Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg

Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II

ECLI:DE:AWGHBW:2025:1209.AGH10.2024II.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Übersendung einer anonymisierten Abschrift eines Strafurteils mit der Begründung, ein solcher Anspruch ergebe sich für ihn als Rechtsanwalt aus §§ 1, 3 BRAO.

2

Mit E-Mail vom 17.06.2024 (AS 24) wandte sich der Kläger an das Amtsgericht xxx xxx und bat um Mitteilung, ob ein strafrechtliches Urteil wegen Beleidigung des früheren Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck veröffentlicht sei bzw. andernfalls um eine anonymisierte Abschrift. Er habe ein wissenschaftliches Interesse an der Entscheidung. Mit weiterer E-Mail vom 09.07.2024 (AS 27) führte der Kläger - nach vorangegangener Aufforderung durch den Direktor des Amtsgerichts xxx (AS 25) - weiter aus, dass § 188 StGB erheblich in der Kritik stehe und er daher Fälle von Beleidigungen gegen Politiker sammele, um „die überschießende Tendenz dieser Strafvorschrift im Spannungsfeld zu Art. 5 Abs. 1 GG zu erörtern.“

3

Auf Hinweis des Direktors des Amtsgerichts xxx mit Schreiben vom 09.08.2024 (AS 30), dass der Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift § 475 StPO unterfalle und hierfür wegen der erfolgten Berufungseinlegung das Landgericht xxx zuständig sein dürfte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 28.08.2024 (AS 32) mit, dass er die Urteilsabschrift auch benötige, um als zugelassener deutscher Rechtsanwalt seine Beratungstätigkeit für Mandanten ordnungsgemäß ausüben zu können. Er leite seinen Anspruch daher auch aus §§ 1, 3 BRAO her, welche nicht nur einen legislativen Programmsatz darstellten, sondern auch konkrete subjektive Rechte an Rechtsanwälte enthielten. Mit Schreiben vom gleichen Tage (AS 35; AS 44) wandte sich der Kläger zudem mit seinem Begehren an das Landgericht xxx und an die Staatsanwaltschaft xxx.

4

Mit Schreiben vom 04.09.2024 - Az. 14-1671 - (AS 55) wies der Direktor des Amtsgerichts xxx den Antrag auf Übersendung einer anonymisierten Urteilskopie förmlich zurück. Für die nach § 475 StPO zu treffende Entscheidung sei das Landgericht xxx zuständig. Ein hiervon losgelöster Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO gegenüber dem Amtsgericht als Justizverwaltung bestehe nicht. Die unter bestimmten Voraussetzungen für die Überlassung von Urteilen an Medienvertreter geringeren Voraussetzungen könnten nicht generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, Rn. 15). Allein aus der Stellung des Klägers als Rechtsanwalt ergebe sich nichts Anderes. Auch den Entscheidungen des OLG München (Beschluss vom 27.01.2016 - 2 Ws 79/16) und des OLG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.06.2016 - 1 VAs 2/16) hätten Anträge von Rechtsanwälten zugrunde gelegen. Beigefügt war dem Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung mit dem Inhalt, dass bezüglich der Ausführungen zu einem Anspruch losgelöst von den Voraussetzungen des § 475 StPO binnen eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe nach § 23 Abs. 1 EGGVG beim Oberlandesgericht xxx eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids beantragt werden könne.

5

Der Präsident des Landgerichts xxx wies den Kläger mit Schreiben vom 11.09.2024 - Az. 140 I-902 - (AS 59) darauf hin, dass der Antrag an die Vorsitzende der zuständigen kleinen Strafkammer weitergeleitet worden sei, und verwies im Übrigen auf die Ausführungen des Amtsgerichts xxx.

6

Mit Beschluss vom 04.11.2024 - Az. 25 NBs 14 Js xxx - (AS 85) hat die Vorsitzende der für die Berufung gegen das vom Kläger begehrte Urteil zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts xxx den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten Abschrift zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch richte sich nach § 475 StPO, bestehe aber nicht. Die Annahme eines berechtigten Interesses im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO könne sich im Einzelfall auch aus Notwendigkeiten einer Strafverteidigung ergeben, zumal bei einem inneren Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Verfahren. Ein solcher Einzelfall liege aber nicht vor. Der Kläger mache nämlich gerade kein Interesse in Bezug auf eine konkrete Strafverteidigung oder ein konkretes von ihm geführtes Verfahren geltend. Ein Interesse allein im Hinblick auf seine anwaltliche Beratungstätigkeit im Allgemeinen stelle insbesondere auch unter Berücksichtigung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung des Angeklagten kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO an der Überlassung des angefochtenen Urteils dar.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs begründet sei. Über Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten entscheide die Anwalts- und Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit, nicht die ordentliche Gerichtsbarkeit. Er berufe sich ausdrücklich auf seine Rechte aus §§ 1, 3 BRAO. Stehe in Streit, ob hoheitliches Handeln in diese geschützten Rechtspositionen eingreife, sei der Rechtsweg zur Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet (unter Hinweis auf AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2022 - 1 AGH 33/21 -, juris). Auf Grundlage der Informationsfreiheit sei § 475 StPO nicht als vorrangig zu erachten (unter Hinweis auf Albrecht, AnwZert ITR 1/2022 Anm. 3). Zur Verfolgung seiner Ansprüche stütze er sich indes auf alle entscheidungserheblichen rechtlichen Belange (§ 17 Abs. 2 GVG), nicht bloß auf solche aus der Bunderechtsanwaltsordnung, die jedoch primär adressiert werde.

8

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass er mit seiner Klage allein einen Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO verfolge und – soweit er mit Schriftsatz vom 16.12.2024 (AS 81) auch die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts xxx vom 04.11.2024 - Az. 25 NBs 14 Js xxx - beantragt hat – die Klage zurückgenommen.

9

Zuletzt beantragt der Kläger,

10

1. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger eine anonymisierte Abschrift des Urteils des Amtsgerichts xxx, Az. 9 Cs xxx, vom 15.5.2024 zu überlassen, dem zufolge ein vormaliger Richter strafrechtlich verurteilt wurde, da er den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidioten“ bezeichnet hat,

11

2. hilfsweise zu 1.) das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger eine anonymisierte Abschrift des Urteils des Amtsgerichts xxx, Az. 9 Cs xxx xxx, vom 15.5.2024 zu überlassen, dem zufolge ein vormaliger Richter strafrechtlich verurteilt wurde, da er den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidioten“ bezeichnet hat,

12

3. hilfsweise zu 1.) und 2.) festzustellen, dass der Kläger gegen das beklagte Land aus seiner Stellung als Rechtsanwalt gemäß §§ 1 und 3 Bundesrechtsanwaltsordnung einen Anspruch auf Erteilung einer anonymisierten Abschrift des Urteils des Amtsgerichts xxx, Az. 9 Cs xxx, vom 15.5.2024 hat, dem zufolge ein vormaliger Richter strafrechtlich verurteilt wurde, da er den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck als „Vollidioten“ bezeichnet hat.

13

Für den Fall, dass der Senat von der Unbegründetheit seiner Klage wegen entgegenstehender bestandskräftiger Bescheide ausgehe, hält der Kläger hilfsweise an den mit der Klageschrift formulierten Anträgen fest.

14

Das beklagte Land beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Anwaltsgerichtshof sei nicht zuständig. Zwar entscheide der Anwaltsgerichtshof nicht nur gemäß § 112a Abs. 1 BRAO über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach der BRAO, nach einer auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer, sondern sei zudem unter Umständen auch für Rechtsschutz gegen hoheitlichen Verwaltungshandeln zuständig, das keinen Verwaltungsakt darstelle, aber geeignet sei, in die berufsrechtlich begründeten Rechte des Betroffenen einzugreifen oder sie einzuschränken (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, Rn. 15; AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2020 - 2 AGH 2/20 -, beck-online Rn. 5; AGH Berlin, Urteil vom 09.08.2018 - I AGH 10/17 -, beck-online Rn. 20). Die Überlassung anonymisierter Abschriften von Strafurteilen an Dritte sei jedoch in §§ 474 ff. StPO umfassend und abschließend geregelt (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, Rn. 6, 12 f.), sodass ein Anspruch darauf nicht aus der BRAO hergeleitet werden könne. Eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für die Überprüfung von Entscheidungen nach §§ 474 ff. StPO bestehe nicht. Auch soweit nicht § 475 StPO sondern etwa § 476 StPO einschlägig sei, sei nicht der Anwaltsgerichtshof, sondern nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die ordentliche Gerichtsbarkeit für die Überprüfung entsprechender Entscheidungen zuständig (unter Hinweis auf Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 480 Rn. 16; Köhnlein in: BeckOK GVG, 25. Edition, § 23 EGGVG Rn. 90), nach anderer Auffassung die Verwaltungsgerichtsbarkeit (unter Hinweis auf OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2002 - 7 VA 3/01 -, juris Rn. 13), aber jedenfalls nicht der Anwaltsgerichtshof.

17

Die Klageanträge in ihrer ursprünglichen, nunmehr hilfsweise verfolgten Fassung seien auch insoweit unzulässig, als mit ihnen auch die Aufhebung der Bescheide des Direktors des Amtsgerichts xxx vom 09.08.2024 und vom 04.09.2024 sowie des Präsidenten des Landgerichts xxx vom 11.09.2024 begehrt werde. Mit diesen seien keine inhaltlichen Entscheidungen über den klägerischen Antrag getroffen worden, sodass es sich nicht um rechtsmittelfähige Bescheide handele.

18

Die Klage sei auch unbegründet. § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO setze die schlüssige Darlegung eines berechtigten Interesses durch den Antragssteller voraus. Hieran fehle es. Der Kläger habe - sowohl mit dem Verweis auf sein wissenschaftliches Interesse als auch mit dem Hinweis auf sein Interesse, Mandaten ausreichend beraten zu können - lediglich ein abstraktes, allgemeines Interesse dargelegt, nicht aber ein konkretes Interesse. Einen Zusammenhang mit einem bestimmten Mandat habe er nicht vorgetragen, noch nicht einmal geltend gemacht, als Fachanwalt für Versicherungs- und Medizinrecht überhaupt auf dem Gebiet des Strafrechts tätig zu sein. Dem behaupteten Interesse des Klägers stünden im Übrigen schutzwürdige Interessen des Angeklagten entgegen, welche die Vorsitzende der zuständigen kleinen Strafkammer des Landgerichts xxx zu Recht schwerer gewichtet habe als das ohnehin nicht genügende abstrakte Interesse des Klägers.

19

Seine Klageschrift vom 14.10.2024 hat der Kläger zunächst beim Amtsgericht Yxxx eingereicht, welches - auf Bitte des Klägers um Verweisung zum Anwaltsgerichtshof Stuttgart (AS 3) - das Verfahren am 15.10.2024 formlos an den Anwaltsgerichtshof abgegeben hat.

20

Die Akten des Amtsgerichts xxx, Az. 14-1671, und des Landgerichts xxx, Az. 140 I-902, lagen dem Senat vor. Für die ergänzenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung am 14.11.2025 (AS 261) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Der Rechtsweg zu dem Anwaltsgerichtshof ist für den vom Kläger angenommenen und zuletzt ausschließlich geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO gegeben (I.). Die Klage ist aber gleichwohl unzulässig, weil sich der Bundesrechtsanwaltsordnung der vom Kläger behauptete voraussetzungslose Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften nicht entnehmen lässt und es daher schon an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit der Klagebefugnis fehlt (II.).

I.

22

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu dem Anwaltsgerichtshof ist gegeben. Eine isolierte Entscheidung über die Eröffnung des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 3 GVG war nicht geboten. Das beklagte Land hat zwar Einwände gegen die Eröffnung des Rechtswegs geltend gemacht, hat aber mit Schriftsatz vom 05.08.2025 (AS 175) ausdrücklich klargestellt, dass es eine Vorabentscheidung nicht für erforderlich hält. Damit lag eine Rüge im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG nicht vor und konnte aus prozessökonomischen Gründen eine isolierte Entscheidung unterbleiben (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2022 - 1 AGH 33/21 -, juris Rn. 31).

1.

23

Nach § 112a Abs. 1 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die ihre Grundlage in der BRAO, einer aus ihr abgeleiteten Rechtsverordnung oder einer Satzung der Rechtsanwaltskammern haben, es sei denn, es handelt sich um eine Streitigkeit anwaltsgerichtlicher Art oder um eine Streitigkeit, die einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Unzuständig ist der Anwaltsgerichtshof hingegen, wenn es an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit fehlt oder wenn der Klage der inhaltliche Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht fehlt. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Regelmäßig wird es dabei darauf ankommen, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. zu den Anforderungen etwa Ehlers/Schneider, in: Schoch Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 46. EL August 2024, § 40 VwGO Rn. 200 ff.).

24

Grundsätzlich sind die Kompetenzen des Anwaltsgerichtshofs nach der Intention des Gesetzgebers weit gespannt. Die Zuständigkeitsregelung des § 112a Abs. 1 BRAO beschränkt sich nicht darauf, die zuvor in verschiedenen Einzelnormen ausdrücklich geregelten Rechtswegzuweisungen zum Anwaltsgerichtshof in einer Vorschrift zusammenzufassen. Dementsprechend soll der Anwaltsgerichtshof nach dem Willen des Gesetzgebers auch zuständig sein für die Gewährung von Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln, das nicht in die Form eines Verwaltungsaktes gekleidet, gleichwohl aber geeignet sei, in die berufsrechtlich begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten einzugreifen oder sie einzuschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 50/10 -, Rn. 15).

25

Verneint wurde in der Rechtsprechung (vgl. AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 AGH 23/20 -, juris) eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs für eine Klage gerichtet auf Feststellung, dass anwaltliche Schreiben des Klägers nicht gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung verstoßen hätten, wobei die Klage gegen das Land gerichtet war und zum Anlass hatte, dass aufgrund der Schreiben des Klägers durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Strafanzeige gegen den Kläger erstattet worden war. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es an einem inhaltlichen Bezug des Vorgehens der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu dem anwaltlichen Berufsrecht fehle, ihr Schreiben vielmehr ausschließlich straf- und dienstrechtliche Bezüge habe. Ebenfalls verneint wurde eine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs mangels eines inhaltlichen Bezugs zum anwaltlichen Berufsrecht für eine Klage eines Rechtsanwalts gerichtet auf Auskunft zur Handhabung der Praktischen Studienzeit bei einer Verwaltungsbehörde als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten juristischen Staatsprüfung (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2021 - 1 AGH 13/21 -, juris). Eine Zuständigkeit angenommen wurde hingegen etwa für eine Klage gegen die Rechtsanwaltskammer, mit der ein Rechtsanwalt seine Berechtigung zur Führung seines Doktortitels in der abgekürzten Form „Dr.“ festgestellt wissen wollte, auch wenn eine konkrete Missbilligung des Verhaltens durch die Rechtsanwaltskammer noch nicht ausgesprochen war (VGH Mannheim, Beschluss vom 26.07.2022 - 9 S 882/11 -, juris). Hier gehe es um die Reichweite der der Beklagten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeräumten Befugnisse und dementsprechend um eine in die umfassende Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs fallende Frage.

2.

26

Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch aus §§ 1, 3 BRAO fällt in die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs nach § 112a Abs. 1 BRAO.

a)

27

Außer Frage steht zunächst, dass die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der Kläger macht gegen das beklagte Land - einen Verwaltungsträger - einen Auskunftsanspruch geltend und beruft sich hierfür auf Regelungen der BRAO, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.

b)

28

Darüber hinaus besteht der nach § 112a Abs. 1 BRAO erforderliche Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht. Denn der Kläger beruft sich nicht bloß allgemein auf seine Position als Rechtsanwalt, sondern vertritt die Rechtauffassung, dass sich aus den §§ 1, 3 BRAO ein konkreter Anspruch auf Herausgabe gerichtlicher Entscheidungen ergebe. Damit betrifft der Rechtsstreit konkret die Auslegung von Rechten des Klägers als Rechtsanwalt aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, so dass es sachgerecht ist, die Entscheidungsbefugnis beim Anwaltsgerichtshof zu sehen. Von der oben angesprochenen und durch den Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entschiedenen Konstellation, die eine Strafanzeige der Präsidentin des Oberlandesgerichts zum Gegenstand hatte, entscheidet sich der Fall dadurch, dass bei jener nicht Befugnisse oder Pflichten aus der Bundesrechtsanwaltsordnung in Frage standen, sondern das Vorgehen primär nach den Aufgaben der Präsidentin des Oberlandesgerichts als Dienstvorgesetzte zu beurteilen war und von dem Kläger der Bezug zur Bundesrechtsanwaltsordnung erst im Laufe des Verfahrens durch entsprechende Formulierung des Antrags hergestellt wurde. Hingegen hat der hiesige Kläger sich von Beginn an auf einen Anspruch aus der BRAO gestützt. Der vom Kläger derart bestimmte Streitgegenstand überschneidet sich zwar mit einem Anspruch auf Akteneinsicht nach § 475 StPO, über den ausweislich des § 480 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatsanwaltschaft bzw. der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts und im Falle des Rechtsmittels nach § 304 StPO das Beschwerdegericht zu entscheiden hat. Er ist aber nicht inhaltsgleich, weil der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 475 Abs. 1 StPO andere Voraussetzungen enthält als der nach der klägerischen Rechtsauffassung §§ 1, 3 BRAO zu entnehmende Anspruch auf Herausgabe einer Urteilsabschrift. Insbesondere verlangt § 475 Abs. 1 StPO die Darlegung eines berechtigten Interesses, während der vom Kläger angenommene Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO dies nicht erfordern soll.

29

Nicht gegen die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs spricht, dass die Rechtsauffassung des Klägers zu einem Anspruch aus §§ 1, 3 BRAO weder eine Stütze im Gesetzeswortlaut findet, noch er Literatur- oder Rechtsprechungsstimmen für ein solches Verständnis anführen kann. Denn auch wenn eine solche Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht möglich ist (hierzu sogleich unter II.), ist es doch Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs hierüber zu entscheiden. Ein Kompetenzkonflikt entsteht hierdurch nicht, weil sich die Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs auf den Streitgegenstand eines vermeintlichen Anspruchs aus §§ 1, 3 BRAO beschränkt und über den davon verschiedenen Streitgegenstand der Akteneinsicht nach § 475 StPO nicht zu entscheiden ist. Die Konzentrationswirkung des § 17 Abs. 2 GVG gilt nur für einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 17 GVG Rn. 55).

30

Mit der vom beklagten Land angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -) setzt sich dieses Verständnis des § 112a Abs. 1 BRAO nicht in Widerspruch. Der Bundesgerichtshof hat dort einen vorangegangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig bestätigt, mit dem es für einen Antrag auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift den Rechtsweg nach § 23 EGGVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen hat. Aus der Begründung, dass das Begehren des Beschwerdeführers § 475 StPO unterfalle, weswegen Rechtsschutz allein nach § 478 Abs. 3 StPO in Anspruch genommen werden könne und sich für private Dritte aus der Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen kein neben § 475 StPO tretender voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift herleiten lasse, der auf dem Rechtsweg nach § 23 EGGVG geltend gemacht werden könne, lässt sich aber für den hier anhängigen Rechtsstreit keine Schlussfolgerung ziehen. Denn der Kläger macht seinen Anspruch auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift gerade nicht als privater Dritter geltend, sondern stützt sich auf einen - seiner Meinung nach bestehenden - besonderen Informationsanspruch als Rechtsanwalt. Damit liegt aber auf der Hand, dass es sich gerade nicht um die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 475 StPO handelt. Vielmehr ist der Anspruch entsprechend dem auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift gerichteten presserechtlichen Anspruch als eigener Streitgegenstand zu qualifizieren, der nicht in die für Ansprüche nach § 475 StPO geltende Zuständigkeit fällt, sondern über den unabhängig zu entscheiden ist (vgl. zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den presserechtlichen Auskunftsanspruch BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17 -, Rn. 16).

II.

31

Die Klage ist unzulässig, Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Klageart zur Verfolgung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs statthaft wäre. Denn sowohl die vom Kläger in erster Linie verfolgte allgemeine Leistungsklage (Klageantrag Ziff. 1), wie auch die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage (Klageantrag Ziff. 2) sind nur zulässig, wenn der Kläger klagebefugt ist. Da sich aber aus §§ 1, 3 BRAO kein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe einer anonymisierten Urteilsabschrift ergibt, fehlt es bereits an der Möglichkeit eines Anspruchs des Klägers auf Herausgabe des begehrten Urteils bzw. einer Rechtsverletzung, mithin an der Klagebefugnis bzw. für die weiter hilfsweise verfolgte Feststellungklage am Feststellungsinteresse. Eine Entscheidung über die zusätzlich hilfsweise formulierten Anträge erfolgt nicht, weil die Bedingung – Klageabweisung wegen entgegenstehender bestandskräftiger Bescheide – nicht vorliegt.

32

In § 1 BRAO ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. § 3 BRAO konkretisiert das Recht des Rechtsanwalts zur Beratung und Vertretung. Aus keiner der Bestimmungen ergibt sich hingegen ein allgemeiner, voraussetzungsloser Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften. Es trifft zwar zu, dass - grundsätzlich - die Möglichkeit, Kenntnis von der Rechtsprechung zu erlangen für die Ausübung der rechtsanwaltlichen Beratungspraxis notwendig ist. Indes wird dies nicht dadurch sichergestellt, dass dem Rechtsanwalt in der Bundesrechtsanwaltsordnung ein voraussetzungsloser Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Urteilsabschriften eingeräumt wird. Vielmehr ist es immanenter Bestandteil insbesondere des Rechtsstaatsprinzips, dass Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.09.2015 - 1 BvR 857/15 -, juris), und folglich wird schon dadurch die für jeden bestehende Verfügbarkeit gerichtlicher Entscheidungen etwa in entsprechenden Datenbanken sichergestellt. Bei einem berechtigten Interesse sehen zudem § 475 Abs. 1 StPO bzw. § 299 Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Herausgabe auch einer nicht veröffentlichungswürdigen Entscheidung vor.

III.

33

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 112c BRAO, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.

34

Ein Anlass, die Berufung nach § 112c BRAO, §§ 124a, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.

35

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG.