Rechtsprechung / Anwaltsgericht Köln
Anwaltsgericht Köln Urteil vom 08.05.2023 – 1 AnwG 38/22 10 EV 353/21
ECLI:DE:AWGK:2023:0508.1ANWG38.22.10EV35.00
Tenor
Der Angeschuldigte, Herr Rechtsanwalt A., ist eines Standesverstoßes schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises sowie eine Geldbuße in Höhe von EUR 500,00 verhängt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens, § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.
Gründe
I.
Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 13.09.2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in der B-Straße in C. Die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Kapitän bei der Lufthansa und seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt gibt er mit monatlich circa 3.700 Euro netto vor Steuern an.
Anwaltsgerichtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Dem Rechtsanwalt wird zur Last gelegt, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt zu haben. Die Hauptverhandlung vom 08.05.2023 ergab folgenden Sachverhalt:
Am 29.04.2021 hielt sich der Rechtsanwalt gegen 17:40 Uhr auf dem Marktplatz in C. in Höhe der I-Straße auf, ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Als POK J. und PK K. ihn auf den fehlenden Mund-Nasen-Schutz ansprachen, erwiderte der Rechtsanwalt im Verlauf des Gesprächs: „Von euch 25-jährigen Schnöseln lasse ich mir gar nichts sagen. Die gesamten Maßnahmen sind einfach nur lächerlich.“ Zu dem Zeugen K. sagte der Rechtsanwalt außerdem: „Von euch lasse ich mir gar nichts sagen. Ihr solltet lieber mal einem richtigen Beruf nachgehen. Ich werde mich rechtlich wehren und die Maßnahmen entsprechend vor Gericht anfechten.“ Während des Gesprächsverlaufs erwähnte der Rechtsanwalt, dass er Anwalt sei und die Polizeibeamten „ihm nichts könnten“, da man sich vor Gericht wiedersehen werde. Aufgrund der Lautstärke der Äußerungen des Rechtsanwaltes wurden diese auch von Passanten wahrgenommen.
Der Rechtsanwalt hat eingeräumt, die Zeugen K. und J. als Schnösel bezeichnet zu haben und mitgeteilt zu haben, dass er sich gegen die Maßnahmen wehren werde. Er gab an nicht gesagt zu haben, dass er Rechtsanwalt sei, sich aber durch Vorlage seines Anwaltsausweises ausgewiesen zu haben.
Zeuge K. und Zeuge J. haben geschildert, dass der Rechtsanwalt im Gespräch gesagt hat, dass er Anwalt sei und dass die Unterhaltung derart lautstark verlief, dass sie von Passanten verfolgt werden konnte.
Das wegen Beleidigung vor dem Amtsgericht Bonn eingeleitete Strafverfahren (200 Js 57/21) wurde nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro gem. § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und gegen seine Pflichten aus § 43 S. 1 und 2 i.V.m. § 185 StGB verstoßen.
Der Rechtsanwalt hat schuldhaft gegen die ihm gem. § 43 BRAO obliegende Pflicht verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, indem er die Polizeibeamten lautstark beleidigte und dabei mitteilte Anwalt zu sein, so dass die Unterredung von Passanten gehört werden konnte.
Die Aussagen der Zeugen K. und J. waren glaubhaft. Eine gesteigerte Belastungstendenz war bei den Zeugen nicht erkennbar. Sie sagten beide aus, dass der Rechtsanwalt mündlich mitgeteilt hat, Rechtsanwalt zu sein und dass Passanten die Unterredung mitgehört haben. Der Rechtsanwalt räumte ein, die beiden Zeugen „Schnösel“ genannt zu haben, so dass dieser Sachvortrag der Zeugen unstreitig ist. Diese Aussage erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB.
IV.
Die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts gem. §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO durch Verhängung eines Verweises und eines Bußgeldes in Höhe von 500 Euro ist ausreichend, aber auch erforderlich, um den Rechtsanwalt zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Zu Gunsten des Rechtsanwalts war grundsätzlich zu würdigen, dass er anwaltsgerichtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er eingeräumt hat, die Zeugen „Schnösel“ genannt zu haben. Ein Strafverfahren wurde wegen der Beleidigung bereits durchgeführt und nach Zahlung von 500 € eingestellt.
Zu Ungunsten des Rechtsanwaltes war jedoch zu berücksichtigen, dass er keine Reue gezeigt hat und sich für sein Verhalten nicht entschuldigt hat. Hinsichtlich des Strafverfahrens hat er mitgeteilt, dass er der Einstellung nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass noch ein anwaltsgerichtliches Verfahren folgt.
V.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten gem. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO aufzuerlegen.