Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Hamburg
Anwaltsgerichtshof Hamburg Urteil vom 17.09.2024 – AGH I EVY 8/2023 (I-46), AGH I EVY 8/23 (I-46)
ECLI:DE:AWGHHH:2024:0917.AGH.I.EVY8.2023I4.00
Orientierungssatz
1. Es ist eine der wichtigsten Berufspflichten des Anwaltes, Fremdgelder sorgfältig zu verwalten und unverzüglich auszukehren. Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Mandantengeldern schädigen nicht nur das Ansehen des einzelnen Anwaltes, sondern das der Anwaltschaft insgesamt. In einem solchen Fall ist eine anwaltsgerichtliche Maßnahme erforderlich, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.(Rn.20)
2. Vorliegend ist bei der Bestimmung der erforderlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahme zu Lasten des Rechtsanwalts zu berücksichtigen, dass Berufspflichtverstöße im Zusammenhang mit Mandantengeldern sehr schwer wiegen und geeignet sind, das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gefährden. Erschwerend kommt hinzu, dass neben den Vorwurf der Nichtauskehrung von Fremdgeldern weiteren Pflichtverletzungen (Betrug durch Unterlassen und Vertretung widerstreitender Interessen) vorliegen. Unter Abwägung aller für und gegen den Rechtsanwalt sprechenden Umstände sowie unter Gewichtung des vom Rechtsanwalt begangenen Unrechts sind die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 4.000,- EUR tat- und schuldangemessen.(Rn.22)
Verfahrensgang
vorgehend Anwaltsgericht Hamburg, 26. Juni 2023, III 19/22 EV 45/21
Tenor
1. Auf die Berufung der Generalsstaatsanwaltschaft Hamburg wird das Urteil des Hamburgischen Anwaltsgerichts vom 26. Juni 2023, Az.: III 19/22 EV 45/21, dahin abgeändert, dass gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen die Berufspflichten aus § 43a Abs. 5 BRAO a.F., § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 6 BORA a.F., § 11 Abs. 1 BORA, § 43a Abs. 4 BRAO sowie § 43 BRAO i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 13 StGB die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von EUR 4.000,00 (in Worten viertausend) gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO verhängt werden.
2. Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Das Hamburgische Anwaltsgericht hat mit Urteil vom 26. Juni 2023 festgestellt, dass der Rechtsanwalt seine Berufspflichten aus § 43a Abs. 5 BRAO a.F., § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 6 BORA a.F. verletzt hat. Es hat jedoch eine anwaltsgerichtliche Maßnahme nicht für erforderlich gehalten und deswegen das Verfahren gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAO eingestellt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat gegen das Urteil am 27. Juni 2023 Berufung eingelegt und die Berufung am 7. Dezember 2023 gerechtfertigt.
Die Berufung ist gemäß § 143 BRAO zulässig und führt zu dem sich aus dem Tenor ergebenden Schuld- und Maßnahmenausspruch.
2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:
Der Rechtsanwalt ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 19, 16 und elf Jahren, die bei ihm wohnen. Er ist gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig. Sein Einkommen schwankt jährlich in der Größenordnung von EUR 120.000 – EUR 140.000. Er hat monatliche Kosten von ca. EUR 4.000 – EUR 5.000 für die Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie und die Krankenversicherung. Seine Ehefrau ist ebenfalls als Rechtsanwältin tätig und hat ein jährliches Einkommen von ca. EUR 30.000 – EUR 40.000.
Der Rechtsanwalt ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 6. August 2020 – Aktenzeichen XXX – wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je EUR 40 verurteilt. Das Urteil ist seit dem 2. November 2020 rechtskräftig.
3. Der Senat hat aufgrund der geständigen Einlassung des Rechtsanwaltes, der insbesondere die Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil als zutreffend bestätigt hat, und der im Weiteren durchgeführten Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Rechtsanwalt hatte seit vielen Jahren ein Dauermandat der XXX GmbH, Braunschweig. Unter anderem war er beauftragt, eine gerichtlich titulierte Forderung dieser Gesellschaft gegen die Firma YYY in Höhe von ca. EUR 54.000 beizutreiben. Im Rahmen dieses Mandates vereinnahmte er von Mai 2014 bis Juni 2017 Raten auf die titulierte Forderung in Höhe von insgesamt EUR 49.956,86.
Zum 1. Januar 2016 wurden die Geschäftsanteile an der XXX GmbH verkauft. Bei dem Verkauf vertrat der Rechtsanwalt die verkaufenden Gesellschafter. Im Rahmen des Verkaufs wurde die Forderung gegen YYY angesprochen. Es wurde vereinbart, dass der Rechtsanwalt weiter für die Beitreibung zuständig sein sollte. Das ergibt sich für den Senat aus der Aussage der Zeugin Rechtsanwältin AAA. Die Zeugin hat glaubhafte Angaben gemacht; der Senat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass sie von eigenen Interessen beeinflusst war. Zwar hat der Rechtsanwalt angegeben, dass aus Sicht der Verkäufer keine „komplizierten Themen“ in die Verhandlungen eingebracht werden sollten und deswegen die Forderung nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei. Dies erscheint angesichts der überzeugenden Angaben der Zeugin aber als Schutzbehauptung.
Auch nach dem Gesellschafterwechsel am 1. Januar 2016 leistete YYY weitere Zahlungen an den Rechtsanwalt. Am 21. März 2017 forderte die XXX GmbH ihn zur Offenlegung und Auszahlung der vereinnahmten Fremdgelder auf. Der Rechtsanwalt reagierte hierauf nicht. Trotz Kündigung des Mandats am 31. Juli 2017 sowie weiterer Aufforderungsschreiben der neuen Bevollmächtigten, Rechtsanwältin AAA, vom 19. Juli 2017, 10. August 2017 und 29. August 2017 rechnete der Rechtsanwalt das Mandat erst mit Schreiben vom 6. November 2017 ab und zahlte am 8. November 2017 einen Teilbetrag in Höhe von EUR 20.416,16 aus. Er verweigerte aber im genannten Schreiben vom 6. November 2017 die Auszahlung des – nach Verrechnung mit berechtigten Gebührenansprüchen – restlichen Fremdgelds in Höhe von EUR 14.906,16.
Am 22. März 2018 erhob die XXX GmbH Zahlungsklage gegen den Rechtsanwalt über den Betrag von EUR 14.906,16 vor dem Landgericht Hamburg. Im Anschluss kam es Anfang 2019 zu einer Vereinbarung zwischen der XXX GmbH und dem ehemaligen Gesellschafter Herrn XXX. Die Forderung wurde durch Verrechnung mit Gegenforderungen erledigt. Das Zivilverfahren wurde für erledigt erklärt.
4. Gegen den Rechtsanwalt waren wegen Verletzung der Berufspflichten gemäß § 43a Abs. 5 BRAO a.F., § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 6 BORA a.F., § 11 Abs. 1 BORA, § 43a Abs. 4 BRAO sowie § 43 BRAO i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 13 StGB die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von EUR 4.000,00 zu verhängen.
a. Der Rechtsanwalt hat in erheblichem Maß gegen seine Berufspflichten verstoßen, indem er seine Mandantin XXX GmbH nicht über empfangene Fremdgelder informierte und die Fremdgelder mit erheblicher Verzögerung – nach vielen Aufforderungen – weiterleitete. Damit hat er gegen § 43a Abs. 5 BRAO a.F., § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 6 BORA a.F., § 11 Abs. 1 BORA verstoßen.
Der Rechtsanwalt handelte vorsätzlich. Wenn er der irrtümlichen Meinung gewesen wäre, er habe gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch die neue Geschäftsführung, keine entsprechenden Pflichten gehabt, wäre das ein unbeachtlicher Rechtsirrtum gewesen.
b. Daneben hat er gegen seine Berufspflichten aus § 43a Abs. 4 BRAO verstoßen, indem er widerstreitende Interessen vertrat. Er hat einerseits die XXX GmbH und andererseits deren Gesellschafter beim Verkauf der Anteile an der Gesellschaft und bei der Abwicklung des Verkaufs vertreten. Spätestens seit dem Verkauf der Anteile hatten diese beiden Mandanten gegensätzliche Interessen. Während es das Interesse der Mandantin XXX GmbH war, die von YYY beigetriebenen Gelder zu erhalten, verlangten die verkaufenden Gesellschafter, vertreten durch Herrn XXX, dass der Rechtsanwalt die Gelder nicht auszahlte, sondern mit Gebührenforderungen verrechnete. Diese Gebührenforderungen richteten sich nach der insoweit glaubhaften Einlassung des Rechtsanwaltes nicht gegen die XXX GmbH, sondern gegen Herrn XXX persönlich und seine verschiedenen Unternehmungen. Das lief den Interessen der XXX GmbH zuwider.
Auch insoweit handelte der Rechtsanwalt vorsätzlich. In den Kaufverhandlungen war vereinbart worden, dass er die Forderungsangelegenheit weiter für die Gesellschaft bearbeiten sollte. Damit wusste er, dass eingehende Gelder der Gesellschaft zustanden. Auch kannte er das entgegenstehende Interesse der verkaufenden Gesellschafter, dass nicht an die Gesellschaft ausgezahlt werden sollte. Wenn er den darin liegenden Interessenkonflikt nicht erkannt hätte, wäre das ein unbeachtlicher Rechtsirrtum gewesen.
c. Dadurch, dass er die XXX GmbH nicht über die eingegangenen Gelder informierte, hat der Rechtsanwalt einen Betrug durch Unterlassen begangen und damit gleichzeitig seine Pflicht verletzt, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 43 Satz 1 BRAO). Er war durch §§ 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 6 BORA a.F., 11 Abs. 1 Satz 2 BORA und gleichzeitig durch seinen Mandatsvertrag verpflichtet, seine Mandantin, die XXX GmbH, unverzüglich über eingegangene Fremdgelder zu unterrichten, über diese Gelder abzurechnen und sie an die Mandantin auszukehren. Das hat er unterlassen und damit seine Mandantin über die Tatsache getäuscht, dass Gelder eingegangen waren. Bei der Mandantin hat er dadurch einen Irrtum über den Geldeingang verursacht, der zu einer Vermögensgefährdung führte, weil sie über längere Zeit nicht auf der Auskehrung des Geldes bestehen konnte. Der Rechtsanwalt handelte in der Absicht, seinem Mandanten XXX einen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil dieser das Geld dazu benutzen sollte, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts auszugleichen. Dieser Vermögensvorteil war rechtswidrig, denn die eingegangenen Gelder standen der XXX GmbH zu.
Der Rechtsanwalt handelte vorsätzlich. Seine Einlassung, er sei der Ansicht gewesen, die Forderung stehe „wirtschaftlich“ der Veräußererseite zu, lässt den Vorsatz nicht entfallen, weil der Rechtsanwalt wusste – wie er eingeräumt hat –, dass es rechtlich anders war.
5. Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist nicht nach § 115b Satz 2 BRAO im Hinblick darauf abzusehen, dass im vorangegangenen Strafverfahren dem Rechtsanwalt eine Geldbuße in Höhe von EUR 5.000 auferlegt worden ist. Das Strafverfahren (245 Cs 320/20 – 3302 Js 279/17) bezog sich nur auf den Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) wegen der Zurückhaltung des Betrages von EUR 14.906,16, nicht aber auf die nicht ausgekehrten weiteren Beträge. Es bezog sich auch nicht auf den Vorwurf des Betrugs durch Unterlassen. Der Vorwurf der Berufspflichtverletzung wegen der Wahrnehmung widerstreitender Interessen war ohnehin nicht Gegenstand des Strafverfahrens.
Eine anwaltsgerichtliche Ahndung war aber auch wegen der Pflichtverletzung erforderlich, auf die sich das vorangegangene Strafverfahren bezog, also die Zurückhaltung des Betrages von EUR 14.906,16. Es ist eine der wichtigsten Berufspflichten des Anwaltes, Fremdgelder sorgfältig zu verwalten und unverzüglich auszukehren. Unregelmäßigkeiten im Umgang mit Mandantengeldern schädigen nicht nur das Ansehen des einzelnen Anwaltes, sondern das der Anwaltschaft insgesamt. Deswegen ist eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich, um den Anwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
6. Bei der Bestimmung der erforderlichen anwaltsgerichtlichen Maßnahme (§ 114 Abs. 1 BRAO) hat der Senat zu Lasten des Rechtsanwalts berücksichtigt, dass Berufspflichtverstöße im Zusammenhang mit Mandantengeldern sehr schwer wiegen und geeignet sind, das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gefährden. Erschwerend kommt hinzu, dass neben den Vorwurf der Nichtauskehrung von Fremdgeldern auch die weiteren Pflichtverletzungen (Betrug durch Unterlassen und Vertretung widerstreitender Interessen) treten. Auf der anderen Seite hat er zu Gunsten des Rechtsanwalts die lange Dauer des Verfahrens sowie den Umstand gewürdigt, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Unter Abwägung all dieser und aller weiteren für und gegen den Rechtsanwalt sprechenden Umstände sowie unter Gewichtung des vom Rechtsanwalt begangenen Unrechts sind zur Überzeugung des Senats die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von EUR 4.000 tat- und schuldangemessen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 BRAO.
8. Die Revision wird gemäß § 145 Abs. 2 BRAO nicht zugelassen. Der Senat hat nicht über Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten entschieden, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 145 Abs. 3 BRAO selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden.