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Anwaltsgerichtshof Hamburg Urteil vom 13.06.2025 – AGH II ZU 2/2023 (XX), AGH II ZU 2/2023 (II-44), AGH II ZU 2/23 (XX), AGH II ZU 2/23 (II-44)
ECLI:DE:AWGHH:2025:0613.AGH.II.ZU2.2023XX.00
Orientierungssatz
Eine Beitragsermäßigung nach § 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer setzt eine wirtschaftliche Bedürftigkeit voraus, die sich aus sämtlichen Einkommensarten ergibt. Werden bei der Selbstauskunft wesentliche Einkünfte - etwa aus Kapitalvermögen oder Vermietung - nicht angegeben, kann ein darauf beruhender Ermäßigungsbescheid zurückgenommen werden.(Rn.29) (Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 552,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem eine ihm ursprünglich gewährte Ermäßigung des Kammerbeitrages um 50 % aufgehoben wird.
Mit Beitragsbescheid vom 5. Februar 2020 (Bl. 15 Beitragsakte, nachfolgend abgekürzt „BA“) wurde der Kammerbeitrag des Klägers für das Jahr 2020 auf 348,00 Euro zzgl. 6,00 Euro Ausbildungsumlage festgesetzt.
Der Kläger schickte diesen Beitragsbescheid vom 5. Februar 2020 am 21. Februar 2020 per Telefax an die Beklagte, versehen mit der handschriftlichen Aufschrift: „S.g.D.u.H., ganz höflich bitte ich um Stundung bis zum 31.12.20, da ich noch nicht weiß wieviel ich verdiene. M.f.G.(Unterschrift unleserlich)“.
Am 16. April 2021 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seinen Antrag als Stundungs- und Ermäßigungsantrag verstanden zu haben. Sie forderte den Kläger auf, bis zum 15. Mai 2021 einen ausgefüllten Fragebogen zu übermitteln, um über die Ermäßigung entscheiden zu können. Weil weder der volle Beitrag gezahlt noch der ausgefüllte Fragebogen eingereicht wurde, forderte die Beklagte den Kläger am 16. Juli 2021 auf, den vollen Beitrag bis zum 9. August 2021 zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger übermittelte jedoch zunächst am 29. Juli 2021 und sodann in korrigierter Fassung am 9. September 2021 den ausgefüllten Fragebogen zu seinen Einkommensverhältnissen. Darin gab er an, im Jahr 2020 14.832,98 Euro an Einkünften aus selbstständiger oder angestellter Rechtsanwaltstätigkeit erzielt zu haben.
Der Fragebogen trägt die Überschrift „Erklärung zu den im Kalenderjahr 2012 erzielten Gesamteinkünften“. Diese Kopfzeile korrigierte der Kläger handschriftlich dahingehend, dass die Jahreszahl gestrichen und durch „2020“ ersetzt wurde. Die Tabelle fragt ab, ob Einkünfte zwischen 0 und 15.000 Euro, zwischen 15.000 und 22.000 Euro oder über 22.000 Euro erzielt wurden, und zwar in verschiedenen Einkommensarten, u.a. aus selbständiger oder angestellter Rechtsanwaltstätigkeit, aus Vermietung/Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Die Felder im Fragebogen, in denen nach Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung gefragt wird, ließ der Kläger unausgefüllt. Oberhalb der Unterschriftszeile und unter der Tabelle findet sich auf dem Formblatt der Satz „Es wird anwaltlich versichert, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.“ Der Kläger setzte darunter mit Datumsangabe des 15. Februar 2021 seine Unterschrift (Bl. 27 BA). Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 21. September 2021 eine Ermäßigung des Kammerbeitrags um 50%.
Im Rahmen eines zeitlich parallel verlaufenden, mit Bescheid vom 24. März 2022 eingestellten Verfahrens über den Widerruf der Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls gab der Kläger gegenüber der Beklagten am 16. September 2021 an, ein frei verfügbares Jahreseinkommen von über 90.000,00 Euro und ein Vermögen von einer Million Euro zu haben, zu dem u.a. Wertpapiere und eine vermietete Eigentumswohnung gehören würden. Die Beklagte schrieb den Kläger deshalb am 25. Oktober 2021 an und bat ihn um Aufklärung der Widersprüche zwischen seinen Eintragungen in der Tabelle zu den Einkommensverhältnissen und seinen Angaben im Widerrufsverfahren (Bl. 35 f. PA). Der Kläger reagierte nur mit der Gegenfrage, worin denn der Widerspruch liege.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2022 (Bl. 58 ff. PA) hob die Beklagte ihren Bescheid vom 21. September 2021 auf. Außerdem setzte sie wegen verspäteter Zahlung weitere 15,00 Euro fest, so dass sich ein Nachzahlungsbetrag von 192,00 Euro ergab. Die Beklagte begründete die Aufhebung damit, dass die gewährte Ermäßigung rechtswidrig sei, weil die Billigkeitsentscheidung nach § 5 der Beitragsordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer nach der dafür erlassenen Richtlinie eine Ermäßigung aus sozialen Gründen dann vorsehe, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bestimmte Richtwerte nicht überschreite. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger aufgrund seiner Gesamteinkünfte nicht. Weil der Kläger seine nennenswerten Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung nicht angegeben habe, seien diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Die Ermäßigungsentscheidung werde gemäß §§ 48 Abs. 1 HmbVwVfG, 32 Abs. 1 S. 1 BRAO aufgehoben. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers stehe der Aufhebung auch nicht entgegen, weil dieses gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 HmbVwVfG ausgeschlossen sei, da der Kläger unrichtige und unvollständige Angaben gemacht habe.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 24. Juni 2022 (Bl. 62 BA) Widerspruch gegen die Aufhebung ein und begründete diesen damit, dass eine Rechtsgrundlage für den Bescheid nicht ersichtlich sei, er zudem nicht verpflichtet sei, Angaben zu anderem Einkommen als dem aus anwaltlicher Tätigkeit zu machen und im Übrigen hilfsweise die Aufrechnung mit angeblich bereits formulierten Gegenansprüchen erklärt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers nach einem entsprechenden Beschluss des Kammervorstandes am 7. September 2022 (Bl. 91 f. BA) mit Bescheid vom 27. September 2022 (Bl. 106 ff. BA) zurück und setzte eine Gebühr von 360,00 EURO für das Widerspruchsverfahren fest.
Zur Begründung wiederholte die Beklagte die Ausführungen des Ausgangsbescheides und nahm hinsichtlich der Gebührenfestsetzung auf § 7 der Gebührenordnung Bezug.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2022, eingegangen bei der gemeinsamen Annahmestelle am 4. Oktober 2022, hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022 aufzuheben, erhoben. Für die Klageinreichung hat der Kläger eine Kopie des Widerspruchsbescheids verwendet, die er mit handschriftlichen Eintragungen versehen hat. Diese betreffen u.a. Fragen zur Verwendung der Beiträge, zur Berücksichtigung aller Einkommensarten, zu einer Prüfung der Beiträge durch die Freie und Hansestadt Hamburg und Belehrungen zur Art und Weise des Verwaltungshandelns der Beklagten. Ein Antrag, den Ausgangsbescheid vom 21. Juni 2022 aufzuheben, findet sich im Wortlaut des Schreibens nicht.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 30. November 2022 zum Az. 17 K 3961/22 den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof der Freien und Hansestadt Hamburg verwiesen.
Nach Abgabe an den Anwaltsgerichtshof ist der Kläger mit Verfügung vom 28. März 2023 aufgefordert worden, die Klage bis zum 31. Mai 2023 zu begründen. Er hat mit Schriftsatz vom 10. April 2023 dahingehend reagiert, dass keine Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofes bestehe und die Sache seiner Kenntnis nach vom Oberverwaltungsgericht bearbeitet werde. Eine weitere Begründung ist nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 23. April 2023 zum Az. 3 So 17/23 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2022 verworfen.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 hat das Gericht beim Kläger angefragt, ob er an der Klage festhalten wolle. Der Kläger hat am 15. Juli 2024 durch handschriftliche Eintragungen auf dem ihm zugegangenen Schreiben des Anwaltsgerichtshofes geantwortet, dass nicht die Beklagte, sondern die Freie und Hansestadt Hamburg die richtige Beklagte und das Verwaltungsgericht zuständig sei. Im Übrigen sei es Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Amtsermittlung den Sachstand zu ermitteln.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2022 zum Aktenzeichen XXX und den Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022 zum Aktenzeichen XXX aufzuheben.
Die Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den Aufhebungsbescheid und den Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und hat im Wesentlichen auf ihre Begründung im Widerspruchbescheid verwiesen.
Der Senat hat die Beitragsakte der Beklagten für den Kläger beigezogen.
Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sodass gem. §§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. 102 Abs. 2 VwGO ohne ihn verhandelt worden ist.
Entscheidungsgründe
Der Anwaltsgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Der Verweisung des Rechtsstreits durch rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. September 2022, Az. 17 K3350/22, ist für das Gericht bindend, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG. Die Ausführungen jenes Beschlusses sind auch materiell zutreffend.
Die Klage ist zulässig und gegen die richtige Beklagte gerichtet. Sie ist jedoch unbegründet, weil der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2022 rechtmäßig ist.
I. Die Beklagte erhebt gemäß § 1 Ziffer 1 der Beitragsordnung laufende und einmalige Beiträge. Die Beitragsordnung ist auf der Grundlage des § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erlassen. Die Kammerversammlung beschließt über die jeweilige Höhe der Beiträge. Zweifel an der Wirksamkeit der Beitragsordnung und der beschlossenen Beitragshöhe für das Jahr 2020 sind nicht ersichtlich.
§ 5 der Beitragsordnung der Beklagten sieht vor, dass der Kammervorstand auf Antrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen kann. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten und vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Angaben sind glaubhaft zu machen und auf Anforderung sind Belege vorzulegen, dies kann nach Ablauf der Jahresfrist innerhalb der ersten 6 Monate des Folgejahres erfolgen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
Die Beklagte hat am 21. September 2021 zunächst einen wirksamen Ermäßigungsbescheid erlassen. Die Auslegung des in seinem Wortlaut nur auf Stundung gerichteten Antrags des Klägers vom 21. Februar 2020 (auch) als Ermäßigungsantrag begegnet keinen Bedenken. Der Kläger hat mit der Formulierung, er wisse noch nicht, was er verdiene, ausreichend kundgetan, dass er davon ausging, nur über ein Einkommen zu verfügen, das eine Ermäßigung ermöglichen würde. Den so verstandenen Antrag hat der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist nach § 5 S. 2 der Beitragsordnung der Beklagten gestellt.
II. Die Beklagte hat den Ermäßigungsbescheid zurecht gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 HmbVwVfG aufgehoben. Der Bescheid war rechtswidrig, weil der Kläger die Voraussetzungen der Beitragsermäßigung tatsächlich nicht erfüllt.
1) Der Kläger hat zwar am 29. Juli 2021 unter Nutzung der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Einkommenstabelle erklärt, im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger oder angestellter Rechtsanwaltstätigkeit von (nur) 17.806,16 Euro gehabt zu haben und diese Angaben am 9. September 2021 dahingehend korrigiert, dass die Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeiten (sogar nur) 14.832,98 Euro betrugen. Bei allen anderen in der Tabelle verzeichneten Einkunftsarten hat der Kläger keine Eintragungen vorgenommen und die Angaben insgesamt mit seiner Unterschrift als "richtig und vollständig" bezeichnet.
Nach den eigenen Angaben des Klägers im Verfahren um den Widerruf seiner Zulassung verfügt er aber tatsächlich über freies Einkommen von mehr als 90.000,00 Euro im Jahr und ein Vermögen von einer Million Euro. Mithin hat der Kläger in der von ihm eingereichten Tabelle wahrheitswidrig versichert, die Angaben zu seinen Gesamteinkünften dort vollständig angegeben zu haben. Der Kläger hat die tatsächlichen Feststellungen der Beklagten hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht in Abrede gestellt, so dass sie hier zugrunde zu legen sind. Ermessensfehler hinsichtlich der Ausübung des Rücknahmeermessens sind nicht ersichtlich.
2) Ein begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt, wie ihn der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2021 darstellt, darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 HmbVwVfG zurückgenommen werden. Er darf insbesondere nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist, § 48 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 HmbVwVfG.
Selbst wenn der Kläger, weil er rechtsirrig meinte, für den Ermäßigungsantrag nur seine Einkünfte aus Rechtsanwaltstätigkeit angeben zu müssen und deswegen auf den Bestand des Ermäßigungsbescheides vertraute, wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Begünstigte kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern (zumindest auch) in derjenigen des Bürgers, hier des Rechtsanwalts, hat (BeckOK VwVfG/J. Müller, 67. Ed. 1.4.2024, VwVfG § 48 Rn. 74 mit Verweis auf BT-Drs. 7/910, 70). Dieser Fall liegt hier vor. Der Kläger hat das ihm vorliegende Formular der Beklagten, mit dem die Einkommensverhältnisse abgefragt werden, in mehrfacher Hinsicht unvollständig ausgefüllt. Allein dadurch hat er erwirkt, dass der Ermäßigungsbescheid zu seinen Gunsten ergangen ist. Die Beklagte hat durch die Ausgestaltung der von ihr zur Verfügung gestellten Tabelle auch zu erkennen gegeben, dass sie die dort geforderten Angaben für ihre Entscheidung für wesentlich hält und ihren Ermäßigungsentscheidungen in ihrer Verwaltungspraxis zugrundelegt, sie also entscheidungserheblich sind (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 118).
3) Die Praxis der Berücksichtigung der gesamten Einkommensverhältnisse begegnet auch keinen Bedenken (vgl. auch AnwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.12.2014 - AGH 14/14; AnwGH Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. 10. 2008 2 AGH 23/07). Die Billigkeitsentscheidung des § 5 der Beitragsordnung will ermöglichen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Sie stellt auf die Bedürftigkeit ab, die nicht gegeben ist, wenn der Antragsteller aus anderen Einkunftsarten Einkünfte hat, die offensichtlich ein wirtschaftlich auskömmliches Leben ermöglichen. Denn die Höhe des Beitrages der Kammermitglieder wird nicht an ihrem Einkommen gemessen, sondern an ihrer Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft verursacht unabhängig vom Einkommen des einzelnen Mitglieds im Grundsatz denselben Verwaltungsaufwand pro Mitglied. Dementsprechend ist es auch gerechtfertigt, von Mitgliedern, die nur überschaubare Einnahmen aus Rechtsanwaltstätigkeit haben, die gleichen Beiträge zu verlangen wie von anderen Mitgliedern. Allein die Sondersituation, dass die Gesamteinkünfte der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts aus allen Einkommensarten nicht für eine wirtschaftliche stabile Lebensführung ausreichen, kann es ausnahmsweise rechtfertigen, unabhängig vom Aufwand, den ein Mitglied verursacht, eine Reduktion des Kammerbeitrages zu gewähren.
4) Die Rücknahme erfolgte ab Kenntnis von den tatsächlichen Vermögensverhältnisses des Klägers am 16. September 2021 innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 HmbVwVfG.
5) Die Festsetzung einer Widerspruchsgebühr von 360,00 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. § 7 der Gebührenordnung der Beklagten sieht eine solche für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG. Es sind der nachzuzahlende Betrag von 192,00 € zuzüglich der Widerspruchsgebühr von 360,00 € zu addieren.
Ein Anlass, die Berufung nach § 112 e BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ein Fall der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.