Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 20.06.2008 – 1 AGH 27/08
ECLI:DE:AWGHNRW:2008:0620.1AGH27.08.00
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Ant¬ragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der jetzt ##-jährige Antragsteller ist seit dem ########## als Rechtsanwalt im Bezirk der Antragsgegnerin zugelassen.
Mit Schreiben vom 13.02.2008, dem Antragsteller zugestellt am 14.02.2008, hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme binnen Wochenfrist eingeräumt, um sich zu drei Haftbefehlen und einer Forderungsaufstellung, umfassend insgesamt 30 Positionen und endend mit einem Forderungsbetrag von
€ 30.392,04 zu äußern.
Nachdem eine Reaktion des Antragstellers nicht erfolgte, hat die Antragsgegnerin unter dem 25.02.2008 die streitgegenständliche Widerrufsverfügung erlassen, die
sich insbesondere auf die drei Haftbefehle des Amtsgerichts Köln vom ########## und ########## stützt.
Zudem zeige die Tatsache, dass auch wegen Kleinforderungen bis hin zu € 150,91 (Forderung des C W) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller eingeleitet worden seien, dass ein Vermögensverfall positiv feststellbar sei.
Die Widerrufsverfügung ist dem Antragsteller unter dem 26.02.2008 zugestellt worden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11.03.2008, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 12.03.2008.
Der Antragsteller stellt zwei Forderungen, derentwegen Haftbefehle gegen ihn ergangen sind, unstreitig, nämlich die Forderung der E L und des Hauptzollamtes B. Die dritte Forderung, nämlich diejenige des W2 des Landes O, beruhe dagegen auf einer Schätzung, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde.
Er habe nunmehr einen Jahresabschluss für das Jahr 2006 fertigen lassen, der bei entsprechender Vorlage beim Versorgungsamt zu einer Reduzierung der Forderung auf ca. 10 % der gegenwärtig geltend gemachten Forderung führen werde.
Die den beiden anderen Haftbefehlen zugrundeliegenden Forderungen seien beglichen.
Trotz des üblichen Hinweises des Senatsvorsitzenden vom 06.05.2008 unter Fristsetzung zum 23.05.2008 hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 21.05., 02.06. sowie 19.06.2008 die Bezahlung einer Vielzahl von Forderungen dar- und belegt, ohne jedoch zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzutragen.
Der Antragsteller beantragt,
den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2008 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Widerrufsverfügung.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht widerrufen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 II Nr. 7 BRAO angenommen; diese Voraussetzungen sind auch im Nachhinein nicht entfallen.
Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch das Interesse der Rechtsuchenden nicht gefährdet ist.
Ein Vermögensverfall liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Gemäß § 14 II Nr. 7 BRAO wird dies vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen ist.
Diese Voraussetzungen lagen ersichtlich bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Es
bestanden eine Vielzahl von titulierten Forderungen gegen den Antragsteller und er war mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so dass die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gegeben war, der Vermögensverfall jedoch auch im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung selbst wegen Kleinstbeträgen auch positiv festzustellen war.
Der Antragsteller befand sich mithin zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung im Vermögensverfall.
Der somit für die Zeit des Erlasses der Widerrufsverfügung feststellbare Vermögensverfall ist auch in der Folgezeit nicht zweifelsfrei entfallen.
Zwar hat der Antragsteller in der Folgezeit eine Vielzahl von Forderungen bedient und auch Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, gleichwohl sind zum einen noch eine Reihe von Forderungen offen und der Antragsteller hat auch nichts zu seinen derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorgetragen, so dass von einer zweifelsfreien Konsolidierung derzeit nicht die Rede sein kann.
Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer möglichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Demgemäß ist die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin zu Recht ergangen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 I BRAO, die Entscheidung über den Ersatz der notwendigen Auslagen beruht auf § 13a FGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates.