Rechtsprechung / Anwaltsgericht Köln
Anwaltsgericht Köln Urteil vom 19.10.2023 – 4 AnwG 6/23 10 EV 368/21 GStA Köln
ECLI:DE:AWGK:2023:1019.4ANWG6.23.10EV368.00
Tenor
Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wird wegen der berufsrechtlichen Verstöße gegen §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. §§ 11, 19 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 BORA, §§ 133, 53 StGB die Maßnahmen des Verweises verhängt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen hat der Angeschuldigte zu tragen, § 197 Abs. 1 BRAO.
Gründe
Rechtsanwalt A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben in der mündlichen Hauptverhandlung form- und fristgerecht auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
Der Angeschuldigte räumte die Vorwürfe in der Anschuldigungsschrift vom 31.01.2023 unumwunden ein.
Nach den getroffenen Feststellungen hat Rechtsanwalt A. Schriftstücke, die sich in dienstlicher Verwendung befanden, der dienstlichen Verwendung entzogen, Originalunterlagen, die er von einer Behörde zur Einsichtnahme erhalten hatte, nicht unverzüglich zurückgesandt hat, seine Mandanten nicht unverzüglich über alle den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet, Anfragen der Mandanten nicht unverzüglich beantwortet und dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen auf entsprechende Anfragen keine Auskunft erteilt; er ist dadurch einer Pflichtverletzung nach §§ 43 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1, 115b BRAO i.V.m. §§ 11, 19 Abs. 1 S. 3, 24 Abs. 2 BORA, §§ 133, 53 StGB schuldig.
Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt A. durch Verhängung eines Verweises ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Strafschärfend war zunächst zu berücksichtigen, dass es um drei Pflichtverstöße geht, eine Vorbelastung bestand und das Vertrauensverhältnis der Mandanten beschädigt wurde. Zu Gunsten von Rechtsanwalt A. war sein Geständnis, die Hilfe durch seine Frau, Ärzte sowie Kollegen und die Tatsache, dass die strafrechtliche Sanktion erheblich ist, zu würdigen.