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Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 01.09.2014 – 1 AGH 1/14

ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0901.1AGH1.14.00

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes vom 03.07.2014 wird zurückgewiesen.

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Begründung:

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Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 VwGO ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, jedoch in der Sache unbegründet.

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Es ist entspricht allgemeiner Meinung, dass nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen berichtigungsfähig sind, nicht jedoch die darauf bezogenen Wertungen des Gerichtes.

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Insoweit verkennt die Klägerin – durchgängig nach wie vor –, dass ihre gesamten schriftsätzlichen Ausführungen zu dem ursprünglichen Verwaltungsakt der Beklagten nur insoweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung waren, als dieser ursprüngliche Verwaltungsakt – zwischenzeitlich – durch die Beklagte zurückgenommen worden ist.

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Mit der Klage selbst wendet sich die Klägerin jedoch gegen den Verwaltungsakt der Beklagten vom 29.10.2013, so dass sämtliche den ursprünglichen Verwaltungsakt betreffenden Ausführungen der Klägerin entscheidungsunerheblich waren.

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Dieser Vollstreckungstitel ist jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin rechtmäßig ergangen, diese Rechtsauffassung des Senates stellt jedoch eine Tatsachenwertung da, die einer Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 VwGO nicht zugänglich ist.

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Mit ihrem Antrag auf Tatbestandsberichtigung greift die Klägerin nämlich nur an, dass der Senat schriftsätzliche Ausführungen von ihr rechtlich falsch gewertet habe.

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Soweit die Klägerin darüber hinaus die Auffassung vertritt, die Gründe für die Nichtwahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung seien fehlerhaft, so sind die diesbezüglichen Ausführungen schlicht nicht nachvollziehbar.

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Insoweit ist der Tatbestand jedoch auch richtig, da die Klägerin unstreitig erkrankt war und ebenso unstreitig die Klägerin nicht vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war.

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Die Entscheidung ist unanfechtbar.