Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Berlin

Anwaltsgerichtshof Berlin Beschluss vom 06.08.2018 – II AGH 2/18

Orientierungssatz

1. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, sondern geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern.(Rn.9)

2. Es besteht zwar seit dem 1.01.2018 für den Antragsteller gemäß § 31 a Abs. 6 BRAO die Pflicht, über das besondere elektronische Anwaltspostfach Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist jedoch seit dem 22.12.2017 von der Bundesrechtsanwaltskammer “offline” geschaltet. Damit ist dem Antragsteller ein Zugriff auf sein Anwaltspostfach nicht möglich. Insoweit besteht kein Bedürfnis für die Feststellung, dass er solange das besondere elektronische Anwaltspostfach durch die Bundesrechtsanwaltskammer außer Betrieb genommen ist, nicht der passiven Nutzungspflicht unterliegt und er bereits eingegangene und zukünftig eingehende Nachrichten nicht zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss. Eine solche Nutzung ist derzeit nicht möglich. (Rn.10)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 6.01.2018 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 2014 in Berlin zugelassener und Mitglied bei der Antragsgegnerin.

2

Mit dem an das Verwaltungsgericht Berlin gerichteten Schriftsatz vom 6.01.2018 beantragt der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen,

3

dass er nicht der passiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) unterliegt, bereits eingegangene und zukünftig eingehende Nachrichten nicht zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, solange das beA durch die Bundesrechtsanwaltskammer außer Betrieb genommen ist.

4

Die Antragsgegnerin beantragt,

5

den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

6

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 30.01.2018 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an den Anwaltsgerichtshof des Landes Berlin verwiesen.

II.

7

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, da der Antrag bereits mangels des auch im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

8

Zwar ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung statthaft, denn der Antragsteller begehrt eine Feststellung betreffend das Fehlen der passiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Damit ist er nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO auf den Vorrang der Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO verwiesen.

9

Jedoch kann vorläufiger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vornherein nutzlos ist, sondern geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern (vgl. z.B. Beschluss vom 28. August 1987 – BVerwG 4 N 3.86 – BVerwGE 78, 85 <91 f.>).

10

Dies ist hier nicht der Fall. Denn es besteht zwar seit dem 1.01.2018 für den Antragsteller gemäß § 31 a Abs. 6 BRAO die Pflicht, über das besondere elektronische Anwaltspostfach Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen (passive Nutzungspflicht). Das besondere elektronische Anwaltspostfach ist jedoch seit dem 22.12.2017 von der Bundesrechtsanwaltskammer “offline” geschaltet. Damit ist dem Antragsteller ein Zugriff auf sein Anwaltspostfach nicht möglich. Insoweit besteht kein Bedürfnis für die Feststellung, dass er solange das besondere elektronische Anwaltspostfach durch die Bundesrechtsanwaltskammer außer Betrieb genommen ist, nicht der passiven Nutzungspflicht unterliegt und er bereits eingegangene und zukünftig eingehende Nachrichten nicht zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss. Eine solche Nutzung ist derzeit nicht möglich.

11

Danach hat der geltend gemachte Feststellungsantrag keinen Erfolg (§ 112 c Abs. 1 BRAO, § 123 Abs. 1 VwGO).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO.

13

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Wert des Hauptsacheverfahrens für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der Regel halbiert wird (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 123 Rn 70).

14

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 112 c BRAO, 146 Abs. 1 VwGO).