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Anwaltsgerichtshof Hessen Gerichtsbescheid vom 09.05.2022 – 1 AGH 11/21

ECLI:DE:AWGHHE:2022:0509.1AGH11.21.00

Verfahrensgang

nachgehend BGH Karlsruhe, 10. Oktober 2022, AnwZ (Brfg) 18/22, Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Klage des Klägers, mit der er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2021 wendet, mit welchem diese seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat.

Der Kläger ist seit 07.03.1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Gegen den Kläger bestehen im zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Hünfeld (jedenfalls) zwei Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.

Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 18.11. und 03.12.2020 sowie 26.01.2021 darauf hingewiesen, dass Eintragungen im zentralen Schuldnerverzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO grundsätzlich die Vermutung des Vermögensverfalls nach sich ziehen und den Kläger aufgefordert, Nachweise zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen sowie den Nachweis zu führen, dass die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen getilgt und die entsprechenden Eintragungen gelöscht wurden.

Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion des Klägers erfolgte, wurde er mit Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 08.03.2021 unter Fristsetzung zum 18.03.2021 und sodann mit weiterem Schreiben vom 23.04.2021 unter Fristsetzung zum 30.04.2021 unter Ankündigung des Widerrufs erneut zur Vorlage der erbetenen Unterlagen und Nachweise aufgefordert. Unter Hinweis auf eine Erkrankung wurde dem Kläger zweimal Fristverlängerung gewährt, letztmalig bis zum 30.06.2021. Der Kläger ist den Aufforderungen der Beklagten nicht nachgekommen.

Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.09.2021 zugestellt.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.10.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis lägen keinerlei offene Forderungen zugrunde, sondern Zwangsgeldandrohungen, die aus nicht getätigten Abrechnungen in Betreuungsverfahren resultierten; diese Abrechnungen habe er bisher nicht erstellen können und sei erst jetzt in der Lage, diese Abrechnungen nachzuliefern. Mit Eingang der Abrechnungen beim Amtsgericht würden auch die Zwangsgeldbeschlüsse aufgehoben. Entsprechendes gelte, wenn er sogenannte Selbstverwaltungserklärungen der Betroffenen in dem Betreuungsverfahren, nachdem diese ihre Konten und damit ihre Haushaltskasse selbst verwaltet haben, abliefere. Da dies nunmehr geschehe, würden die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Erledigung gelöscht. Deshalb habe er keine Veranlassung gesehen, Vermögensauskünfte zu erteilen und sei deshalb ins Schuldnerverzeichnis „gerutscht". Er sei unter größtem Druck dabei, die Missstände aufzuarbeiten und in Kürze die entsprechenden Unterlagen nachzureichen. Aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestünde kein Anlass für eine Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.

Der Aufforderung des Senatsvorsitzenden in der Terminsladung zum ursprünglichen Termin, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids darzulegen und eine Vermögensaufstellung für diesen Zeitpunkt sowie einen Tilgungsplan vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen; er hat auch die Zwangsgeldbeschlüsse, die zu den Vollstreckungen gegen den Kläger geführt haben sollen, nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

II.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen. Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 112 c BRAO i.V.m. § 84 1 VwGO.

Die Klage ist zulässig. Sie ist rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§§ 112c BRAO, 74 VwGO) erhoben worden. Gegen den Bescheid vom 16.09.2021 wurde mit dem am 18.10.2021 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Klage erhoben. Bei einer Zustellung am 17.09.2021 hätte die Klagefrist am 17.10.2021 geendet; da es sich um einen Sonntag handelte, lief die Klagefrist am 18.20.2021 ab, dem Tag des Eingangs der Klage.

Ein Widerspruchsverfahren ist nach Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27.10.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.11.2010 (GVBI. I S. 421) nicht erforderlich.

Die Klage ist gemäß § 112 a und 112 b BRAO beim zuständigen Gericht erhoben.

Die Klage ist aber unbegründet, da der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtmäßig ist und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen hierfür nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Dabei wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Letzteres ist der Fall.

Nach dem Vortrag des Klägers will er sich auch schon zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids in geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen befunden haben; die beiden Einträge in das Schuldnerverzeichnis seien nur dem Umstand geschuldet, dass er die Vermögensauskünfte deshalb nicht abgegeben habe, weil die zugrundeliegenden Zwangsgelder aufgehoben werden müssten, sobald er die Abrechnungen in den Betreuungsverfahren erstellt habe.

Der Kläger hat allerdings nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids tatsächlich kein Vermögensverfall vorlag. Seinen Vortrag, er lebe in geordneten Vermögensverhältnissen und die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis beruhten nur darauf, dass er im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Folge der verhängten Zwangsgelder keine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, hat er trotz Aufforderung nicht belegt. Er hat weder vorgetragen, dass er die Vermögensauskunft zu Recht verweigert hätte, noch, dass die Zwangsgeldfestsetzungen etwa unberechtigt gewesen wären. Er hat darüber hinaus auch weder seine Vermögensverhältnisse dargestellt noch die Vermutung der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden widerlegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO I. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Ni. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 112 e Satz 1 BRAO, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Der Streitwert ist nach § 194 Abs. 2 BRAO festzusetzen und beträgt EUR 50.000,00.