1157/20) auf Antrag der Gläubigerin unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen gemäß § 850c Abs. 6 ZPO dahingehend geändert, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens vollständig unberücksichtigt bleibt.

Gründe

1

Aufgrund der vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ist jeweils das Einkommen des Schuldners aus Altersrente und Nebenjob bei den oben genannten Drittschuldnern gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Zudem wurde in beiden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen jeweils die Zusammenrechnung der Einkünfte gemäß § 850e Nr. 2a ZPO angeordnet.

2

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 24.10.2024 beantragt, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 6 ZPO als Unterhaltsberechtigte vollständig unberücksichtigt zu lassen. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 hat die Gläubigerin zudem klargestellt, dass sich der Antrag sowohl auf das Verfahren 5 M 1157/20 (Vollstreckung der Forderungen aus dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Zeitz vom 21.11.2019, 4 C 71/19) als auch auf das Verfahren 5 M 402/20 (Vollstreckung der Forderungen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 18.12.2019, 4 C 71/19) bezieht.

3

Zur Begründung des Antrages auf Nichtberücksichtigung führte die Gläubigerin aus, dass die Ehefrau des Schuldners über eigene Einkünfte in ausreichender Höhe verfüge, so dass diese selbst für ihren Unterhalt aufkommen kann. Die Ehefrau sei daher nicht als unterhaltsberechtigte Person des Schuldners zu berücksichtigen.

4

Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat dem Antrag widersprochen und ausgeführt, dass seine Ehefrau nicht über ausreichende Einkünfte verfüge und daher auf seine Unterhaltsleistung angewiesen sei. Zur Begründung reichte er schlussendlich eine Aufstellung der monatlichen Ausgaben ein, wonach seine Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 894,79 € habe. Die Angaben wurden durch Belege überwiegend glaubhaft gemacht.

5

Gemäß § 850c Abs. 6 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Ab welcher Höhe das eigene Einkommen des Unterhaltsberechtigten eine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Einkommen des unterhaltspflichtigen Schuldners ausschließt, hat der Gesetzgeber bewusst nicht im Einzelnen geregelt (BT-Drs. 8/693, 48 f.). Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten für dessen Lebensunterhalt ausreichen und dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein Einkommensbetrag nicht verbleiben muss. An die Überprüfung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen (BGH NJW-RR 2005, 1239 = WM 2005, 1186 [1187]).

6

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH verbietet sich deshalb eine schematisierende Betrachtungsweise. Das Vollstreckungsgericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen. Von maßgebender Bedeutung ist zum einen die Höhe der Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten und zum anderen dessen angemessener Lebensbedarf, der aus diesen Einkünften zu bestreiten ist.

7

Zu berücksichtigen ist in der Ermessensentscheidung auch, dass der unterhaltsberechtigte Angehörige des Schuldners nicht zur Tilgung der Schulden des Schuldners herangezogen werden darf. Andererseits hat auch der unterhaltsberechtigte Angehörige gewisse Einschränkungen seines Lebensstils und eine Beschränkung auf eine bescheidene Lebensführung hinzunehmen, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen zur Schuldentilgung verwenden muss.

8

Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat des Vollstreckungsgericht anhand der widerstreitenden Anträge von Gläubigerin und Schuldner festgestellt, dass die Ehefrau des Schuldners über monatliche Einkünfte aus Arbeitslosengeld in Höhe von 696,00 € (netto) monatlich verfügt. Hieraus kann sie ihren eigenen angemessenen Lebensbedarf bestreiten. Als angemessener Lebensbedarf war (monatlich) zu berücksichtigen:

9

Miete und Nebenkosten anteilig

228,79 €

Telefon, Internet, Handy anteilig ca.

26,00 €

Versicherungen anteilig ca.

60,00 €

Nahrungsmittel/Bekleidung anteilig ca.

280,00 €

Medikamente ca.

25,00 €

Mithin insgesamt:

619,79 €.

10

Die darüber hinaus vom Schuldner geltend gemachten monatlichen Ausgaben für Verkehr in Höhe von (anteilig) 125,00 € und für Freizeit/Unterhaltung in Höhe von 150,00 € können nicht ohne Weiteres als für einen angemessenen Lebensbedarf berücksichtigt werden. Die Ehefrau des Schuldners ist nicht erwerbstätig, weshalb eine pauschale Berücksichtigung von Fahrtkosten ausscheidet. Auch die veranschlagten Kosten für Freizeit und Unterhaltung sind grundsätzlich für eine angemessene (bescheidene) Lebensführung nicht zu berücksichtigen.

11

Da der Schuldnerin nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Kosten von 619,79 € jedoch noch ein weiterer Betrag von 76,21 € zur Verfügung steht, kann auch ein gewisser monatlicher Betrag für Fahrtkosten und Freizeit/Unterhaltung aus den eigenen Einkünften aufgebracht werden.

12

Der Ehefrau des Schuldners kann angesichts der titulierten und hier zur Vollstreckung stehenden Forderungen der Gläubigerin kein höherer Unterhaltsbedarf aus dem Einkommen Ihres Ehemannes zugestanden werden. In der Gesamtbetrachtung muss festgestellt werden, dass die Ehefrau des Schuldners über ausreichende eigene Einkünfte verfügt. Daher war dem Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau gemäß § 850c Abs. 6 ZPO stattzugeben.