Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW

Anwaltsgerichtshof NRW Urteil vom 05.09.2014 – 2 AGH 8/14

ECLI:DE:AWGHNRW:2014:0905.2AGH8.14.00

Tenor

Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil

der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwalts-

kammer Düsseldorf vom 17.03.2014 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte, mithin zulässige Berufung des Angeschuldigten war gemäß §§ 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, weil der Angeschuldigte ungeachtet der durch Urkunde vom 30.06.2014, Bl. 141 R d.A. nachgewiesenen, mit dem Hinweis auf die sich aus unentschuldigter Abwesenheit ergebenden Rechtsfolgen versehenen, ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen ist, ohne sein Fernbleiben hinreichend zu entschuldigen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

4

Die Revision war nicht zuzulassen, weil nicht über Rechtsfragen oder Fragen der anwaltlichen Berufspflichten zu entscheiden war, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, § 145 Abs. 2 BRAO.

5

Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach förmlicher Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen einzulegen. In der Beschwerdeschrift muss die grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich benannt werden, § 145 Abs. 3 BRAO.

6

X beantragte ein Berufs- und Vertretungsverbot des Rechtsanwalts Y nach § 150 BRAO zu verhängen.

7

X weist auf ein weiteres Verfahren 3 EV 128/13 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hin. Dieses Verfahren ist gemäß § 116 Satz 2 BRAO, 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, am 04.07.2014 eingestellt worden. In diesem Verfahren ging es um die Rückzahlung eines Betrages von ### € an eine Mandantin, Frau K, die Rechtsanwalt Y noch nicht zurückgezahlt hatte. Seine Verpflichtung zur Rückzahlung hat er nicht in Abrede gestellt.