Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof NRW
Anwaltsgerichtshof NRW Beschluss vom 09.10.2015 – 1 AGH 12/15
ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1009.1AGH12.15.00
Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers vom 23.06.2015 wird der Beschluss des Senats vom 08.06.2015 nach § 320 ZPO dahin berichtigt, dass es auf Seite 5 des Beschlusses im 4. Absatz von oben anstelle von „-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren nicht eingeleitet“ nunmehr heißt:
„-tatsächlich hat der Antragsteller ein Hauptsacheverfahren am 03.06.2015 eingeleitet“.
Gründe
Der Tatbestand, zu dem auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungs-gründen gehören, war auf den Antrag des Klägers nach § 320 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem mangels Antrags auf mündliche Verhandlung zu entscheiden war, wie geschehen im Hinblick auf die im Tenor dieses Beschluses genannte Unrichtig-keit zu berichtigen. Die Berichtigung konnte unbeschadet der Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 08.06.2015 erfolgen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.