Rechtsprechung / Anwaltsgericht Köln
Anwaltsgericht Köln Urteil vom 07.12.2022 – 3 AnwG 13/22 10 EV 223/20
ECLI:DE:AWGK:2022:1207.3ANWG13.22.10EV22.00
Tenor
Der Angeschuldigte hat sich einer Pflichtverletzung gem. §§ 43,43a Abs. 3, Abs. 5, 113 Abs. 1, 115b BRAO in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, Satz 1 und 2 BORA und § 266 Abs. 1 Alt.2 StGB schuldig gemacht.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 18.000 Euro (in Worten achtzehntausend Euro) verhängt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine außergerichtlichen Kosten.
Begründung:
I.
Der am 00.00.0000 geborene angeschuldigte Rechtsanwalt ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 9 und 5 Jahren. Er ist seit 2013 als Rechtsanwalt zugelasssen und seither anwaltsgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Seinen Umsatz in den letzten beiden Jahren gibt er mit 120.000 - 150.000 Euro an, wovon ihm nach Abzug der Kosten 60 % verbleiben. Seine Frau ist Fachärztin für Psychatrie und war an der Uniklinik Köln tätig, wo sie im Bereich der Tiefenhirnsimulation forschte. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gegen den Angeschuldigten erkrankte sie kurz nach der Geburt des jüngeren Kindes an einer Autoimmunkrankheit, in deren Folge sie nicht mehr operativ tätg sein konnte und ihre Tätigkeit aufgeben musste. Diese Sitation belastete den Angeschuldigten emotional und finanziell sehr. Heute ist die Ehefrau des Angeschuldigten in Teilzeit zu 60 % beim LVR als Gutachterin tätig.
Am 13.07.2021 erkannte das AG Wermelskirchen gegen den Angeschuldigten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50 Euro wegen Untreue.
II.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in der Hauptverhandlung vollständig eingeräumt und sein Verhalten bedauert.
Der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Ergebnis der Ermittlungen, der Einlassung des Angeschuldigten und der Aussage des Zeugen J.
Der Zeuge J. beauftragte den Angeschuldigten im Mai 2019 mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an seinem Wohnmobil aus einem Verkehrsunfall gegenüber der AXA Versicherung AG. Die dem Angeschuldigten erteilte Vollmacht umfasste dabei auch die Entgegennahme von Geldern.
Am 28.06.2019 mit Wertstellung zum 01.07.2019 überwies die AXA Versicherung AG unter Anerkennung der Forderung einen Betrag von 17.777,91 Euro auf das benannte Geschäftsgirokonto des Angeschuldigten bei der Stadtsparkasse Wermelskirchen.
Das Konto wies seit längerem einen Sollstand auf. Der Angeschuldigte nutzte das in Empfang genommene Geld, um damit private Verbindlichkeiten zu bedienen.
Der Angeschuldigte informierte den Zeugen nicht über den Zahlungseingang. Der Zeuge wandte sich in der Folgezeit regelmäßig an den Angeschuldigten, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt beantwortete die Anrufe des Zeugen stets sofort und spiegelte dem Zeugen in den folgenden Monaten bewusst wahrheitswidrig vor, eine Zahlung durch die AXA Versicherung AG sei noch nicht erfolgt. Der Angeschuldigte teilte dem Zeugen vielmehr mit, er werde nach Einholung einer angeblichen Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eine zivilrechtliche Klage gegen die AXA Versicherung AG erheben.
Er teilte dem Zeugen wahrheitswidrig mit, er habe eine Deckungszusage erhalten und übersandte dem Zeugen eine angeblich in seinem Namen abgegebene Klageschrift vom 28.10.2019, mit der er eine vermeintliche Klageforderung i.H.v. 19.277,91 Euro geltend macht.
Nachdem der Zeuge J. eine Mahnung des Gutachters erhalten hatte, sagte der Angeschuldigte zu, sich darum zu kümmern und überwies den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen.
Auf Nachfragen des Zeugen zum Stand des Verfahrens gegen die AXA Versicherung AG vertröstete er diesen mit der Aussage, ein Gerichtstermin stehe noch nicht fest, Pandemie bedingt verzögere sich das Verfahren.
Am 12.05.2020 wies der Zeuge J. den Angeschuldigten darauf hin, dass er von der AXA Versicherung AG die Auskunft erhalten habe, dass der Betrag von 17.777,19 € bereits am 28.06.2019 auf das Geschäftskonto des Angeschuldigten angewiesen worden sei. Daraufhin überwies den Angeschuldigte den Betrag an den Zeugen, wobei er wahrheitswidrig behauptete, der Betrag sei von einer Angestellten der Kanzlei veruntreut und auf das Konto deren Lebensgefährten überwiesen worden.
III.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat sich der Pflichtverletzungen nach §§ 43, 43a Abs. 3, Abs. 5, 113 Abs. 1 , 115b BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BORA und § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB schuldig gemacht.
1.
Der Rechtsanwalt hat gegen seine berufsrechtliche Pflicht nach § 43 a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 BORA zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern an den Zeugen J. verstoßen, indem er nach Eingang des von der Versicherung als Schadensersatz gezahlten Betrages zum 01.07.2019 diesen nicht unverzüglich an den Mandanten auskehrte.
Eine Auskehr erfolgte erst nach dem 12.05.2020, nachdem der Zeuge von der AXA die Auskunft erhalten hatte, dass der Betrag am 28.06.2019 angewiesen worden sei.
2.
Der Rechtsanwalt hat zudem gegen die Pflicht zur Führung eines Anderkontos verstoßen (§ 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 BORA), in dem er veranlasst hat, dass die ihm anvertrauten Fremdgelder auf sein normales Geschäftskonto überwiesen wurden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NStZ-RR 2004) macht sich ein Rechtsanwalt grundsätzlich der Untreue schuldig, wenn er Gelder für einen Mandanten verein- nahmt und diese nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet. Das Verhalten des Rechtsanwalts stellt nach dieser Entscheidung nur dann keinen Verstoß gegen die Treuepflicht dar, wenn er uneingeschränkt bereit und jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren. Der angeschuldigte Rechtsanwalt war weder uneingeschränkt bereit noch in der Lage, das erhaltene Mandantengeld aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren.
Dieses Verhalten des Rechtsanwalts stellt nach den Feststellungen des AG Wermelskirchen eine Untreue zum Nachteil des Mandanten dar, eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung ist erfolgt.
Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen. Gemäß § 113 Abs. 2 BRAO ist ein Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Rechtssuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Nach den Umständen des Einzelfalls muss die Tat aus der Sicht eines aufgeschlossenen und unvoreingenommenen Rechtssuchenden im besonderen Maße geeignet sein, gerade in Bezug auf die anwaltliche Tätigkeit des Betroffenen dessen Ansehen und Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (Feuerich/Weyland, BRAO, § 113 Rn. 18).
Die Straftat der Untreue ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Rechtssuchenden in die Arbeit eines Rechtsanwalts zu beeinträchtigen und bedarf daher auch einer berufsrechtlichen Ahndung.
3.
Gegen die dem Rechtsanwalt obliegende Wahrheitspflicht hat der Angeschuldigte verstoßen, indem er dem Zeugen J. gegenüber geäußert hat, die AXA Versicherung AG habe keine Zahlung geleistet, er habe eine Deckungszusage eingeholt und Klage eingereicht. Hiermit einher geht ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 BORA, indem der Angeschuldigte den Zeugen pflichtwidrig über die Anerkennung der Schadensersatzforderung durch die AXA Versicherung AG und den durch die Versicherung angewiesenen Betrag in Unkenntnis ließ.
4.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festge- stellten Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts durch Ausspruch eines Verweises und Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 18.000,00 Euro ausreichend, aber auch erforderlich.
Auf Grund der Schwere der Pflichtverletzung war ein Verweis mit einer hohen Geldbuße zwingend notwendig, um dem Angeschuldigten die Beachtlichkeit der von ihm begangenen Pflichtverletzungen hinreichend vor Augen zu führen und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das AG Wermelskirchen in seinen Strafzumessungserwägungen die Tatsache, dass der Angeschuldigte Rechtsanwalt ist und mit einer weiteren berufsgerichtlichen Sanktion zu rechnen hat, strafmildernd berücksichtigt hat.
Zu Gunsten des Rechtsanwalts wird berücksichtigt, dass er bislang berufsrechtlich nicht vorbelastet ist. Der Angeschuldigte hat sich in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt, sein Verhalten bedauert und sich bei seinem ehemaligen Mandanten entschudigt. Er hat Einsicht und Reue gezeigt und versucht, die Situation zu erläutern. Positiv bewertet die Kammer auch, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt seither seine berufliche Tätigkeit auf das Strafrecht konzentriert und seinen Kanzleiapparat verschlankt hat.
Zu Lasten des Angeschuldigten sprechen die Höhe des veruntreuten Geldbetrages und der lange Zeitraum, während dessen der Angeschuldigte dem Mandanten das Geld vorenthielt sowie die kriminelle Energie, die aufgewandt wurde, dieses Verhalten zu vertuschen.
Der Angeschuldigte spiegelte dem Mandanten über Monate ein eigenes Tätigwerden vor. Er wiegte diesen im Vertrauen darauf, dass er sich um die Belange des Mandanten kümmere. Er fingierte die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung, um angeblich gegenüber der AXA Versicherung tätig zu werden und fertigte sogar einen Klageentwurf gegen die AXA Versicherung AG, den er vortäuschte, bei Gericht eingereicht zu haben, um von seinem eigenen Fehlverhalten abzulenken.
Dieses Verhalten setzte der Angeschuldigte fort, indem er dem Mandanten in der Folgezeit auf dessen Nachfragen suggerierte, das Verfahren verzögere sich aufgrund der Pandemie.
Erst nachdem der Zeuge J. von der Versicherung dahingehend informiert wurde, dass der Betrag durch diese bereits im Jahr zuvor angewiesen worden war, wurde das Geld ausgezahlt, wobei auch hier wiederum vorgetäuscht wurde, eine Angestellte habe das Geld veruntreut.
Auch dieses Verhalten zeugt von krimineller Energie, wenn der Angeschuldigte eine unschuldige Angestellte beschuldigt, rechtswidrig Geld eines Mandanten auf das Konto ihres Lebensgefährten überwiesen zu haben.
Dieses Verhalten des Angeschuldigten beeinträchtigt das Ansehen und das Vertrauen in die Anwaltschaft in verwerflicher Weise.
Unter Abwägung aller Umstände erachtet die Kammer die ausgesprochene Geldstrafe für angemessen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen sind dem Rechtsanwalt gemäß § 197 BRAO aufzuerlegen.