Rechtsprechung / Anwaltsgericht Köln
Anwaltsgericht Köln Urteil vom 16.08.2023 – 1 AnwG 1/23 10 EV 391/21
ECLI:DE:AWGK:2023:0816.1ANWG1.23.10EV391.00
Tenor
Der Angeschuldigte, Rechtsanwalt A., ist wegen der Nichtbeantwortung von Kammeranfragen eines Standesverstoßes schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro (eintausendfünfhundert Euro) verhängt.
Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens, § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.
Gründe
I.
Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 22.06.2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in der B-Straße in C. Seine Einkommensverhältnisse sind geregelt.
Anwaltsgerichtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeschuldigte vertrat in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 154/20) den Berufungskläger. Am 25.07.2021 sei ihm in dieser Funktion die Terminsladung zur mündlichen Verhandlung mit elektronischem Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übersandt worden. Dies hat er nicht zurückgesandt und auch auf Nachfragen des Gerichts vom 03.08.2021 und weitere Erinnerungsschreiben vom 10.8.2021 und 18.8.2021 hat er nicht reagiert. Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe sodann mit der Kanzlei des Angeschuldigten telefoniert und abermals um Übersendung des Empfangsbekenntnisses gebeten. Auch hierauf erfolgte jedoch keine Reaktion. Nachdem ihm die Verfügung vom 09.09.21 per Briefpost zugestellt wurde, sandte der Angeschuldigte dieses am 20.09.2021 per Telefax an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück.
Nach Beschwerde des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe, forderte ihn die Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 30.09.2021 zur Stellungnahme auf. Die diesbezüglichen Erinnerungsschreiben der Rechtsanwaltskammer vom 28.10.2021 und vom 25.11.2021 mit Fristsetzung bis zum 06.12.2021 blieben unbeantwortet.
In einem weiteren Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht Braunschweig (10 O 2931/20) habe der Angeschuldigte das elektronische Empfangsbekenntnis für ein ihm am 26.01.2022 zugestellten Beschluss des Gerichts nicht an das Gericht zurückgesandt. Auf Erinnerungsschreiben des Gerichts vom 16.02.2022 und 02.03.2022 reagierte er nicht.
Auf Beschwerde des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig forderte die Rechtsanwaltskammer den Angeschuldigten mit Schreiben vom 29.03.2022 zur Stellungnahme auf. Hierauf reagierte der Angeschuldigte nicht. Auch die Erinnerungsschreiben vom 27.04.2022, vom 03.05.2022, vom 18.05.2022 sowie vom 15.06.2022 blieben unbeantwortet.
III.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Rechtsanwalt seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und gegen seine Pflichten aus § 56 Abs. 1 BRAO, § 24 Abs. 2 BORA verstoßen.
Der Rechtsanwalt hat schuldhaft gegen die ihm gem. § 56 Abs. 1 BRAO und § 24 Abs. 2 BORA obliegende Pflicht verstoßen, der Rechtsanwaltskammer auf Anfragen hin Auskunft zu geben.
Der Angeschuldigte hat eingeräumt, die Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom 30.09.2021, 28.10.2021, 25.11.2021, 29.03.2022, 27.04.2022, 03.05.2022, 18.05.2022 sowie vom 15.06.2022 erhalten zu haben und hierauf nicht reagiert zu haben.
Die Zustellung der Empfangsbekenntnisse konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Insofern erfolgte diesbezüglich eine Einstellung des Verfahrens im Beschlusswege.
IV.
Die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten gem. §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAO durch Verhängung eines Verweises und eines Bußgeldes in Höhe von 1.500 Euro ist ausreichend, aber auch erforderlich, um den Angeschuldigten zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Zu Gunsten des Angeschuldigten war grundsätzlich zu würdigen, dass er anwaltsgerichtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er eingeräumt hat, auf die Anfragen der Rechtsanwaltskammer nicht reagiert zu haben. Auch hat er diesbezüglich Reue gezeigt.
Zu Ungunsten des Angeschuldigten war jedoch die Vielzahl der unbeantworteten Kammeranfragen zu berücksichtigen. Der Angeschuldigte hat insgesamt 8 Anfragen nicht beantwortet.
V.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren dem Angeschuldigten gem. § 197 Abs. 1 S. 1 BRAO aufzuerlegen.