Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Hamburg
Anwaltsgerichtshof Hamburg Urteil vom 07.02.2023 – AGH I ZU 3/2020 (I-32)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 20. Oktober 2023, AnwZ (Brfg) 19/23, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 10.12.2019, dem Kläger zugestellt am 17.12.2029, widerrief die Beklagte die seit dem [Datum] bestehende Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Gegen den Widerrufsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 17.01.2020 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2020, dem Kläger zugestellt am 18.05.2020, zurück.
Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 08.05.2020 erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 16.09.2022 hat der Senat die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 26.09.2022 zugestellt worden. Mit am 26.10.2022 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz selben Datums hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Der Kläger meint, die Klage sei zulässig, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 82 Abs. 2 VwGO nicht zur Ergänzung seines Klagevorbringens aufgefordert worden sei. Im Hinblick auf die Annahme des Klägers, dass die Klage auch begründet sei, äußert der Kläger insbesondere erneut seine Auffassung, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid vom 10. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte und die Verfahrensakte der Beklagten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom [Datum] Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des Tatbestands sieht der Senat gemäß § 84 Abs. 4 VwGO ab, weil er insoweit der Begründung des Gerichtsbescheids folgt.
Entscheidungsgründe
1.
Über die Klage war durch Urteil zu entscheiden, weil der Kläger rechtzeitig die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt hat.
2.
Die Klage ist unzulässig.
Innerhalb der Klagefrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 VwGO hat der Kläger allein gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 08.05.2020 Klage erhoben. Das war nicht statthaft. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO ein Widerspruchsbescheid isoliert mit der Klage angefochten werden kann, sind nicht erfüllt.
Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Erweiterung der Klage auf den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 10.12.2019 war unzulässig, weil die Klagefrist verstrichen war. Die Klagefrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1, § 74 VwGO gilt auch für Klageerweiterungen.
Die Ansicht des Klägers, die Klage sei zulässig, weil das Gericht den Kläger nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 82 Abs. 2 VwGO zur Ergänzung seiner Klage aufgefordert habe, ist verfehlt. Mit der Klageschrift vom 18.06.2020 hatte der Kläger die Parteien und den Gegenstand seines Klagebegehrens hinreichend bezeichnet. Die Klageschrift enthielt einen bestimmten Antrag.
Dieser war auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 08.05.20 gerichtet. Damit genügte die Klage den Anforderungen gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 82 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Für das Gericht bestand kein Anlass, den Kläger zu einer Ergänzung der Klage aufzufordern. Damit hätte der Kläger allenfalls zur Begründung einer endgültig unstatthaften Klage vortragen können. Das zu ermöglichen, ist jedoch nicht der Zweck des § 82 Abs. 2 VwGO. Schon gar nicht besteht der Zweck des § 82 Abs. 2 VwGO darin, dem Kläger aufzuzeigen, welches Klagebegehren jener nach Meinung des Gerichts hätte verfolgen sollen.
Ergänzend wird gemäß § 84 Abs. 4 VwGO auf die Begründung des Gerichtsbescheids, welcher der Senat folgt, verwiesen.
3.
Ein Anlass, die Berufung nach den § 112e Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Fall der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 112c Abs. 1 BRAO, § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.